Bayerische Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, W0HHH0Vstraße zu Vers.-Nr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (V 211/18608) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. 54 080216 B 513 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. Der Ehemann (Antrag- steiler) hat in den Jahren 1947, 1950 und 1957 Scheidungsklagen erhoben, die erfolglos geblieben sind, u.a. wegen des Widerspruchs der Ehefrau (Antragsgegnerin) nach § 48 Abs. 2 EheG. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weiten Beteiligte zu 1) erworben, die nach den erholten Auskünften - jeweils in Monatsbeträgen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 419 OM und für die Ehefrau 81,90 D* betragen. EheRG durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich aufgrund der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht statt findet. Auf Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht lediglich eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs für gerechtfertigt erachtet, und zwar gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 4 und 5 des 1. Im Ergebnis hat es Rentenanwartschaften des Ehemannes von monatlich 168,55 DM, bezogen auf den 30. September 1976, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen und den Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht aufgrund der Härteregelung des Gesetzes lediglich eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs für gerechtfertigt angesehen hat. Die Ehefrau habe bis März 1957 das gemeinschaftliche Kind betreut; danach sei ihr, die damals 41 Jahre alt gewesen sei, auch bei Würdigung einer krankheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzu demuten gewesen, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen und sich einen Teil ihrer Altersversorgung selbst aufzubauen. c) Von der gesetzlich eingeräumten Kürzungsmöglichkeit hat das Oberlandesgericht in der Weise Gebrauch gemacht, daß es den Ausgleichsanspruch um ein Viertel des auf die Trennungszeit entfallenden Betrages herabgesetzt hat. Dabei hat es mit Recht berücksichtigt, daß das Vertrauen der Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe mit allen daran geknüpften Folgen für ihre Versorgung durch drei das Scheidungsbegehren des Ehemannes abweisende Urteile gestärkt worden ist. Hinzu kommt, daß die Ehefrau während eines Teils der Trennungszeit das gemeinschaftliche Kind betreut und damit ehebedingte Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien, auf welches sich der Ehemann beruft, als solches für eine Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat. 2. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert mit dem Ergebnis, daß ihr Nennbetrag von 1.261 DM monatlicher einer volldynamischen Rente von 538,90 IW monatlich entspricht. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194) dargelegt hat, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die teildynamischen Rentenanwartschaften der Bayerischen ÄrzteVersorgung in der geschehenen Weise wie statische zu bewerten. Auf sein Rechtsmittel kann der vom Oberlandesgericht zugrundegelegte Ausgleichsbetrag nicht erhöht werden, da auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). 3. Den Restbetrag von 168,46 DM monatlich hat das Oberlandesgericht der Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB unterworfen, den die weitere Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpft. Der angefochtene Beschluß war in Nr. III dahin neu zu fassen, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
BUNDESGERICHTSHOF TVh 7B 7PP/80 BESCHLUSS in der Familiensache Dr. Leonhard t Pstraße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmöchtigter: Rechtsanwalt gegen Barbara geb. Bfl istraßel Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. Bundesversiche RMstraße 0, B zu Vers.-Nr.: sanstalt für Angestellte, S 014 SG und B 513 Bayerische Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, W0HHH0Vstraße zu Vers.-Nr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. November 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 1980 in Nr. III wie folgt neu gefaßt wird: Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung (V 211/18608) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. 54 080216 B 513 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. September 1976, begründet. Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 4.044,12 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 15. August 1944 die Ehe geschlossen, aus der ein - inzwischen verstorbenes - Kind hervorgegangen ist. Seit Februar 1947 lebten sie getrennt. Der Ehemann (Antrag- steiler) hat in den Jahren 1947, 1950 und 1957 Scheidungsklagen erhoben, die erfolglos geblieben sind, u.a. wegen des Widerspruchs der Ehefrau (Antragsgegnerin) nach § 48 Abs. 2 EheG. Im vorliegenden Verfahren ist die Scheidungsklage des Ehemannes der Ehefrau am 27. Oktober 1976 zugestellt worden. In der Ehezeit (l. August 1944 bis 30. September 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weiten Beteiligte zu 1) erworben, die nach den erholten Auskünften - jeweils in Monatsbeträgen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 419 OM und für die Ehefrau 81,90 D* betragen. Der Ehemann, von Beruf Facharzt für Innere Medizin, hat daneben bei der Bayerischen Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) Versorgungsanrechte im Nennbetrag von 1.261 DM monatlich erlangt. Das Amtsgericht hat nach Inkrafttreten des 1. EheRG durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich aufgrund der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht statt findet. Auf Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht lediglich eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs für gerechtfertigt erachtet, und zwar gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 des 1. EheRG um ein Viertel des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs. Im Ergebnis hat es Rentenanwartschaften des Ehemannes von monatlich 168,55 DM, bezogen auf den 30. September 1976, auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen und den Ehemann verpflichtet, dort zur Begründung einer weiteren Rentenanwartschaft der Ehefrau von monatlich 168,46 DM den Betrag von 34.715,80 DM einzuzahlen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann in erster Linie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, hilfsweise erhebt er verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausgleich durch Beitragszahlung. II. Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht aufgrund der Härteregelung des Gesetzes lediglich eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs für gerechtfertigt angesehen hat. a) Für sogenannte Altehen enthält die Vorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG (verfassungsrechtlich unbedenklich nach BVerfGE 53, 224, 311) eine Sonderregelung, die, wie die weitere Beschwerde nicht bezweifelt, im vorliegenden Fall einschlägig ist. Die Ehe zwischen den Parteien wurde unter der Geltung alten Rechts geschlossen und durfte trotz mehr als dreijähriger Trennung allein wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht geschieden werden. Dies geht etwa aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1958 (2 R 247/57) hervor, durch das eine der Scheidungsklagen des Ehemannes abgewiesen worden ist. b) Daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungs ausgleichs für den Ehemann auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ehefrau grob unbillig wäre, hat das Oberlandes gericht mit folgenden Erwägungen bejaht: Zwar habe der Eheman die Trennung vollzogen, aber einer Trennungszeit von fast 30 Jahren stehe nur ein Zusammenleben der Parteien von etwa einem halben Jahr gegenüber. Die Ehefrau habe bis März 1957 das gemeinschaftliche Kind betreut; danach sei ihr, die damals 41 Jahre alt gewesen sei, auch bei Würdigung einer krankheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzu demuten gewesen, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen und sich einen Teil ihrer Altersversorgung selbst aufzubauen. In Anbetracht der vorgängigen drei Scheidungsklagen hätte sie sich darüber klar sein müssen, daß der Ehemann nie mehr zu ihr zurückkehren werde. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Ehemannes nicht erkennen. c) Von der gesetzlich eingeräumten Kürzungsmöglichkeit hat das Oberlandesgericht in der Weise Gebrauch gemacht, daß es den Ausgleichsanspruch um ein Viertel des auf die Trennungszeit entfallenden Betrages herabgesetzt hat. Dabei hat es mit Recht berücksichtigt, daß das Vertrauen der Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe mit allen daran geknüpften Folgen für ihre Versorgung durch drei das Scheidungsbegehren des Ehemannes abweisende Urteile gestärkt worden ist. Hinzu kommt, daß die Ehefrau während eines Teils der Trennungszeit das gemeinschaftliche Kind betreut und damit ehebedingte Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132). Sie wurde weiterhin nach den getroffenen Feststellungen während der gesamten Trennungszeit vom Ehemann unterhalten (vgl. SenatsbeSchluß vom 10. Juni 1981 - IVb ZB 765/80 -nicht veröffentlicht). Insgesamt begegnet daher das Ergebnis der tatrichterlichen Abwägung der beiderseitigen Belange keinen rechtlichen Bedenken. d) Der Ehemann beruft sich weiterhin auf die allgemeine Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese besondere Härteregelung von Bedeutung sind, können nicht nochmals im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 75, 241, 269 ff.; 81, 152, 196; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 aaO, vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien, auf welches sich der Ehemann beruft, als solches für eine Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat. Sonstige Umstände, die in diesem Rahmen berücksichtigt werden könnten, liegen nicht vor. 2. Das Oberlandesgericht hat die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung dynamisiert mit dem Ergebnis, daß ihr Nennbetrag von 1.261 DM monatlicher einer volldynamischen Rente von 538,90 IW monatlich entspricht. Den letzteren Betrag hat es seiner Entscheidung zugrundegelegt. Wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194) dargelegt hat, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, die teildynamischen Rentenanwartschaften der Bayerischen ÄrzteVersorgung in der geschehenen Weise wie statische zu bewerten. Jedoch ist im vorliegenden Fall der beschwerdefuhrende Ehemann dadurch nicht beschwert; denn eine sachgerechte Bewertung würde zu einem höheren Betrag als 538,90 DM monatlich führen. Auf sein Rechtsmittel kann der vom Oberlandesgericht zugrundegelegte Ausgleichsbetrag nicht erhöht werden, da auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180). Im übrigen sind Fehler bei der Bewertung und Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ersichtlich. Es ergibt sich danach ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau von ungekürzt 438 DM monatlich, gekürzt von 337,01 DM monatlich. Davon hat das Oberlandesgericht einen Teilbetrag von 168,55 DM monatlich im Ergebnis rechtsbedenkenfrei im Wege des Splittings ausgeglichen. 3. Den Restbetrag von 168,46 DM monatlich hat das Oberlandesgericht der Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB unterworfen, den die weitere Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpft. An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese Regelung hat der Senat bei seiner Entscheidung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtuni zur Beitragszahlung die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs. 3 der Vorschrift für Anrechte, die sich - wie hier - gegen einen Öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung sieht eine Realteilung nicht vor. Mithin ist der Teilbetrag von monatlich 168,46 DM im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen. Der angefochtene Beschluß war in Nr. III dahin neu zu fassen, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Lohmann Krohn Portmann Zysk Seidl