Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Auf die weitere Beschwerde der LandesverSicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 13. Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto ■■■■■) p 515 bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 94,35 DM, bezogen auf den 30. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde durchgeführt worden. Die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) belaufen sich auf 19,20 IM, unter Berücksichtigung der zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch ausstehenden Nachversicherung auf 290,50 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) sind in den Vorinstanzen mit monatlich 90,30 IM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden. daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversicherung gegen die Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,10 Ml, bezogen auf den 30. Sie sind der Auffassung des Amtsgerichts entgegengetreten, die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten sei in entsprechender Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften zu Lasten der Nachversicherungs- bzw. Die LVA macht mit ihrer weiteren Beschwerde - nur - geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts könne deshalb keinen Bestand haben, weil der Bewertung der in den Versorgungsausgleich eingestellten, ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau für die ersten fünf Versicherungsjahre Tabellenwerte zugrundelägen, die unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG für weibliche Versicherte niedriger angesetzt seien als für männliche. Sie ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Bei dieser Beurteilung bleibt es, obwohl später, während des Verfahrens der weiteren Beschwerde, die Nachversicherung durchgeführt worden ist. Tatsachen, die nach dem für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 30. Sie gilt nach § 12b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt, sofern nichl über sie aufgrund des bis zu dem 31. Maßgebend für die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 Abs. 2 BGB als Zeitpunkt de« fiktiven Versicherungsfalls das Ehezeltende. Damit ist die Neuregelung bei der Entscheidung über die vorliegende weitere Beschwerde anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 717/81 BESCHLUSS in der Faailiensache Marie geb. Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: gegen Gert Dieter HHPstrade Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsver-waltung V, Postfach MMK SMiHI, Az.: ■■■§ ■■■■■■■27, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Landesversicherungsanstalt HesseniSflMBstraBe 0, F■■■MlBf zu Vers.-Nr.: P 515» Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. 3. Bundesversiehe] Bl ;sanstalt für Angestellte, RMBstraßei ?, zu Vers .-Nr.: MHHHP S 007 3 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Oktober 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der LandesverSicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1• Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. April 1981 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland f und der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 3. Februar 1981 abgeändert. Zu Lasten der Versorgungsaussicht des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Soldat auf Zeit werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto ■■■■■) p 515 bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 94,35 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Im übrigen bleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 24. November 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. Juli 1978 zugestellt worden. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Der Ehemann stand vom 1. Oktober 1968 bis 15. September 1978 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist erst während des Verfahrens der weiteren Beschwerde durchgeführt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. November 1967 bis 30. Juni 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) belaufen sich auf 19,20 IM, unter Berücksichtigung der zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch ausstehenden Nachversicherung auf 290,50 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Juni 1978. Die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) sind in den Vorinstanzen mit monatlich 90,30 IM, bezogen auf das Ehezeitende, angenommen worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversicherung gegen die Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,10 Ml, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet hat. Dagegen haben die Bundesrepublik Deutschland und die LVA Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung des Amtsgerichts entgegengetreten, die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten sei in entsprechender Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften zu Lasten der Nachversicherungs- bzw. Versorgungsansprüche des Ehemannes gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet werden. Es ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts gefolgt. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die LVA haben - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Die B\indesrepublik Deutschland hat ihr Rechtsmittel vor dessen Begründung zurückgenommen. Die LVA macht mit ihrer weiteren Beschwerde - nur - geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts könne deshalb keinen Bestand haben, weil der Bewertung der in den Versorgungsausgleich eingestellten, ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau für die ersten fünf Versicherungsjahre Tabellenwerte zugrundelägen, die unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG für weibliche Versicherte niedriger angesetzt seien als für männliche. 5 n. Die weitere Beschwerde der LVA hat Erfolg. 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein, soweit es sich um die Art der Durchführung des Versorgungsausgleichs handelt; sie wird insoweit auch nicht angegriffen. Nach dem SenatsbeschluB BGHZ 81, 100 erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Diese Versorgungsaussicht ist in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Vege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Sie ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. So sind beide Vorinstanzen verfahren. Bei dieser Beurteilung bleibt es, obwohl später, während des Verfahrens der weiteren Beschwerde, die Nachversicherung durchgeführt worden ist. Tatsachen, die nach dem für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682). 2. Nach der Ersetzung der beanstandeten Tabellenwerte des § 1255 Abs. 4 Buchst, b i.V. mit der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO durch die Regelung in Art. 19 Nr. 29 Buchst, b Doppelbuchst, bb des Gesetzes zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) sind nunmehr bei der Bewertung der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung für männliche und weibliche Versicherte die gleichen Mindestwerte zugrundezulegen. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Sie gilt nach § 12b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt, sofern nichl über sie aufgrund des bis zu dem 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Maßgebend für die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 Abs. 2 BGB als Zeitpunkt de« fiktiven Versicherungsfalls das Ehezeltende. Dieses war im vorliegendes Fall am 30. Juni 1978. Damit ist die Neuregelung bei der Entscheidung über die vorliegende weitere Beschwerde anzuwenden. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau betragen nach der Neuregelung monatlich 101,80 DM, bezogen auf das Ehezeltende. Damit ermäßigt sich der Ausgleich auf (290,50 DM ./. 101,80 DM) i 2 - 94,35 DM. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die Rücknahme der weiteren Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland. Im übrigen beruht sie auf den §§ 97, 92 Abs. 2, 93a ZPO. Portmann Blumenröhr Lohmann Zysk Nonnenkamp