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BGH

Gericht: BGH

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1255 Abs.4 Buchst, b der ReichsversicherungsOrdnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozial-rechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres BruttoJahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversicherung gegen die Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,10 DM, bezogen auf den 30. Sie sind der Auffassung des Amtsgerichts entgegengetreten, die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten sei in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die LVA haben das - zugelassene - Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt. Die LVA macht mit ihrer weiteren Beschwerde nur noch geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts könne deshalb keinen Bestand haben, weil der Bewertung der in den Versorgungsausgleich eingestellten, ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau für die ersten fünf Versicherungsjahre gemäß § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO die Tabellenentgelte zugrundelägen, welcher unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG für weibliche Versicherte niedriger als für männliche Versicherte angesetzt seien. November 1980 - IV b ZB 712/80 -FamRZ 1981, 132, 133 f.) insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwer der LVA unbedenkliche weitere Beschwerde hängt von der Gültigkeit des § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO ab, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen. Steht diese gesetzliche Regelung im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 GG, so ist die weitere Beschwerde der LVA aus den nachstehend aufgezeigten Gründen zurückzuweisen. Der Senat erachtet die derzeit bestehende Regelung für verfassungswidrig und holt hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG). Sie ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Danach ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Ehezeitende; § 1587 Abs. 2 BGB) aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen VersicherungsJahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Die LVA hat der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für die Jahre 1968 bis 1971 nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte, sondern das demgegenüber höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO zugrunde gelegt. Für das Jahr 1968, in dem volle zwölf Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, hat die LVA das höhere Jahresentgelt der Tabelle für weibliche Versicherte (8 136 DM) eingesetzt, für die Jahre 1969 bis 1971, in denen die Ehefrau Dieser Berechnung des von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Altersruhegeldes auf der Grundlage der Zuordnung geringerer Werte als der für männliche Versicherte vorgesehenen sind beide Vorinstanzen gefolgt. Der Senat hält § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen, für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG steht die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 GG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. 5. Ist § 1255 Abs.4 Buchst, b RVO mit seinem erörterten, hier anzuwendenden Inhalt mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 57, 335 das Gesetz geändert werden müssen, um es in Einklang mit der Verfassung zu bringen. Die Berechnung der unter Einschluß der noch ausstehenden Nachversicherung ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes wirft im hier vorliegenden Fall eine verfassungsrechtliche Frage nicht auf.Zwar bestehen nach der Auffassung des Senats gegen den Ansatz des Wertes 8f67 aus der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 32 a AVG für Ausfallzeiten vor dem 1.

Zitierte Normen: § 1587 BGB Art. 3 GG § 1587 BGB Art. 3 GG § 32 AngVersG
EhefrauVorschriftRegelungRVOLVABeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XT b 2B 717/ei BESCHLUSS
in der Familiensache
 Marie
geb.
Im IlBBBtal B, HBHH-SWA
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
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Antragstellerin
 Rechtsanwalt ;tr.
gegen
 Gert Dieter S Bi IIa®(straße B> Li
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Antragsgegner,
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 weitere Beteiligte:
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 3. März 1982 beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1255 Abs. 4 Buchst, b der ReichsversicherungsOrdnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozial-rechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres BruttoJahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 24. November 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragsteilerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 29. Juli 1978 zugestellt worden. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden.
 
Der Ehemann stand vom 1. Oktober 1968 bis 15* September 1978 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht durchgeführt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. November 1967 bis 30. Juni 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in der Arbeiterrentenversicherung und der Ehemann in der Rentenversicherung der Angestellten. Die LandesVersicherungsanstalt Hessen - LVA - (weitere Beteiligte zu 2) hat die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft der Ehefrau mit monatlich 90,30 DM, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 3) hat die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft des Ehemannes mit monatlich 19,20 DM, unter Berücksichtigung der noch nicht erfolgten Nachversicherung mit monatlich 290,50 DM, angegeben. Von der Richtigkeit dieser Auskünfte sind beide Vorinstanzen bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ausgegangen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise durchgeführt, daß es zu Lasten der Ansprüche des Ehemannes auf Nachversicherung gegen die Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,10 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet hat.
Dagegen haben die Bundesrepublik Deutschland und die LVA Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung des Amtsgerichts entgegengetreten, die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten sei in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften zu Lasten der Nachversicherungs- bzw. Versorgungsansprüche des Ehemannes gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet werden. Es ist der Rechtsauffassung des Amtsgerichts gefolgt.
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die LVA haben das - zugelassene - Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt. Nach dem Erlaß der Senatsentscheidung BGHZ 81, 100 hat die Bundesrepublik Deutschland ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Die LVA macht mit ihrer weiteren Beschwerde nur noch geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts könne deshalb keinen Bestand haben, weil der Bewertung der in den Versorgungsausgleich eingestellten, ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau für die ersten fünf Versicherungsjahre gemäß § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO die Tabellenentgelte zugrundelägen, welcher unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG für weibliche Versicherte niedriger als für männliche Versicherte angesetzt seien.
 
II.
Die Entscheidung über die zulässige, nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 12. November 1980 - IV b ZB 712/80 -FamRZ 1981, 132, 133 f.) insbesondere auch im Hinblick auf die Beschwer der LVA unbedenkliche weitere Beschwerde hängt von der Gültigkeit des § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO ab, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen. Steht diese gesetzliche Regelung im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 GG, so ist die weitere Beschwerde der LVA aus den nachstehend aufgezeigten Gründen zurückzuweisen. Anderenfalls hält sich der Senat an einer Entscheidung in der Sache gehindert, bis der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 37, 217). Der Senat erachtet die derzeit bestehende Regelung für verfassungswidrig und holt hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG).
1.	Der Soldat auf Zeit erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt. Diese Versorgungsaussicht ist in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Sie ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts entspricht diesen Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 81, 100.
2.	Die abschließende Entscheidung über die Regelung des Versorgungsausgleichs setzt jedoch die Feststellung des Wertunterschiedes der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungs-
 
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anwartschaften und damit deren vollständige Bewertung voraus (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Die Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bewertet. Danach ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Ehezeitende; § 1587 Abs. 2 BGB) aus den in die Ehezeit fallenden anrechnungsfähigen VersicherungsJahren als Altersruhegeld ergäbe; seine Ermittlung richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
Zu diesen Vorschriften gehört die Bestimmung des § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO. Sie weist für die Berücksichtigung mit Pflichtbeiträgen belegter Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung, wenn diese nach dem 31. Dezember 1963 enden, weiblichen Versicherten geringere Bruttoarbeitsentgelte zu als männlichen.
3.	Die Vorschrift, die der Senat aus noch darzulegenden Gründen (vgl. unten unter II 4) für verfassungswidrig hält, müßte hier angewendet werden. Ausweislich der Auskunft der LVA vom 18. August 1979 (Bl. 36 ff. der Unterakten Versorgungsausgleich - VA) endeten die ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt der Ehefrau in die Versicherung nach dem 31. Dezember 1963. Sie begannen mit dem 1. Januar 1968, entfielen also auf die Ehezeit. Die LVA hat der Berechnung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes für die Jahre 1968 bis 1971 nicht das von der Ehefrau tatsächlich erzielte, sondern das demgegenüber höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO zugrunde gelegt. Das zeigt die Aufstellung Bl. 38 VA. Für das Jahr 1968, in dem volle zwölf Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, hat die LVA das höhere Jahresentgelt der Tabelle für weibliche Versicherte (8 136 DM) eingesetzt, für die Jahre 1969 bis 1971, in denen die Ehefrau
 
jeweils nur zeitweise tätig war, entsprechende Vielfache der Monatsbeträge (= Zwölftel der in der Tabelle ausgewiesenen Jahresentgelte).
Dieser Berechnung des von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Altersruhegeldes auf der Grundlage der Zuordnung geringerer Werte als der für männliche Versicherte vorgesehenen sind beide Vorinstanzen gefolgt. Sie wäre auch vom Bundesgerichtshof im Verfahren der weiteren Beschwerde zugrundezulegen.
4.	Der Senat hält § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen, für mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Hinsichtlich der Parallelregelung des § 32 Abs. 4 Buchst, b des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.V. mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG steht die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 GG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 = NJW 1981, 2177) fest. Für die gleichlautende Regelung in der Arbeiterrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Denn eine gleichermaßen unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Versicherter muß bei Angestellten und Arbeitern verfassungsrechtlich gleich beurteilt werden.
5.	Ist § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO mit seinem erörterten, hier anzuwendenden Inhalt mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, so wird nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 57, 335 das Gesetz geändert werden müssen, um es in Einklang mit der Verfassung zu bringen. Dazu werden dem Gesetzgeber hier wie dort mehrere Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen. Das kann zu
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einer Erhöhung wie zu einer Verringerung des ehezeitlich erworbenen Altersruhegeldes der Ehefrau und damit - wegen einer daraus folgenden Änderung des Wertunterschiedes der von beiden Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften - zu einer Verringerung wie zu einer Erhöhung des der Ehefrau zustehenden Versorgungsausgleichs führen.
6.	Die Vorlage, die wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Verfassungswidrigkeit nachkonstitutionellen Rechts erforderlich ist, mag in Fällen, in denen eine Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des bisherigen Rechts nunmehr zunächst unterbleibt, zur Entstehung von Härten führen können. Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Möglichkeit, bei einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zugleich für die Zeit bis zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes durch den Gesetzgeber Vorsorge zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217).
III.
Die Berechnung der unter Einschluß der noch ausstehenden Nachversicherung ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes wirft im hier vorliegenden Fall eine verfassungsrechtliche Frage nicht auf. Zwar bestehen nach der Auffassung des Senats gegen den Ansatz des Wertes 8f67 aus der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 32 a AVG für Ausfallzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach § 32 a Nr. 1 Satz 2 AVG (vgl. Auskunft der BfA vom 13./24. November 1980, Bl. 53 ff, 56 VA) ebenfalls durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Gesetz auch insoweit männlichen und weiblichen Versicherten mit 8,67
 
und 6,38 unterschiedliche Werte zuweist* Die dadurch betroffenen Zeiträume liegen aber vor der Ehezeit; ihre Bewertung gewinnt auch nicht über in der Ehezeit liegende Ausfall- oder Ersatzzeiten Einfluß auf die Bestimmung der Höhe der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften. Solche Ausfall-, Ersatzoder auch Zurechnungszeiten (vgl. Glöckner, Anmerkung zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 in FamRZ 1981, 1041, 1042) fehlen nach der Auskunft der BfA im vorliegenden Fall.
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