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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. Februar 198o zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen wurde, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat die Antragstellerin am 4. März 198o an das Amtsgericht adressiert und dorthin abgesandt worden sei, beruhe auf Versehen der Hilfskräfte ihres Verfahrensbevollmächtigten. März 198o hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ergänzend vorträgt, daß dieser seit langem die ihm in den Unterschriftsmappen vorge- Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Demgemäß ist Rechtsanwalt R.bereits vorzuwerfen, daß er die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, bevor er sich endgültige Klarheit darüber verschafft hatte, bei welchem Gericht sie einzureichen war. wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er seine Angestellter allgemein angewiesen hatte, nur die in den Unterschrift* mappen befindlichen Unterzeichneten Schriftstücke hinaus zugeben, und der Angestellten L. Die Gefahr, daß eine von dem Anwalt inhaltlich nicht überprüfte Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht wird, ist größer, wenn der Anwalt sie unterzeichnet hat, als wenn er die Unterschrift bis zur Überprüfung unterläßt. Diese gerade durch die Unterzeichnung des Schriftstücks begründete Gefahr kann, wie der Bundesgerichtshof he-reits entschieden hat, nicht dadurch vollständig abgewendet werden, daß das Büro angewiesen wird, die Schrift einstweilen nicht dem Gericht zugehen zu lassen (BGH NJW 1958, 1726, 1727).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
VerfahrensbevollmächtigtenMärzBeschwerdeschriftSchriftstückeBeschwerdeParteiVerschuldenAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
zb 7?o/&>	BESCHLUSS
in der Familiensache
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. Juli 1981
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 198o wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1 ooo IM.
Gründe :
I.
Gegen das am 6. Februar 198o zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen wurde, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat die Antragstellerin am 4. März 198o beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und sich gegen die Versagung des Versorgungsausgleichs gewandt. Das Amtsgericht hat die Beschwerdeschrift an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie am 13. März 198o eingegangen ist. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß die Beschwerdefrist versäumt sei, hat die Antragstellerin das Rechtsmittel mit einem am 27. März 198o eingegangenen Schriftsatz wiederholt und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht:
Daß die Beschwerdeschrift vom 3. März 198o an das Amtsgericht adressiert und dorthin abgesandt worden sei, beruhe auf Versehen der Hilfskräfte ihres Verfahrensbevollmächtigten. Entgegen der auf Tonband gesprochenen Anweisung des Angestellten G. habe die Schreibkraft M. die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht - Familiengericht - adressiert. Als das Schriftstück sodann dem Verfahrensbevollmächtigten in einer Unterschriftsmappe vorgelegt worden sei, sei dieser im Zweifel gewesen, ob das Rechtsmittel beim Familiengericht oder beim Beschwerde gericht einzureichen sei. Er habe die Beschwerdeschrift zwar unterzeichnet, sie aber getrennt von den anderen Schreiben in der Unterschriftsmappe seiner Angestellten L. übergeben und ihr die Weisung erteilt, das Schriftstück noch nicht abzusenden. Dennoch sei es, wahrscheinlich durch die Angestellte H., die nach Dienstschluß der Angestellten L. die abzusendende Post bearbeitet habe, unter gleichzeitiger Löschung der eingetragenen Vorlagefrist für die Rechtsmitteleinlegung an das Amtsgericht abgesandt worden.
Durch Beschluß vom 28. März 198o hat das Kammergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ergänzend vorträgt, daß dieser seit langem die ihm in den Unterschriftsmappen vorge-
legten Schriftstücke generell zuerst zu unterzeichnen und dann zu prüfen pflege. Schriftstücke, die noch verbessert werden müßten oder überhaupt nicht versandt werden sollten, nehme er aus der Unterschriftsmappe heraus und gebe diese zur Expedition der darin verbleibenden Schriftstücke in das Büro zurück. Danach lasse er die Verbesserungen an den herausgenommenen Schriftstücken entweder sofort vornehmen oder dazu die Handakten nochmals vorlegen.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die durch die falsche Adressierung der Beschwerdeschrift verursachte Versäumung der Beschwerdefrist beruht - jedenfalls auch - auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Der Bevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht.
Er muß sich bei ihrer Unterzeichnung davon überzeugen, daß sie richtig adressiert ist (BGH VersR 1981, 63). Demgemäß ist Rechtsanwalt R. bereits vorzuwerfen, daß er die Rechtsmittelschrift unterzeichnet hat, bevor er sich endgültige Klarheit darüber verschafft hatte, bei welchem Gericht sie einzureichen war. Dieses Verschulden
 
wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er seine Angestellter allgemein angewiesen hatte, nur die in den Unterschrift* mappen befindlichen Unterzeichneten Schriftstücke hinaus zugeben, und der Angestellten L. das Schriftstück mit der Weisung übergab, es noch nicht abzusenden. Die Gefahr, daß eine von dem Anwalt inhaltlich nicht überprüfte Rechtsmittelschrift dem Gericht eingereicht wird, ist größer, wenn der Anwalt sie unterzeichnet hat, als wenn er die Unterschrift bis zur Überprüfung unterläßt. Diese gerade durch die Unterzeichnung des Schriftstücks begründete Gefahr kann, wie der Bundesgerichtshof he-reits entschieden hat, nicht dadurch vollständig abgewendet werden, daß das Büro angewiesen wird, die Schrift einstweilen nicht dem Gericht zugehen zu lassen (BGH NJW 1958, 1726, 1727). Das gilt auch für den Fall, daß der Bevollmächtigte, wie es hier geschehen ist, seinem Büropersonal die allgemeine Weisung erteilt hatte, nur die in den Unterschriftsmappen befindlichen Unterzeichneten Schriftstücke hinauszugeben. Unter diesen Umständen
 
ist ein Verschulden darin zu erblicken, daß Rechtsanwalt R. die Beschwerdeschrift unterzeichnet und damit die Möglichkeit und die Gefahr begründet hat, daß eine ungeprüfte und unrichtige Rechtsmittelschrift bei Gericht eingereicht wurde.
Lohmann	Portmann	Ri BGH Dr. Seidl ist
 im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Lohmann
 Blumenrohr
Macke