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BGH · IVb ZB 727/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 727/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten für diese Instanz werden nicht erstattet. Oktober 1968 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) getreten. Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt - LVA -Schwaben (weitere Beteiligte zu 3) erworben, deren Höhe von den Vorinstanzen mit monatlich 10 DM, bezogen auf den 30. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften - und zwar bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte zu 2) - erworben, deren Höhe von den Vorinstanzen mit monatlich 4,30 DM, bezogen auf den 30. Im Verlaufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist der Ehemann für das Dienstverhältnis als Zeitsoldat nachversichert worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. November 1978 hat es den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von 2,85 DM, bezogen auf den 30. November 1976, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen (Ziffer 1 der Entscheidungsformel) und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Ehemann durch Beschluß vom 23. April 1980 unter Abänderung von Ziffer 2 der familiengerichtlichen Entscheidung verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 101,65 DM, bezogen auf den 30. Dabei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß sich für den Ehemann im Falle einer Nachversicherung seines Dienstes als Zeitsoldat eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von insgesamt 213,30 DM, bezogen auf den 30. Im Verfahren über eine - isolierte - Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gilt nicht das zivilprozessuale Mündlichkeitsprinzip des § 128 Abs. 1 ZPO, sondern § 53 b Abs. 1 FGG mit der Folge, daß von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn auf andere Weise rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (Senatsbeschluß vom 15. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die von dem Ehemann durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangte Versorgungsaussicht im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) auszugleichen. Daß er während des Verfahrens der weiteren Beschwerde für dieses Dienstverhältnis nachversichert worden ist, kann nicht zu einem Ausgleich in der Form des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) führen. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor dem Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in einer Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. Die Entscheidung des Familiengerichts ist zu dem Rentensplitting überhaupt nicht und zu dem Ausgleich der durch den Dienst als Zeitsoldat erlangten Versorgungsaussicht nur von der Bundesrepublik Deutschland angefochten worden. Der Ehemann kann daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur insoweit angreifen, als sie zu dem Ausgleich der Versorgungsaussicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 21. besteht hier ausschließlich darin, daß das Oberlandesgericht für die während des Dienstes als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht des Ehemannes statt des Quasi-Splittings eine Beitragszahlung nach Maßgabe des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB angeordnet hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 128 ZPO § 27 FGG § 561 ZPO
EhemannesVersorgungsaussichtEhemannZBBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 727/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Walter
Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Renate K	geb.	t^mpstraße	H,
Witzenhausen 1,
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, S|■flHHh, RÜHMRstraße (Az: I B 2 - Az 20-03-04 -),
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. LandesverSicherungsanstalt Hessen, Stl|^®straße
i, Vers.Nr.: MP50 A 500
3. Landesversicherungsanstalt Schwaben, A« df AuipplHM, Vers.Nr.:	K	032
B
r
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 18. Januar 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. April 1980 aufgehoben.
Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. November 1978 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidungsformel insoweit lautet:
Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto
150 A 500 bei der Landesversicherungsanstalt
/
3	-
Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,65 DM, bezogen auf den 30. November 1976, begründet .
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten für diese Instanz werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 219,80 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 10. Mai 1968 geheiratet. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) wurde der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 21. Dezember 1976 zugestellt.
Der Ehemann ist am 1. Oktober 1968 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1) getreten. Zuvor hat er in der Ehezeit (1. Mai 1968 bis 30. November 1976, § 1587 Abs. 2 BGB)
4
Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt - LVA -Schwaben (weitere Beteiligte zu 3) erworben, deren Höhe von den Vorinstanzen mit monatlich 10 DM, bezogen auf den 30. November 1976, angenommen worden ist. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften - und zwar bei der LVA Hessen (weitere Beteiligte zu 2) - erworben, deren Höhe von den Vorinstanzen mit monatlich 4,30 DM, bezogen auf den 30. November 1976, angenommen worden ist. Im Verlaufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist der Ehemann für das Dienstverhältnis als Zeitsoldat nachversichert worden.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. November 1977 nach neuem Recht geschieden worden. Zuvor hat das Amtsgericht - Familiengericht - innerhalb der Frist des Art. 12 Nr. 7 Buchst, d des 1. EheRG das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet. Durch Beschluß vom 22. November 1978 hat es den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von 2,85 DM, bezogen auf den 30. November 1976, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen (Ziffer 1 der Entscheidungsformel) und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings "zu Lasten der ... (für den Ehemann) beim Wehrgebührnisamt ... bestehenden Aussicht auf Versorgungsanwartschaft oder Nachversicherung" Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 109 DM,
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bezogen auf den 30. November 1976, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat (Ziffer 2 der Entscheidungsformel).
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Ehemann durch Beschluß vom 23. April 1980 unter Abänderung von Ziffer 2 der familiengerichtlichen Entscheidung verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 101,65 DM, bezogen auf den 30. November 1976,
20 947,57 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. Dabei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß sich für den Ehemann im Falle einer Nachversicherung seines Dienstes als Zeitsoldat eine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft von insgesamt 213,30 DM, bezogen auf den 30. November 1976, ergebe.
Gegen die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann im Wege der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Er erstrebt die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
II.
6	-
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Allerdings rügt die weitere Beschwerde zu Unrecht, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlassen hat. Im Verfahren über eine - isolierte - Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gilt nicht das zivilprozessuale Mündlichkeitsprinzip des § 128 Abs. 1 ZPO, sondern § 53 b Abs. 1 FGG mit der Folge, daß von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn auf andere Weise rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267 f.). Die weitere Beschwerde macht insoweit im wesentlichen geltend, daß für das Oberlandesgericht Veranlassung bestanden hätte, die Vermögensverhältnisse des Ehemannes zu erörtern, bevor es ihm eine Beitragszahlung von 20 947,57 DM auferlegte. Auf diesen Einwand kommt es indessen jedenfalls deshalb nicht an, weil es, wie sich aus dem Folgenden ergibt, bei dem vom Familiengericht angeordneten Quasi-Splitting verbleibt. Andere Gründe, aus denen eine mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre, sind nicht erkennbar .
2.	Trotzdem kann die angefochtene Entscheidung keinen
 Bestand haben. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat.
/
7	-
erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete
/
Versorgungsaussicht, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Dabei ist der Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht in Einklang. Sie ist daher aufzuheben.
3.	Nach den vorstehenden Ausführungen ist die von dem Ehemann durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangte Versorgungsaussicht im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) auszugleichen. Daß er während des Verfahrens der weiteren Beschwerde für dieses Dienstverhältnis nachversichert worden ist, kann nicht zu einem Ausgleich in der Form des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) führen. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor dem Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in einer Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982,
154 und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81- FamRZ 1982, 362, 364). Da die Nachversicherung hier jedoch erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen durchgeführt worden ist, kann sie nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 ZPO, § 27 FGG i.V. mit § 561 ZPO) eine
8
Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682 f. und 10. November 1982 - IVb ZB 96/80 - nicht veröffentlicht).
4.	Bei Berücksichtigung der Rechtsänderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I
 S.	1857, vgl. Art. 19 Nr. 29-31) würde sich die Ausgleichsverpflichtung des Ehemannes geringfügig ermäßigen. Es muß jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen bei den Ausgleichsbeträgen verbleiben, auf die die Vorinstanzen erkannt haben. Die Entscheidung des Familiengerichts ist zu dem Rentensplitting überhaupt nicht und zu dem Ausgleich der durch den Dienst als Zeitsoldat erlangten Versorgungsaussicht nur von der Bundesrepublik Deutschland angefochten worden. Der Ehemann kann daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur insoweit angreifen, als sie zu dem Ausgleich der Versorgungsaussicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 und 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Diese
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besteht hier ausschließlich darin, daß das Oberlandesgericht für die während des Dienstes als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht des Ehemannes statt des Quasi-Splittings eine Beitragszahlung nach Maßgabe des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB angeordnet hat. Der Senat kann daher die angefochtene Entscheidung nur in dieser Hinsicht korrigieren.
Lohmann		Krohn		Macke
	Zysk		Nonnenkamp