* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 730/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 730/81

Die Genehmigung ist nach Anhörung des Mündels und Einholung eines fachärztlichen Kurzgutachtens durch Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Beschwerdeentscheidung bestätigen und sich dabei auf den Standpunkt stellen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung des Mündels absehen durfte. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 3. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es auf die von diesem herausgestellte Rechtsfrage ankommt (vgl. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Frage, ob der Entmündigte in dem Verfahren über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt außer in der ersten Instanz auch in der zweiten Instanz persönlich angehört werden muß, grundsätzlich bejahen, jedoch eine Ausnahme zulassen, wenn davon auszugehen ist, daß die erneute Anhörung zur Sachaufklärung nichts beitragen wird. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag ein Fall zugrunde, in dem das Beschwerdegericht die Anhörung des Mündels durch den Berichterstatter als beauftragten Richter hatte vornehmen lassen. Das Oberlandesgericht konnte daher als Gericht der weiteren Beschwerde davon ausgehen, daß eine Anhörung von dem Beschwerdegericht als Tatsachengericht für erforderlich gehalten wurde. Infolgedessen kam es auf die für das vorlegende Oberlandesgericht entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in der Beschwerdeinstanz von einer erneuten Anhörung des Mündels abgesehen werden kann, nicht an. Januar 1980 in Bezug genommenen früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß dieses Gericht zwar in Verfahren dieser Art eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für geboten hält (OLG Stuttgart, Die Justiz 1979, 139 sowie 139 f.), jedoch Ausnahmen zuläßt (s. aaO), etwa dann, wenn sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bereits hinreichend in seinen schriftlichen Eingaben offenbart und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Landgericht bei einer erneuten persönlichen Anhörung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. Während nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm die grundsätzliche Verpflichtung zur erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz aus § 64 a FGG folgt Januar 1980 - AR 86/79 - FamRZ 1980, 290) und die in Frage stehende Ausnahme aus dem Zweck dieser Vorschrift herzuleiten ist, gilt § 64 a FGG nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart unmittelbar nur für die erste Instanz und ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung zur erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz aus § 12 FGG.

Zitierte Normen: § 28 FGG
AnhörungOberlandesgerichtStuttgartBeschlußSacheFGGFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 730/81 BESCHLUSS
in der Vormundschaftssache
 betreffend den am 3. Februar
 geborenen Rudolf
 zur Zeit im Westfälischen Landeskranken-
haus ,
Beschwerdeführer,
 Vormund: Günter ViiMi, Ha^Jstr. S,	0
wegen Genehmigung der weiteren Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt.
jrV
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Februar 1982
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe :
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Beschluß des Amtsgerichts D. vom 18. Januar 1963 wegen Geisteskrankheit entmündigt und seit dem Jahre 1962 bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 1964 in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Zuletzt hat der Vormund die Genehmigung zur Unterbringung des Mündels in der Anstalt am 20. Dezember 1980 beantragt. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Mündels und Einholung eines fachärztlichen Kurzgutachtens durch Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Januar 1981 bis zu dem 1. Januar 1983 erteilt worden. Gegen diese ihm am 23. Januar 1981 zugestellte Entscheidung hat der Mündel am 27. Januar 1981 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist vom Landgericht ohne erneute Anhörung des Mündels durch Beschluß vom 5. Februar 1981, dem Mündel zuge-
3
stellt am 20. Februar 1901, zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Mündel mit seiner am 4. März 1981 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts erklärten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er unter anderem geltend macht, daß er vom Landgericht nicht angehört worden sei.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Beschwerdeentscheidung bestätigen und sich dabei auf den Standpunkt stellen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung des Mündels absehen durfte. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ
 1980,	627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 3. Mai 1981 (JMB1 NW 1981, 184 = FamRZ
 1981,	820) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage
4
bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es auf die von diesem herausgestellte Rechtsfrage ankommt (vgl. BGH LM FGG § 28 Nr. 21; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80 -FamRZ 1982, 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Er hat jedoch nachzuprüfen, ob ein Abweichungsfall vorliegt (BGHZ 7, 339, 341 f.). Daran fehlt es hier.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Frage, ob der Entmündigte in dem Verfahren über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt außer in der ersten Instanz auch in der zweiten Instanz persönlich angehört werden muß, grundsätzlich bejahen, jedoch eine Ausnahme zulassen, wenn davon auszugehen ist, daß die erneute Anhörung zur Sachaufklärung nichts beitragen wird. Einer solchen Handhabung steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (aaO), derentwegen das Oberlandesgericht die Sache vorgelegt hat, nicht entgegen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag ein Fall zugrunde, in dem das Beschwerdegericht die Anhörung des Mündels durch den Berichterstatter als beauftragten Richter hatte vornehmen lassen. Das Oberlandesgericht konnte daher als Gericht der weiteren Beschwerde davon ausgehen, daß eine Anhörung von dem Beschwerdegericht als Tatsachengericht für erforderlich gehalten wurde. Infolgedessen kam es auf die für das vorlegende Oberlandesgericht entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in der Beschwerdeinstanz von einer erneuten Anhörung des Mündels abgesehen werden kann, nicht an. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruht demnach nicht auf

einer anderen Beurteilung der hier interessierenden Rechtsfrage (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler, 11.
Aufl. § 28 FGG Rdn. 18). Soweit die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, insbesondere durch die Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung, auch die Frage betreffen, ob eine erneute Anhörung des Mündels im Beschwerdeverfahren stets erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende oder mittragende rechtliche Aussage, zu der sich das vorlegende Oberlandesgericht mit der von ihm ins Auge gefaßten Entscheidung in Widerspruch setzen würde. Vielmehr ergibt sich aus der in dem Beschluß vom 23. Januar 1980 in Bezug genommenen früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß dieses Gericht zwar in Verfahren dieser Art eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für geboten hält (OLG Stuttgart, Die Justiz 1979, 139 sowie 139 f.), jedoch Ausnahmen zuläßt (s. aaO), etwa dann, wenn sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bereits hinreichend in seinen schriftlichen Eingaben offenbart und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Landgericht bei einer erneuten persönlichen Anhörung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1979, 435 /betr. Unterbringung nach dem Bad.-württ. UnterbringungsG__7» 1974, 462 = FamRZ 1975, 355 /betr. Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft/)-Demnach stimmen beide Gerichte darin überein, daß der Mündel grundsätzlich in der Beschwerdeinstanz erneut persönlich anzuhören ist, von einer erneuten Anhörung jedoch abgesehen werden kann, wenn hiervon zusätzlich Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Unterschiede bestehen freilich in der Begründung. Während nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm die grundsätzliche Verpflichtung zur erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz aus § 64 a FGG folgt

(so auch - in einer nicht auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung - BayObLG, Beschluß vom 8. Januar 1980 - AR 86/79 - FamRZ 1980, 290) und die in Frage stehende Ausnahme aus dem Zweck dieser Vorschrift herzuleiten ist, gilt § 64 a FGG nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart unmittelbar nur für die erste Instanz und ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung zur erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz aus § 12 FGG. Diese Unterschiede in der Begründung vermögen aber die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zu rechtfertigen. Die Vorlage muß vielmehr ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - IV ARZ ßzj 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385 /“zu § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG_7 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO). Das ist vorliegend nicht erkennbar.
Lohmann
 Seidl
Macke
 Zysk
Nonnenkamp