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BGH · b zb 725/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 725/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. September 1979 (Montag) beantragte der Beklagte durch Rechtsanwalt N., ihm für die beabsichtigte Berufung das Armenrecht zu bewilligen und Rechtsanwalt fT. März 198o von seiner Urlaubsreise zurückkehrte, fand er die Handakte unbearbeitet vor und legte noch am selben Tag Berufung beim Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) sei erst am 19. März 198o von der Kanzlei des Rechtsanwalts N.erhalten habe. Rechtsanwalt G., der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, habe das Empfangsbekenntnis versehentlich unterzeichnet. Jedenfalls, so hat der Beklagte geltend gemacht, sei ihm gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren . Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsanstrags versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) nicht gewahrt ist. 1. Die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zutreffend versagt, weil sie verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder sein Y/eiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 39o). Denn Rechtsanwalt N.hatte ihn bereits im ersten Rechtszug vertreten und war daher (zu demindest) im Außenverhältnis auch ohne besonderen Auftrag bevollmächtigt, die Berufung einzulegen (vgl. an diesem Tage abwesend war und das Empfangsbekenntnis über die Zustellung von Rechtsanwalt G.unterzeichnet worden ist. - zu seinem Urlaubsvertreter bestellt hatte, hat dadurch die Eigenschaft eines Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erlangt, auch wenn Rechtsanwalt N.ihm eine förmliche Untervollmacht nicht erteilt hatte (vgl. Der Beklagte muß daher die Entgegennahme der Zustellung durch Rechtsanwalt G.ebenso gegen sich gelten lassen, als wäre der Armenrechtsbeschluß ihm selbst bereits am A. 2. Rechtsanwalt G.hat es ferner verschuldet, daß die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Denn er hat auf die Zustellung des Armenrechtsbeschlusses nichts veranlaßt, sondern hat die Sache bis zur Rückkehr von Rechtsanwalt N.unbearbeitet liegen lassen. - wie dargelegt - als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten anzusehen ist, muß dieser sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ihm kann daher nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtZBMärzZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S7
iv b zb 725/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Rentners Edgar
19,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
1*.
Streithelfer:
die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
Hans
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. str. 14,
gegen
 die Rentnerin Theodore B^HBfcstr. 4o, S
geb.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte von II. Instanz:	8,
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. April 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. April 198o wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.
Beschwerdewert: 960 DM.
Gründe :
Durch Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 9. August 1979 wurde der Beklagte - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 1976 -verurteilt, an die Klägerin ab 18. Mai 1978 monatlich 28o DM Unterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt	(N.),
am 16. August 1979 zugestellt. Am 17. September 1979 (Montag) beantragte der Beklagte durch Rechtsanwalt N., ihm für die beabsichtigte Berufung das Armenrecht zu bewilligen und Rechtsanwalt fT. beizuordnen. Am 29. Februar 198o gab das Oberlandesgericht dem Antrag statt. Der Beschluß wurde Rechtsanwalt N. gegen Empfangsbekenntnis
3 -

zugestellt, das Empfangsbekenntnis von einem seiner
 März 198o unterzeichnet. Als Rechtsanwalt N. am 19.
März 198o von seiner Urlaubsreise zurückkehrte, fand er die Handakte unbearbeitet vor und legte noch am selben Tag Berufung beim Oberlandesgericht ein; zugleich beantragte er gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beklagte hat in erster Linie den Standpunkt vertreten, die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) sei erst am 19. März 198o abgelaufen, weil er den Armenrechtsbeschluß erst am 5. März 198o von der Kanzlei des Rechtsanwalts N. erhalten habe. Der Anwalt habe zunächst nur den Auftrag gehabt, das Armenrecht für die Berufung zu beantragen; zur Einlegung der Berufung habe er - der Beklagte - ihm erst am 19. März 198o Prozeßvollmacht erteilt. Rechtsanwalt G., der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen sei, habe das Empfangsbekenntnis versehentlich unterzeichnet. Nicht er, sondern der andere Urlaubsvertreter, Rechtsanwalt Dr.
(Dr. H.), sei für diese das Oberlandesgericht betreffende Sache zuständig gewesen. Rechtsanwalt Dr. H. sei aber erst am 19. März 198o durch Rechtsanwalt N. über die Armenrechtsbewilligung unterrichtet worden. Jedenfalls, so hat der Beklagte geltend gemacht, sei ihm gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren .
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsanstrags versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Urlaubsvertreter, Rechtsanwalt G
(G.), am 4
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der sofortigen* Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) nicht gewahrt ist.
1. Die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht zutreffend versagt, weil sie verspätet, nämlich erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder sein Y/eiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 39o).
Besteht das Hindernis in der Armut des Rechtsuchenden und wird seine Behebung durch Einreichung eines Armenrechts-gesuches angestrebt, beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, wenn die Bewilligung des Armenrechts der rechtsuchenden Partei oder ihrem Vertreter mitgeteilt wird (BGHZ 3o, 226, 229; BGH Beschluß vom Io. Mai 1961 - IV ZB 142/61 - LM ZPO § 234 Nr. 14). Das ist hier am 4. März 198o geschehen.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, Rechtsanwalt N. im Zeitpunkt des Zuganges des Armenrechtsbeschlusses Auftrag lediglich für ein Armenrechtsgesuch, nicht aber zur Einlegung der Berufung erteilt zu haben. Denn Rechtsanwalt N. hatte
 ihn bereits im ersten Rechtszug vertreten und war daher (zu demindest) im Außenverhältnis auch ohne besonderen Auftrag bevollmächtigt, die Berufung einzulegen (vgl. BGH Beschluß vom 31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 - LM ZPO § 234 A Nr. 14 = NJW 1978, 192o). Schon aus diesem Grunde war das Hindernis der Armut, das der Einlegung der Berufung entgegengestanden hatte, in dem Zeitpunkt behoben, als der Armenrechtsbeschluß dem Prozeßbevollmächtigten zuging. Dasselbe muß auch deshalb gelten, weil Rechtsanwalt N. den Beklagten im Armenrechtsverfahren vertreten hatte (vgl. BGH Beschluß vom Io. Mai 1961 aaO).
An der Rechtsfolge, daß die Wiedereinsetzungsfrist mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses am 4. März 198o zu laufen begonnen hat, ändert es nichts, daß Rechtsanwalt N. an diesem Tage abwesend war und das Empfangsbekenntnis über die Zustellung von Rechtsanwalt G. unterzeichnet worden ist. Rechtsanwalt G., den Rechtsanwalt N. - neben Rechtsanwalt Dr. H. - zu seinem Urlaubsvertreter bestellt hatte, hat dadurch die Eigenschaft eines Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erlangt, auch wenn Rechtsanwalt N. ihm eine förmliche Untervollmacht nicht erteilt hatte (vgl. BGH Beschluß vom 1. Oktober 1975 - IV ZB 31/75 - VersR 1975, 115o).
Es liegt hier einer der Fälle vor, in denen ein Rechtsanwalt einen anderen mit der "selbständigen Bearbeitung" von Sachen betraut; in solchen Fällen hat die Rechtsprechung regelmäßig eine Bestellung zu dem Unterbevollmächtigten angenommen (BGH, Beschlüsse vom 2o. März 1967
-	VII ZB I0/66 - NJW 1967, 1279; vom 9. Juli 197o -VI ZB 17/7o - VersR 197o, 928; vom 28. April 1976
-	IV ZB 2/76 - VersR 1976, 884). Daß Rechtsanwalt G.
für die beim Oberlandesgericht einzulegende Berufung nicht postulationsfähig war, ändert daran nichts (BGH Beschlüsse vom 16. März 1965 - VI ZB 7/65 - LM ZPO § 232 C b Nr. 11 = NJW 1965, 1o2o; vom 2o. März 1967 und 9. Juli 197o aaO). Der Beklagte muß daher die Entgegennahme der Zustellung durch Rechtsanwalt G. ebenso gegen sich gelten lassen, als wäre der Armenrechtsbeschluß ihm selbst bereits am A. März 1980 zugegangen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Rechtsanwalt G. hat es ferner verschuldet, daß die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Denn er hat auf die Zustellung des Armenrechtsbeschlusses nichts veranlaßt, sondern hat die Sache bis zur Rückkehr von Rechtsanwalt N. unbearbeitet liegen lassen.
Da Rechtsanwalt G. - wie dargelegt - als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten anzusehen ist, muß dieser sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ihm kann daher nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gewährt werden.
Ob auch Rechtsanwalt N. die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - durch mangelhafte Organisation seines Büros - verschuldet hat, kann nach alledem auf sich beruhen.
Dr. Grell
 Lohmann