Auf die weitere Beschwerde der Bundesver-sicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 28. April 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familien-gericht - Schwandorf vom 19. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je zur Hälfte. Oktober 197o ist der Antragsgegner als Zeitsoldat für die Dauer von 12 Jahren in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Ansprüche auf Nachversicherung1’ Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,4o DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht in Abänderung dieser Entscheidung vom Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,6o DM auf das Konto des Ehemannes bei der Angestelltenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. zugelassene weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der diese einen Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB begehrt. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen, bis das versorgungsmäßige Schicksal des Zeitsoldaten feststeht, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, weiter hin hilfsweise, den Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB zu regeln. Im übrigen war jedoch auch die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückzuweisen, da ihrem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß § 158?
BUNDESGERICHTSHOF T»h zb 7W80 BESCHLUSS in der Familiensache Carola N^^str. 3, Antragstellerin, - Verfahrenst evo1lmä cht i gter II. Instanz: Rechtsanwalt )-Str. AS, gegen Peter A Str. 14 a, Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: s< Weitere Beteiligte: 1. 3 _ 9 _ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am ?. Oktober 1981 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesver-sicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - Io. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 28. April 198o aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familien-gericht - Schwandorf vom 19. Oktober 1979 zurückgevi es en. Im übrigen wird die weitere- Beschwerde zurückgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je zur Hälfte. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 3 Gründe : I. Die Parteien schlossen am 4. Mai 1973 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Antragsgegner am 25. Oktober 1977 zugestellt. Am 1. Oktober 197o ist der Antragsgegner als Zeitsoldat für die Dauer von 12 Jahren in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit, 114 IM monatlich betragen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 85,2o DM erworben. Das Amtsgericht hat nach vorab durchgeführter Ehescheidung mit Beschluß vom 19. Oktober 1979 den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann ’’beim Wehrbereichsgebührnisamt bestehenden Versorgungsanwartschaften bzw. Ansprüche auf Nachversicherung1’ Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,4o DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht in Abänderung dieser Entscheidung vom Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,6o DM auf das Konto des Ehemannes bei der Angestelltenversicherung übertragen und die Ehefrau im übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. - A - Hiergegen richtet sich die? zugelassene weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der diese einen Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB begehrt. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen, bis das versorgungsmäßige Schicksal des Zeitsoldaten feststeht, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, weiter hin hilfsweise, den Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zu regeln. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgesteltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat ver- brachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Daher war unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen. Im übrigen war jedoch auch die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zurückzuweisen, da ihrem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß § 158? b Abs. 3 BGB zu regeln, nicht gefolgt werden konnte. Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk