Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Der Beschluß des Senats vom 3. März 1982 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1255 Abs.4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes /ereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt 2ugeor-’net wird als männlichen Versicherten* Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Maßgebend für die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 Abs. 2 BGB als Zeitpunkt des fiktiven Versicherungsfalls das Ehezeitende. Damit ist die dem Gleichheitssatz der Verfassung entsprechende Neuregelung bei der Entscheidung über die vorliegende weitere Beschwerde anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF 22 ivb zb 717/81 BESCHLUSS in der Familiensache Marie S Im H V erfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Antragstellerin, Rechtsanwalt gegen Gert Dieter S (straße 28, L - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Antragsgegner, Rechtsanwalt weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Vehrbereichsverwaltung V, Postfach Sppppmp, Az«: - Verfahrensbevollmächtigfer: 2« Landesversicherungsanstalt Hessen. S zu Vers «-Nr«: “ Rechtsanwalt Dr« traße" 28, - Verfahrensbevollmächtigter: Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Frhr. v. 3. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RPPstr. 2, zu Vers.-Nr«: Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 26. Januar 1983 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 3. März 1982 wird aufgehoben. G r ü n d e : Der Senat hat am 3. März 1982 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 1255 Abs. 4 Buchst, b der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes /ereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt 2ugeor-’net wird als männlichen Versicherten* Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es nicht mehr. Denn die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung ist durch Art. 19 Nr. 29 Buchst, b Doppelbuchst. bb des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982, BGBl I 1857, dahingehend geändert worden, daß nunmehr bei der Bewertung der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung für männliche und weibliche Versicherte die gleichen Mindestwerte zugrundezulegen sind. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft getreten (Art. 38 Abs, 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983)* Sie gilt nach § 12b des Arbeiterrenten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt, sofern nicht über sie aufgrund des bis zu dem 31. Juli 1981 geltenden Rechts eine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Maßgebend für die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 Abs. 2 BGB als Zeitpunkt des fiktiven Versicherungsfalls das Ehezeitende. Dieses war im vorliegenden Fall am 30. Juni 1978. Damit ist die dem Gleichheitssatz der Verfassung entsprechende Neuregelung bei der Entscheidung über die vorliegende weitere Beschwerde anzuwenden. Lohmann Portmann Blumenrohr Zysk Nonnenkamp T