Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 26. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 399,09 DM, bezogen auf den 31. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 130,80 DM, bezogen auf den 31. Der Ehemann stand, wie sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, vom 15. Aufgrund der Änderung von bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten im Angestelltenversicherungsgesetz durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig - und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 397,35 DM, bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, das Amtsgericht habe in ihrer Höhe noch zu ermittelnde Rentenanwartschaften nicht beachtet, die der Ehemann vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis erworben habe. Das Oberlandesgericht hat den Betrag der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 400,21 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Deutsche Bundesbahn in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das Oberlandesgericht sei wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht berechtigt gewesen, auf ihre zugunsten des Ehemannes eingelegte Beschwerde das amtsgerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau abzuändern. Die Deutsche Bundesbahn hat zunächst eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 385,23 DM für richtig gehalten, jedoch später, nach Änderungen der Rechtslage durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. Dezember 1981 (BGBl I 1523) und durch das Haushalts-begleitgesetz 1983, neue, von dem bisherigen Ansatz abweichende Beträge als Wert der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung genannt. Die bisher im Vordergrund stehende Frage, auf welche Weise der Anrechnung der Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung im Rahmen des § 1587 a Abs.6 Halbs. Die Gesetzesänderung ist in der neuen Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 24. Sie trägt weiterhin der Änderung der von dem Ehemann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 Rechnung, die von der BfA in ihrer Auskunft vom 17. Die neue Auskunft der Deutschen Bundesbahn ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung einen Betrag von monatlich 921,08 DM, bezogen auf das Ehezeitende. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 399,09 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu begründen. Daß deren wirtschaftliche Lage durch eine Erhöhung - statt der erstrebten Herabsetzung - der für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften eine Verschlechterung erfährt, läßt sich wegen des ungewissen künftigen Versicherungsverlaufs nicht feststellen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 726/80 BESCHLUSS in der Familiensache Alois S - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: P IHHH^s t r a ß e Antragsteller, Rechtsanwälte t gegen Johanna MI geb. W< Straße - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragsgegner in, Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Ml Straße f, M^H^^ Ife, zu Az.: I, Ri Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. tr aße 2. LandesVersicherungsanstalt Oberbayern, Th MflBkPf Vers.Nr.: 3. BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, Ruffcstraße Mt BtfMt-wiflMHBBB, Vers.Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 7. November 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn werden der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 1980 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 4. Mai 1979 in Ziffer II des Urteilsausspruchs teilweise abgeändert. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 399,09 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, begründet. Von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin 3 o // s V.'/. -V / die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz behält es sein Bewenden. Beschwerdewert; 1 000 DM. Gründe; I. Die Parteien haben am 20. Dezember 1952 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 5. August 1977 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Dezember 1952 bis 31. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 130,80 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, erworben. Der Ehemann stand, wie sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, vom 15. April 1944 bis 31. März 1953 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Daraus resultieren Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3), deren Gesamthöhe bisher mit 225,10 DM angenom- 4 men worden ist. Aufgrund der Änderung von bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerten im Angestelltenversicherungsgesetz durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie nunmehr 212,60 DM. Ihr Ehezeitanteil beläuft sich unverändert auf 7,90 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1977. Seit der Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit steht der Ehemann als Beamter im Dienst der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 8; er befand sich in der Dienstaltersstufe 13. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden - insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig - und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 397,35 DM, bezogen auf den 31. Juli 1977, begründet hat. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Deutsche Bundesbahn Beschwerde eingelegt. Sie hat beanstandet, das Amtsgericht habe in ihrer Höhe noch zu ermittelnde Rentenanwartschaften nicht beachtet, die der Ehemann vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis erworben habe. Diese seien im Wege der Anrechnung gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 10 Abs. 2 BeamtVG (a.F.) zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat den Betrag der für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 400,21 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Deutsche Bundesbahn in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das Oberlandesgericht sei wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht berechtigt gewesen, auf ihre zugunsten des Ehemannes eingelegte Beschwerde das amtsgerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau abzuändern. In der Sache beanstandet sie die Art, in der das Oberlandesgericht die Rentenanrechnung vorgenommen hat. Die Deutsche Bundesbahn hat zunächst eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 385,23 DM für richtig gehalten, jedoch später, nach Änderungen der Rechtslage durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG -vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) und durch das Haushalts-begleitgesetz 1983, neue, von dem bisherigen Ansatz abweichende Beträge als Wert der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung genannt. 6 II. Die weitere Beschwerde führt zu einer Herabsetzung der für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften. 1. Die bisher im Vordergrund stehende Frage, auf welche Weise der Anrechnung der Rente des Ehemannes auf seine Beamtenversorgung im Rahmen des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB Rechnung zu tragen ist, braucht nicht mehr entschieden zu werden. Die früher geltende Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG (a.F.) ist gemäß Art. 2^1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des 2. HStruktG durch die Ruhensvorsehr ift des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565) entschieden. 2. Die Gesetzesänderung ist in der neuen Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 24. August 1983 berücksichtigt. Die Auskunft entspricht dem genannten Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 und demjenigen vom 1. Dezember 1982 zur Anwendung 24 1 des ^ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit S 55 BeamtVG (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). Sie trägt weiterhin der Änderung der von dem Ehemann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften aufgrund der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 Rechnung, die von der BfA in ihrer Auskunft vom 17. August 1983 beachtet worden ist. Die neue Auskunft der Deutschen Bundesbahn ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung einen Betrag von monatlich 921,08 DM, bezogen auf das Ehezeitende. 3. Damit sind die folgenden in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auszugleichen: Ehemann Anwartschaft auf Beamtenversorgung 921,08 DM Rentenanwar tschaften 7,90 DM Summe 928,98 DM Ehefrau Rentenanwar tschaften 130,80 DM Differenz 798,18 DM 8 In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also von monatlich 399,09 DM, bezogen auf das Ehezeitende, sind für die Ehefrau Rentenanwartschaften zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu begründen. 4. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht entgegen. Allerdings wird damit zu Lasten des Ehemannes ein höherer Versorgungsausgleich durchgeführt als derjenige, auf den das Amtsgericht erkannt hatte. Der Ehemann ist jedoch nicht Rechtsmittelführer, so daß das Verbot der Schlechterstellung zu seinen Gunsten nicht eingreifen kann. Rechtsmittelführer ist vielmehr in beiden Instanzen die Deutsche Bundesbahn. Daß deren wirtschaftliche Lage durch eine Erhöhung - statt der erstrebten Herabsetzung - der für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften eine Verschlechterung erfährt, läßt sich wegen des ungewissen künftigen Versicherungsverlaufs nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 9 - - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen? s. auch den ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82). Macke Zysk Lohmann Por tmann Blumenrohr