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BGH · HD ZB 720/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HD ZB 720/81

V erfahrensbevollmächtigter Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 16. Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragstellers gegenüber dem Freistaat Bayern werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 123,70 DM monatlich angenommen worden ist und die unter Beachtung der nunmehr durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Juli 1978 bis über das Ende der Ehezeit hinaus war er Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst bei einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 2). Im Falle der Nachversicherung für die Dienstzeiten als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter hätte er in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 283,60 DM erworben. Der Freistaat Bayern hat gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der durch das Familiengericht unter Ziffer 3 seines Verbundurteils getroffenen Regelung des Versorgungsausgleichs . 1. Wie der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleiche ist. 3. Danach wären an sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsaussichten des Ehemannes aus seinem Dienst sowohl als Zeitsoldat wie auch als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Fragen, die sich daraus ergeben können, daß die beiden Versorgungsaussichten gegenüber verschiedenen Dienstherren erworben worden sind, bedürfen hier nicht der weiteren Erörterung, weil der Ehemann im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung als Beamter auf Probe im Dienste des Freistaates Bayern stand. Das sogenannte Quasi-Splitting findet jetzt in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, und zwar zu Lasten der nunmehr dafür zur Verfügung stehenden Aussicht auf Beamtenversorgung gegenüber dem jetzigen Dienstherrn, also dem Freistaat Bayern. Weil für die Höhe des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind, ist jedoch auch in Fällen, in denen der Zeitsoldat (oder Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst) zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung eine unter § 1587 a Abs.Nr. 1 BGB fallende Versorgungsanwartschaft oder -aussicht erlang hat, nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. Denn das Oberlandesgericht hat, der auf Anforderung des Familiengerichts alternativ erteilten Auskunft der BfA folgend, den Wert der fiktiven Nachversicherung des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich bedenkenfrei festgestel Danach hätte dieser auf der Grundlage einer solchen Nachversicherung ehezeitlich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 283»60 DM erworben. Der Wertunterschied zu den Rentenanwartschaften von monatlich 125,40 DM, welche die Ehefrau in der Ehezeit erworben hat, beträgt 158,20 DM. zu Lasten der Versorgungsaussicht des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 79,10 DM, bezogen auf den 31* Dezember 1978, zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
RentenanwartschaftenHöheEhemannesVersorgungsaussichtEhemannBayerEhezeitNachversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
HD ZB 720/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gerhard R
. 01
Str. 18,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Renate R
- Verfahrensbevollmächtigter:
weitere Beteiligte:
1. Bundes versiehe]
-Wf
 Str* 3, S|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
sanstalt für Angestellte , zu Vers.-Nr.:
(Renate
 str. 2, (Gerhard
2. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion zu Az.: ________________________
Beschwerdeführer,
:	Rechtsanwalt Frhr. v.
V erfahrensbevollmächtigter
 Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke
 am 16. März 1983 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg,
10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 27. April 1981 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 21. November 1980 hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs (Ziffer 3 des Urteilsausspruchs) abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragstellers gegenüber dem Freistaat Bayern werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, begründet.
Im übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt zu 8/11 der Freistaat Bayern. Im übrigen tragen die Ehegatten die Gerichtskosten Je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.357,20 DM
 
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 26. Juli 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 11, Januar 1979 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat während der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der BundesverSicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften erworben, deren Höhe bisher mit 123,70 DM monatlich angenommen worden ist und die unter Beachtung der nunmehr durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) vereinheitlichten Tabellenwerte monatlich 125,40 IM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, beträgt.
Der Ehemann stand in der Ehezeit zunächst als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Vom 4. Juli 1978 bis über das Ende der Ehezeit hinaus war er Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst bei einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 2). Mit Wirkung zu dem 1. Oktober 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu dem Assistenten im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt.
Im Falle der Nachversicherung für die Dienstzeiten als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter hätte er in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 283,60 DM erworben. Insoweit hat die Rechtsänderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 keine Änderung der Höhe der für den - gedachten - Fall der Nachversicherung bestehenden Rentenanwartschaften bewirkt.
 
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 21. November 1980 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann "bei der Bezirksfinanzdirektion LflHI ... bestehenden Versorgungsanwartschaften" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanrechte des Ehemannes nach Maßgabe des § 1387 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet.
Der Freistaat Bayern hat gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassei weitere Beschwerde des Freistaates Bayern. Beide Parteien sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der durch das Familiengericht unter Ziffer 3 seines Verbundurteils getroffenen Regelung des Versorgungsausgleichs .
1. Wie der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleiche ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird und daher keine Nach-
 
Versicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenversorgung auswirkt.
Nach dem Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 -FamRZ 1982, 362 gilt das gleiche für den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
3.	Danach wären an sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsaussichten des Ehemannes aus seinem Dienst sowohl als Zeitsoldat wie auch als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Fragen, die sich daraus ergeben können, daß die beiden Versorgungsaussichten gegenüber verschiedenen Dienstherren erworben worden sind, bedürfen hier nicht der weiteren Erörterung, weil der Ehemann im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung als Beamter auf Probe im Dienste des Freistaates Bayern stand.
4.	Mit der Übernahme in das Beamtenverhlltnis auf Probe hat der Ehemann eine unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht erlangt (vgl. den Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO). Das beeinflußt nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982,
154 die Form des Versorgungsausgleichs. Das sogenannte Quasi-Splitting findet jetzt in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, und zwar zu Lasten der nunmehr dafür zur Verfügung stehenden Aussicht auf Beamtenversorgung gegenüber dem jetzigen Dienstherrn, also dem Freistaat Bayern.
5.	Indes begegnet die Bestimmung der Höhe des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht ermittelt den auszugleichenden Wertunterschied (§ 1587 a Abs. 1 BGB), indem es der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau
 
(Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift) den nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift festgestellten Wert der von dem Ehemann in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte beamtenrechtlicher Art gegenüberstellt; dabei legt es Probebeamtenbezüge zugrunde, die der Ehemann bei Ehezeitende noch nicht erhielt. Weil für die Höhe des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind, ist jedoch auch in Fällen, in denen der Zeitsoldat (oder Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst) zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung eine unter § 1587 a Abs. Nr. 1 BGB fallende Versorgungsanwartschaft oder -aussicht erlang hat, nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 und 13* Januar 1982, bereits genannt).
Daher kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben,
6.	Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Denn das Oberlandesgericht hat, der auf Anforderung des Familiengerichts alternativ erteilten Auskunft der BfA folgend, den Wert der fiktiven Nachversicherung des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich bedenkenfrei festgestel Danach hätte dieser auf der Grundlage einer solchen Nachversicherung ehezeitlich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 283»60 DM erworben.
Der Wertunterschied zu den Rentenanwartschaften von monatlich 125,40 DM, welche die Ehefrau in der Ehezeit erworben hat, beträgt 158,20 DM. Maßgebend ist die Höhe der Rentenanwartschaft der Ehefrau, die sich nach den Rechtsänderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ergibt. Denn über den Anspruch ist aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden; § 12 b AnVNRG i.d.F. des Art. 23 Nr# 4 des Haushaltsbegleitgesetzes. Daher sind gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB
 
zu Lasten der Versorgungsaussicht des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 79,10 DM, bezogen auf den 31* Dezember 1978, zu begründen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 BlumenrÖhr
 Macke