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BGH · IVb ZB 723/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 723/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am6.Julil983 Die Gerichtskosten des Verfahrens über den Versorgungsausgleich haben die Antragsteller in und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 606,30 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 164,90 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch Teilentscheidung - zu dem Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 220,70 DM - bezogen auf den 31. Mit seiner als "Schlußurteil" bezeichneten Entscheidung hat das Amtsgericht den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 157,01 DM - bezogen auf den 31. Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Schlußentscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag zur Begründung der Rentenanwartschaft für das Jahr 1981 errechnet und auf 30 535,87 DM erhöht hat. Hiergegen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verneint sowie die Einbeziehung dieser Versorgungsanwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und ihre Bewertung durch die Vorinstanzen beanstandet. Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des.Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdege- Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleichRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 723/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karl Viktor
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gerdi Luise KfHHBstraße
 etzt:
geb. P
Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	~
Weitere Beteiligte:
LandesverSicherungsanstalt Straße flMr Speyer, Vers.Nr
 Rheinland-Pfalz, E F 528
o
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am6.Julil983
beschlossen:	..
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. März 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die als "Schlußurteil" bezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 9. November 1979 aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Verfahrens über den Versorgungsausgleich haben die Antragsteller in und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 884,12 DM.
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3	-
Gründe:
I.
Die am	■HHHl	geborene Ehefrau (Antragstellerin)
und der am	geborene Ehemann (Antragsgegner)
haben am 29. August 1959 die Ehe geschlossen. Am 7. November 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. Oktober 1978,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 606,30 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 164,90 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der
 Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch Teilentscheidung - zu dem Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 220,70 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben
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Anstalt übertragen. Mit seiner als "Schlußurteil" bezeichneten Entscheidung hat das Amtsgericht den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 157,01 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1978 - einen Betrag von 26 769,68 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Schlußentscheidung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Einzahlungsbetrag zur Begründung der Rentenanwartschaft für das Jahr 1981 errechnet und auf 30 535,87 DM erhöht hat. Hiergegen hat der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verneint sowie die Einbeziehung dieser Versorgungsanwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und ihre Bewertung durch die Vorinstanzen beanstandet.
II.
Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des.Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdege-
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5	-
rieht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht
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(mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
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Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke