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BGH · IVb ZB 727/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 727/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 365,3o DM (Hälfte des Betrages von 73o,6o DM) auf ein bei der BfA zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Au£ die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 28,65 DM (Hälfte der auf 57,29 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente von 274,46 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 5 357,32 DM herabgesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Bar-wertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 41 a der Satzung der VAP in Höhe von monatlich 274,46 DM

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBHöheAnwartschaftEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichZusatzversorgung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 727/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ursula
geb. Fl
 Auf der Hl
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Werner
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
Weitere Beteiligte:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 1. Dezember 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 641 DM.
Gründe:
I. Der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am lo. Juli 1958 die Ehe geschlossen. Am 26. Februar 198o ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
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Während der Ehezeit (1. Juli 1958 bis 31. Januar 198o, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 73o,6o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)• Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: Eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 33o,8o DM, eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 166,75 DM und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 274,46 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 365,3o DM (Hälfte des Betrages von 73o,6o DM) auf ein bei der BfA zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 165,4o DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Januar 198o - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 28 525,46 DM an die BfA zu zahlen.

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Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Au£ die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 28,65 DM (Hälfte der auf 57,29 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente von 274,46 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 5 357,32 DM herabgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente un-
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verfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Bar-wertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische -Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 41 a der Satzung der VAP in Höhe von monatlich 274,46 DM
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- nach Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grund sätzen in Einklang und hält damit den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Zysk