Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Der Senat sieht sich an einer Entscheidung in dieser Sache gehindert, bis der Gesetzgeber gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 - FamRZ 1981, 1041 die mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbare Regelung in § 32 Abs.4 Buchst, b AVG, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, durch eine mit der Verfassung übereinstimmende Neuregelung ersetzt hat. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = FamRZ 1981 1041 steht fest, daß § 32 Abs.4 Buchst, b AVG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Für die dem Gesetzgeber aufgegebene Behebung der Verfassungswidrigkeit hat dieser nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts einen Gestaltungsspielraum. Nach dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf die Vorschrift - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. Die bisherige Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau beruht auf der nicht mehr zulässigen Anwendung des § 32 Abs.4 Buchst, b AVG: als Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG) nach § 32 a Nr. 2 Buchst, a AVG mit dem Monatsdurchschnitt, der sich aus den bis zu dem Ende des Vorjahres zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, bewertet worden. Damit haben sich auch die für die Jahre 1961 bis 1964 der Ehefrau zugeordneten Bruttojahresarbeitsentgelte auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau ausgewirkt (vgl. Der Senat kann den Wertunterschied der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und damit die Höhe des Versorgungsausgleichs zur Zeit nicht bestimmen. Eine neue Regelung zu treffen, obliegt insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber.
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 720/81 BESCHLUSS in der Familiensache Gerhard R flHB , Otto-H®Ä-Straße 0, Rej Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Renate R ■■■ , ASMHHü Straße |, S| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■ - Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ru®straße #, zu Vers.-Nr.: 55 55 R 004 (Gerhard H 528 (Renate 'S. und 2. Fre^taat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion LfliHBI, M^—straße LflBHB #, zu Az.: P 1B-RM, MHH-151, Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Januar 1982 , beschlossen: 1. Die Parteien und die weiteren Beteiligten werden auf folgendes hingewiesen: Der Senat sieht sich an einer Entscheidung in dieser Sache gehindert, bis der Gesetzgeber gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 - FamRZ 1981, 1041 die mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbare Regelung in § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten, durch eine mit der Verfassung übereinstimmende Neuregelung ersetzt hat. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Erhalt dieses Beschlusses. Begründung: I. Der Senat käme einfachrechtlich in dieser Sache zu einer abschließenden Entscheidung. Er müßte dazu bei der Feststellung des Wertunterschiedes der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 BGB) die Rentenanwartschaft, die die Ehefrau in der Ehezeit erlangt hat, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bewerten. Daran ist er Jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert: II. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = FamRZ 1981 1041 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Für die dem Gesetzgeber aufgegebene Behebung der Verfassungswidrigkeit hat dieser nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts einen Gestaltungsspielraum. Nach dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf die Vorschrift - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217). III. Die bisherige Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau beruht auf der nicht mehr zulässigen Anwendung des § 32 Abs. 4 Buchst, b AVG: Zwar sind der Ehefrau nach der Auskunft der BfA vom 11. Mai 1979 (Bl. 27 ff. der Sonderakten Versorgungsausgleich; der das Oberlandesgericht gefolgt ist, die beanstandeten Jahresbruttoarbeitsentgelte der Tabelle nur für die Jahre 1961 bis 1964, also für Zeiträume vor dem Beginn der Ehezeit, zugeordnet worden. In der Ehezeit sind aber Zeiten der Ar- y/ beitslosigkeit vom 2. September 1974 bis 1. März 1975, vom 7. Oktober 1976 bis 8. Januar 1977 und vom 13. März 1978 bis 30. Juni 1978 als Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG) nach § 32 a Nr. 2 Buchst, a AVG mit dem Monatsdurchschnitt, der sich aus den bis zu dem Ende des Vorjahres zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, bewertet worden. Damit haben sich auch die für die Jahre 1961 bis 1964 der Ehefrau zugeordneten Bruttojahresarbeitsentgelte auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau ausgewirkt (vgl. Glöckner, Anm. zu dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, FamRZ 1981, 1041, 1042). Der Senat kann den Wertunterschied der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und damit die Höhe des Versorgungsausgleichs zur Zeit nicht bestimmen. Die Gerichte sind nicht befugt, die beanstandeten Tabellenwerte durch andere zu ersetzen. Eine neue Regelung zu treffen, obliegt insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber. IV. Es wird angefragt, ob Einverständnis damit besteht, daß der Senat die Sache vorerst unbearbeitet läßt. Andernfalls ist mit einer Aussetzung des Verfahrens zu rechnen. Lohmann Portmann Seidl Macke Zysk