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BGH · b ZB 719/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 719/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 26. Auf die weitere Beschwerde der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Io. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Wie das Beschwerdegericht an sich nicht verkannt hat, sind an die Begründung einer nach § 621 e ZPO eingelegten Beschwerde nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Inhalt einer Berufungsbegründung (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 198o, in dem - wenn auch kurz - dargelegt wird, daß das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht ordnungsgemäß nach § 1587 b BGB abgewickelt habe, weil - entgegen seiner Annahme - auch der Antragsgegner in der Ehezeit Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Si Die vom Beschwerdegericht geäußerten Bedenken, ob die Beschwerdeführerin dadurch im Sinne des § 2o Abs. 1 FGG in ihrem Recht beeinträchtigt ist, daß das Familiengericht die auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragenden oder für sie zu begründenden Versorgungsanwartschaften zu niedrig bemessen hat, sind nicht begründet, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 12. November 198o - IV b ZB 712/8o -, auf den verwiesen wird, näher ausgeführt hat.

Zitierte Normen: § 2o FGG
FamiliengerichtBeschwerdeführerinZBAntragsgegnerNJWBeschlußBeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 719/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Antje
geb.
Str.
1.
Antragstellerin,
 Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt G(
Str. 2,
gegen
 Dr. Dieter
 tr. 8, Hi
 Antragsgegner,
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R\ Berlin 88,
Vers.Nr.	L	oo5	und	B	362,
fstraße 2,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. Niedersächsisches Landesverwaltungsamt, B Hannover,
A.Z. F 61 - L - 27.
Allee 13,
2
jV
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn am 26. November 1980
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des Io. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe :
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. August 1979 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wie das Beschwerdegericht an sich nicht verkannt hat, sind an die Begründung einer nach § 621 e ZPO eingelegten Beschwerde nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Inhalt einer Berufungsbegründung (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 * NJW
1979, 766; vom 2o. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - FamRZ 1979, 9o9, 91o = NJW 1979, 1989; Senatsbeschluß vom 9. Mai 198o - IV b ZB 670/80). Den danach zu stellenden verminderten Anforderungen genügt der - innerhalb der Begründungsfrist eingereichte - Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 198o, in dem - wenn auch kurz - dargelegt wird, daß das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht ordnungsgemäß nach § 1587 b BGB abgewickelt habe, weil - entgegen seiner Annahme - auch der Antragsgegner in der Ehezeit Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Damit war der Anfechtungsgrund ausreichend bezeichnet; die Berechnung der Anwartschaften brauchte die Beschwerdeführerin innerhalb der Begründungsfrist nicht darzulegen.
 
Si
 Die vom Beschwerdegericht geäußerten Bedenken, ob die Beschwerdeführerin dadurch im Sinne des § 2o Abs. 1 FGG in ihrem Recht beeinträchtigt ist, daß das Familiengericht die auf das Rentenkonto der Antragstellerin zu übertragenden oder für sie zu begründenden Versorgungsanwartschaften zu niedrig bemessen hat, sind nicht begründet, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 12. November 198o - IV b ZB 712/8o -, auf den verwiesen wird, näher ausgeführt hat. Eine Abschrift jenes Beschlusses wird den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Dr. Grell
 Knüfer
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn