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BGH · b ZB 717/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 717/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen muß (§83 Abs. 2 ZPO), konnte vernünftigerweise nicht damit rechnen, seiner Auftraggeberin werde das mit Schriftsatz vom 8. Februar 198o beantragte Armenrecht für eine Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts nicht mangels Mittellosigkeit verweigert werden. November 1979 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aber ausweislich der Sitzungsniederschrift unwidersprochen erklärt, die Antragstellerin habe aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Daher hätte es der Darlegung bedurft, daß und aus welchen Gründen sie trotzdem nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts die Kosten der Berufung zu bestreiten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO). Der Schriftsatz vom 8. Auf die weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses und die von der sofortigen Beschwerde dagegen erhobenen Bedenken kommt es nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 83 ZPO
VerfahrensbevollmächtigteFamiliengerichtGrundZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV b ZB 717/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Christel Dora K<
geb.	0!
18,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 Karl K
istraße 18,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:
W<
, S
und traße 11,
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. April 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1A. April 1980 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.600 DM.
Gründe :
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen muß (§83 Abs. 2 ZPO), konnte vernünftigerweise nicht damit rechnen, seiner Auftraggeberin werde das mit Schriftsatz vom 8. Februar 198o beantragte Armenrecht für eine Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts nicht mangels Mittellosigkeit verweigert werden. Zwar hatte ihr das Familiengericht durch Beschluß vom 29. April 1977 das Armenrecht bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 3o. November 1979 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aber ausweislich der Sitzungsniederschrift unwidersprochen erklärt, die Antragstellerin habe aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 17. August 1979 einen Betrag von
27.ooo DM ausgezahlt erhalten. Daher hätte es der Darlegung bedurft, daß und aus welchen Gründen sie trotzdem nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts die Kosten der Berufung zu bestreiten (§ 114 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO). Der Schriftsatz vom 8. Februar 198o enthält indessen keinerlei Ausführungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Solche sind in der Berufungsfrist auch nicht nachgeholt worden. Schon aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt (vgl. BGHZ 26, 99, lol; BGH Beschlüsse vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 - NJW 1975, 121, 122 und vom 7. Mai 1976 - I ZB 13/75 - VersR 1976, 931, 932; jeweils m.w.Nachw.). Auf die weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses und die von der sofortigen Beschwerde dagegen erhobenen Bedenken kommt es nicht mehr an.
Dr. Grell
 Lohmann