Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Ohne Erfolg bringt die Beklagte dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Gesuchs erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht versagenden Beschluß (zugestellt am 12. Februar 198o) erhobene Gegenvorstellung durch den Beschluß vom Io. März 198o entschieden habe. Für die Beklagte bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde aufgrund der mit der Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen nunmehr die Erfolgsaussicht bejahen und das Armenrecht bewilligen. Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese zurechnen lassen muß (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO), versäumt worden.
y BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 728/8o BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Franziska M Straße 60, Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. II. Instanz Vf gegen Herrn Sebastian M Nr. 14 1/4, Kläger und Beschwerdegegner, ProzeßbevollmäcLtigte: II. Instanz Rechtsanwälte v. und Kollegen, 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 25. März 198o wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 27 391,— DM. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, daß in der vorliegenden Familiensache (Vermögensauseinandersetzung) der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 19. September 1979 zugestellte Urteil des Amtsgerichts nicht zu gewähren ist, weil das am Io. März 198o eingereichte Wiedereinset zungsgQsuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 23^ Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ohne Erfolg bringt die Beklagte dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Gesuchs erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht versagenden Beschluß (zugestellt am 12. Februar 198o) erhobene Gegenvorstellung durch den Beschluß vom Io. März 198o entschieden habe. Anders als in der in BGHZ 41, 1 veröffentlichten Entscheidung ist hier die Gegenvorstellung erfolglos geblieben (BGH LM ZPO § 234 Nr. 6 = NJW 1952, 743; § 233 Nr. 31 = MDR 1953, 163; BGH VersR 198o, 86). Für die Beklagte bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde aufgrund der mit der Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen nunmehr die Erfolgsaussicht bejahen und das Armenrecht bewilligen. Die Wiedereinsetzungsfrist ist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese zurechnen lassen muß (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO), versäumt worden. Demgegenüber ist die Erkrankung der Beklagten in der Zeit vom 9. Februar 198o bis 23. Februar 198o wegen grippalen Infekts und Diarrhoe (vgl. GA 259, 262) ohne Bedeutung. Dr. Grell Knüfer