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BGH · IVb ZB 729/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 729/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 2. Mai 198o aufgehoben und die Beschwerden der Landesversicherungs-anstalt Unterfranken und der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 6. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,9o DM erworben. März 198o hat das Familiengericht unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der Nachversicherungs- oder Versorgungsansprüche" des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 26,65 DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken begründet hat. Auf die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Unterfranken hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 26,65 DM einen Betrag von 4 78o,o5 DM bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken einzuzahlen. Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen, bis das versorgungsmäßige Schicksal des Zeitsoldaten feststeht, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, weiterhin hilfsweise, den Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 158? Juli 1981 (IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 729/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gesina Birgit Straße 32, W
geb.
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bruno Herbert
 Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V,	Straße	186,	Stuttgart,
 Vers.Nr.: B III 3 - B -^■■^367,
Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Lt
2. Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Fj Würzburg, Konto-Nr. : 2o	S
Lstraße 14,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 198o aufgehoben und die Beschwerden der Landesversicherungs-anstalt Unterfranken und der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kissingen vom 6. März 198o zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Bundesrepublik Deutschland und die Landes-Versicherungsanstalt Unterfranken je zur Hälfte, die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Bundesrepublik Deutschland allein.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 16. Januar 1976 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15. November 1978 zugestellt.
 
Der Ehemann ist am 1. April 1974 in die Bundeswehr eingetreten und hat sich für die Dauer von acht Jahren als Zeitsoldat verpflichtet. Zuvor hat er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Oktober 1978, auf 66,2o IM belaufen.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,9o DM erworben.
Durch Verbundurteil vom 6. März 198o hat das Familiengericht unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der Nachversicherungs- oder Versorgungsansprüche" des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 26,65 DM auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken begründet hat.
Auf die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Unterfranken hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 26,65 DM einen Betrag von 4 78o,o5 DM bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
 
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Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem entgegen und regt für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen, bis das versorgungsmäßige Schicksal des Zeitsoldaten feststeht, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuordnen, weiterhin hilfsweise, den Versorgungsausgleich im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 158? b Abs. 3 BGB zu regeln.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187), auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs.
2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der weiteren Beschwerde der Antragstellerin war daher stattzugeben.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk