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BGH · IVb ZB 729/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 729/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. tenversorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 15 280520 A 506 bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 536,38 DM, bezogen auf den 31. Der Ehemann (Antragsteller) und die Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bi Sicherungsanstalt, Bezirksleitung RflHHB, (weitere Beteiligte zu 2) erworben, die - monatlich und bezogen auf den 31. Weiterhin bestand für ihn bei Ehezeitende eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen BMBH (weitere Beteiligte zu 1); er bekleidete damals ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 T und befand sich in der Dienstaltersstufe 13 (Endstufe). Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Ehezeitanteil, bezogen auf das Ehezeitende, nach tatrichterlicher Feststellung 409,40 DM beträgt. Für sie besteht weiterhin eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, deren ehezeitlich erworbener Anteil einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 37,63 DM gleichzuachten ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen BflHHHB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 562,22 DM, bezogen auf den 31. Dabei hat es die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung mit 1.485,17 DM bewertet. Mit der Beschwerde hat sich die Deutsche ßflBHH dagegen gewandt, daß das Amtsgericht der Anrechnungsregelung des § 1587a Abs.6 Halbs. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die LVA in einer neuen Auskunft vom 7. Februar 1983 die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau mit monatlich 406,30 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat die Deutsche BBmHI den Wert der ehezeitlich erworbenen und daher auszugleichenden Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit nunmehr 1.433,49 DM beziffert (Anlage zu dem Schriftsatz vom 22. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und zur Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts; der Ausgleichsbetrag ist auf monatlich 536,38 DM herabzusetzen. Der Gesetzesänderung und dem genannten Senatsbeschluß sowie - zur Anwendung des § 1587a Abs.6 Halbs. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1982, 358) entspricht die neue Auskunft der Deutschen BflHHBIBi. Sie geht von den tatrichterlich festgestellten Umständen aus und ist rechnerisch unbedenklich. Zusammen mit seinen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 86,30 DM, die niedriger sind als diejenigen der Ehefrau und deshalb nicht in der Form des § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen sind, hat der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften auf Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.519,79 DM erworben. 3. Hiermit sind die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von monatlich 447,03 DM, bezogen auf den 31. Die LVA hat im Versicherungsverlauf nunmehr erstmalig eine weitere, vor der Ehezeit liegende Versicherungszeit vom 26. Oktober 1977, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10 BeamtVG § 12 FGG
monatlichEhefrauAnwartschaftDeutscheLVA

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 729/81
in der Familiensache
 Otto K	,	SflHVü	Straße	■	,	P■■■/
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte	RecM^anwälte D^.	und
I. Instanz:	flHHHlr Stfl^weg Br P®
gegen
 Maria
geb.
Adalbert-Stil
-Straße
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Frhr. v.
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche B( Straße
 irektion zu Az.: 4a P HIB Pr
 Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Sai
-Versicherungsanstalt, Bezirksleitun Straße 41, RflBHI, Vers.Nr.: 38
3. Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, Am Alten VBHBIB 4, L4Hi, Vers.Nr.: 15 BBB A
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 5. Februar 1986
beschlossen:
I.	Der Antragsgegnerin wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der weiteren Beschwerde mit Wirkung ab 15. Juni 1981 das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Frhr. v. Stackeiberg beigeordnet (Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980, BGBl I 677).
II. Auf die Rechtsmittel der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1981 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 6. Februar 1981 in Ziffer 1 des Beschlußausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen BflHHü, BflMHHBdirektion
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bestehenden Anwartschaft auf Beam-
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tenversorgung werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 15 280520 A 506 bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 536,38 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Der Ehemann (Antragsteller) und die Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. August 1942 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 11. November 1977 zugestellt worden.
Der Ehemann hat vor und während der Ehezeit (1. August 1942 bis 31. Oktober 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften
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der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bi Sicherungsanstalt, Bezirksleitung RflHHB, (weitere Beteiligte zu 2) erworben, die - monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1977 - mit insgesamt 273,10 DM und deren Ehezeitanteil mit 86,30 DM festgestellt worden sind. Seit dem 1. April 1978 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Weiterhin bestand für ihn bei Ehezeitende eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen BMBH (weitere Beteiligte zu 1); er bekleidete damals ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 T und befand sich in der Dienstaltersstufe 13 (Endstufe).
Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Ehezeitanteil, bezogen auf das Ehezeitende, nach tatrichterlicher Feststellung 409,40 DM beträgt. Für sie besteht weiterhin eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, deren ehezeitlich erworbener Anteil einer dynamischen Rentenanwartschaft von monatlich 37,63 DM gleichzuachten ist.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Deutschen BflHHHB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 562,22 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, begrün-
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det hat. Dabei hat es die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Beamtenversorgung mit 1.485,17 DM bewertet.
Mit der Beschwerde hat sich die Deutsche ßflBHH dagegen gewandt, daß das Amtsgericht der Anrechnungsregelung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. in anderer Weise als sie selbst in ihren Auskünften Rechnung getragen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde, mit der die Deutsche Bundesbahn ihren Standpunkt weiterverfolgt hat. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die LVA in einer neuen Auskunft vom 7. Februar 1983 die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau mit monatlich 406,30 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, angegeben. Nachdem durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG -vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat die Deutsche BBmHI den Wert der ehezeitlich erworbenen und daher auszugleichenden Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit nunmehr 1.433,49 DM beziffert (Anlage zu dem Schriftsatz vom 22. Mai 1984).
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II.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und zur Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts; der Ausgleichsbetrag ist auf monatlich 536,38 DM herabzusetzen.
1.	Einer Entscheidung der Rechtsfragen zur Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. bedarf es nicht mehr, nachdem die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensregelung in $ 55 BeamtVG ersetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie hier, in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - BGHZ 90, 52).
2.	Der Gesetzesänderung und dem genannten Senatsbeschluß sowie - zur Anwendung des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG - dem weiteren Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1982, 358) entspricht die neue Auskunft der Deutschen BflHHBIBi. Sie geht von den tatrichterlich festgestellten Umständen aus und ist rechnerisch unbedenklich. Danach ergibt sich für die auszugleichende Anwartschaft auf
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Beamtenversorgung ein Wert von monatlich 1.433,49 DM, bezogen auf das Ehezeitende. Zusammen mit seinen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 86,30 DM, die niedriger sind als diejenigen der Ehefrau und deshalb nicht in der Form des § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen sind, hat der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften auf Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.519,79 DM erworben.
3.	Hiermit sind die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von monatlich 447,03 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, zu verrechnen (409,40 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung und 37,63 DM als betriebliche Altersversorgung). Bei der Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung muß unberücksichtigt bleiben, daß deren Ehezeitanteil in der Mitteilung der LVA vom 7. Februar 1983 nur noch mit 406,30 DM angegeben worden ist. Die abweichende Bewertung beruht nicht auf einer Gesetzesänderung, sondern auf einer anderen Beurteilung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Die LVA hat im Versicherungsverlauf nunmehr erstmalig eine weitere, vor der Ehezeit liegende Versicherungszeit vom 26. Juni bis 26. Juli 1938 angegeben. Die dadurch an sich bewirkte Rentenerhöhung wird durch den Wegfall einer Ausfallzeit, für welche die Halbbelegung wegen des früheren Versicherungsbeginns jetzt nicht mehr gegeben ist, ausgeglichen. Die monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von - insgesamt unverändert - 409,40 DM fällt nicht mehr insgesamt.
sondern nur noch zu 99,22 % = 406,30 DM in die Ehezeit. Für die
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Berücksichtigung dieser tatsächlichen Änderung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum (s. Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 52/82); eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 12 FGG) liegt nicht vor.
4.	Die Differenz der beiderseits auszugleichenden Versorgungsanrechte beträgt 1.072,76 DM. In Höhe der Hälfte, also von monatlich 536,38 DMf bezogen auf den 31. Oktober 1977, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt zu begründen.
Lohmann		Portmann		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp