Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften erworben. Deren Höhe hat das Oberlandesgericht mit 134,80 DM, ihren auf die Ehezeit (1. Die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Sie haben sich durch die Ersetzung der früheren Tabellenwerte gemäß Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auf 145,30 DM und 137,40 DM erhöht - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 749,08 DM, bezogen auf den 31. Damit ist der Höchstbetrag des § 83 a Abs. 1 Satz 4 AVG unterschritten, der die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau nur noch bis zu einem Betrag von monatlich 626,20 DM zuläßt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich höchstens 253,87 DM, bezogen auf den 31. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich auf seiten des bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befindlichen Ehemannes - neben seiner Rente - die ihm tatsächlich gewährte Beamtenversorgung zugrunde gelegt. Der Senat ist der Art der Bewertung der Versorgung eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig pensionierten Beamten, die das Oberlandesgericht gewählt hat, mit Beschluß vom 14. 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Ehezeit hätten der Ehemann Versorgungsanwartschaften in Höhe von 1.670,46 DM und die Ehefrau solche in Höhe von 203,12 DM - jeweils insgesamt, monatlich und bezogen auf den 31. Es hat jedoch in Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB für die Ehefrau Rentenanwartschaften nicht in Höhe der Hälfte der Differenz dieser Beträge, also von monatlich 733,67 DM, sondern nur in Höhe von monatlich 500 DM begründet. Dabei hat es berücksichtigt, daß die im Jahre 1942 geborene Ehefrau bei weiterer beruflicher Tätigkeit in der Lage sein werde, ihr zu erwartendes Renteneinkommen noch erheblich zu verbessern, wohingegen der psychisch kranke Ehemann nicht mehr berufstätig sei und daher keine Möglichkeit habe, seine Versorgung zu erhöhen. Im Wege einer überschlägigen Hochrechnung ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs würde die Ehefrau bei weiterer beruflicher Tätigkeit mit dem 60. Ausgehend - als unterer Grenze - von dem Versorgungsausgleich, den die Ehefrau erhalten hätte, wenn der Ehemann bei Ehezeitende noch nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt gewesen wäre (monatlich 253,87 DM), ist es zu der Kürzung auf monatlich 500 DM gekommen. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht angenommenen und der Kürzung zugrunde gelegten Versorgungs- und Rentenbeträge bestehen danach keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 500 DM, bezogen auf den 31. 3. Allerdings entsprechen die Versorgungs- und Rentenbeträge, die das Oberlandesgericht zur Grundlage dieser Festsetzung des Ausgleichsbetrages gemacht hat, nicht allenthalben der Rechtslage. Denn das Oberlandesgericht ist von einem zu niedrigen Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes und von einer zu hohen Bewertung der Zusatzversorgung der Ehefrau ausgegangen. Allerdings dürfte die - vom Oberlandesgericht zu Recht als grob unbillig empfundene - Differenz zwischen der zu erwartenden Versorgung der Ehefrau und der Versorgung des Ehemannes aufgrund der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Tabellenwerte (s.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 713/80 BESCHLUSS in der Familiensache Wolfgang-Günter Sch O00straße ife. Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Sigrid Sch SpH^lstraße Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^ zu VersNr.: (tt HB4 2 R ^02 2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion FH H^|^, zu Az.: P Pr 05, LandesVersicherungsanstalt zu VersNr.: |^0Bl42 S Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. April 1984 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1980 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen . Beschwerdewert: 3.000 DM. Gründe : I. Die im Jahre 1942 geborenen Parteien haben am flP. WKttKM 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. August 1978 zugestellt worden. Der Ehemann hat bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften erworben. Deren Höhe hat das Oberlandesgericht mit 134,80 DM, ihren auf die Ehezeit (1. Februar 1964 bis 31. Juli 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil mit 30,60 DM angenommen. Nach der Ersetzung der früheren, nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) belaufen sich die Beträge auf 120,80 DM und 3 29,70 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1978. Tatsächlich erhielt der Ehemann bei Ehezeitende von der LVA eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 129 DM. Er bezieht weiterhin von der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2) Beamtenversorgung; bei Ende der Ehezeit befand er sich bereits seit 1. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit infolge einer endogenen Psychose im vorzeitigen Ruhestand. Sein Ruhegehalt belief sich - bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs. 8 BGB - auf 1.918,53 DM; dieser Monatsbetrag berücksichtigt die von der Deutschen Bundesbahn vorgenommene Gehaltskürzung gemäß § 55 BeamtVG und die jährliche Sonderzuwendung . Die Ehefrau hat Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Diese sind bisher mit insgesamt 143 DM und ehezeitlich 136,30 DM angenommen worden. Sie haben sich durch die Ersetzung der früheren Tabellenwerte gemäß Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auf 145,30 DM und 137,40 DM erhöht - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1978. Außerdem war die Ehefrau nacheinander Mitglied dreier Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, nämlich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Versicherungskammer der Bayerischen Gemeinden und - bei Ehezeitende - der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Die beiden erstgenannten haben das Versicherungsverhältnis jeweils auf die nächste Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet, so daß der Ehefrau alle Versicherungszeiten und -beiträge jetzt bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse zugute 0 kommen. Sie hat dort eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Ehezeitanteil monatlich 66,82 DM, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse hat in ihrer Auskunft vom 25. Februar 1980 weiterhin mitgeteilt: Es bestehe eine der Höhe nach unverfallbare Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente bzw. Versicherungsrente; der auf die Ehezeit entfallende Anteil betrage monatlich 23,71 DM. Die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 des Betriebsrentengesetzes seien nach ihren Unterlagen im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft nicht erfüllt; sie würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 30. November 1987 erfüllt sein. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 749,08 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet hat. Dagegen haben die BfA und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Die BfA hat beanstandet, daß der Höchstbetrag des § 83 a Abs. 1 Satz 4 AVG überschritten worden sei. Der Ehemann hat sich gegen die der amtsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Bewertung seiner Beamtenversorgung sowie dagegen gewandt, daß das Amtsgericht die ZusatzVersorgung der Ehefrau nicht berücksichtigt hat. 5 Das Oberlandesgericht hat den Ausgleichsbetrag auf monatlich 500 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, ermäßigt. Damit ist der Höchstbetrag des § 83 a Abs. 1 Satz 4 AVG unterschritten, der die Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau nur noch bis zu einem Betrag von monatlich 626,20 DM zuläßt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in FamRZ 1980, 801 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich höchstens 253,87 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, begründet werden. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich auf seiten des bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befindlichen Ehemannes - neben seiner Rente - die ihm tatsächlich gewährte Beamtenversorgung zugrunde gelegt. Es hat diese nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde greifen nicht durch. Der Senat ist der Art der Bewertung der Versorgung eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig pensionierten Beamten, die das Oberlandesgericht gewählt hat, mit Beschluß vom 14. Oktober 1981 (BGHZ 82, 66, 69 ff., 80) beigetreten. 6 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Ehezeit hätten der Ehemann Versorgungsanwartschaften in Höhe von 1.670,46 DM und die Ehefrau solche in Höhe von 203,12 DM - jeweils insgesamt, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1978 - erworben. Es hat jedoch in Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB für die Ehefrau Rentenanwartschaften nicht in Höhe der Hälfte der Differenz dieser Beträge, also von monatlich 733,67 DM, sondern nur in Höhe von monatlich 500 DM begründet. Dabei hat es berücksichtigt, daß die im Jahre 1942 geborene Ehefrau bei weiterer beruflicher Tätigkeit in der Lage sein werde, ihr zu erwartendes Renteneinkommen noch erheblich zu verbessern, wohingegen der psychisch kranke Ehemann nicht mehr berufstätig sei und daher keine Möglichkeit habe, seine Versorgung zu erhöhen. Im Wege einer überschlägigen Hochrechnung ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen, ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs würde die Ehefrau bei weiterer beruflicher Tätigkeit mit dem 60. Lebensjahr eine Altersrente von 1.520 DM erreichen; dem Ehemann verblieben hingegen bei voller Durchführung des Versorgungsausgleichs nur 1.319,66 DM. Eine solche Verteilung der Altersversorgung hat das Oberlandesgericht als grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB angesehen. Ausgehend - als unterer Grenze - von dem Versorgungsausgleich, den die Ehefrau erhalten hätte, wenn der Ehemann bei Ehezeitende noch nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt gewesen wäre (monatlich 253,87 DM), ist es zu der Kürzung auf monatlich 500 DM gekommen. Auch diese Kürzung des Versorgungsausgleichs entspricht sowohl im Grundsatz als auch in der Art der 7 Beachtung der Umstände des Einzelfalles der inzwischen entwickelten Rechtsprechung des Senats. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte des Frühpensionärs infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen hohe Rente zu erzielen, so kommt nach den Umständen des Falles eine Kürzung gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Versorgungsausgleich in Betracht, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte (BGHZ 82, 66, 80). Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht angenommenen und der Kürzung zugrunde gelegten Versorgungs- und Rentenbeträge bestehen danach keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 500 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, festgesetzt worden sind. 3. Allerdings entsprechen die Versorgungs- und Rentenbeträge, die das Oberlandesgericht zur Grundlage dieser Festsetzung des Ausgleichsbetrages gemacht hat, nicht allenthalben der Rechtslage. Das führt indes im vorliegenden Fall nicht dazu, daß die Sache zur neuerlichen Abwägung, die wesentlich Sache des Tatrichters ist, an das Oberlandesgericht zurückgegeben werden müßte. Denn das Oberlandesgericht ist von einem zu niedrigen Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes und von einer zu hohen Bewertung der Zusatzversorgung der Ehefrau ausgegangen. 6 Bei der Beamtenversorgung hat es, der Berechnung der Deutschen Bundesbahn folgend, entgegen dem - später ergangenen -Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) das Ruhegehalt um den vollen Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG statt nur um dessen auf den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften beruhenden Anteil gekürzt. Die Zusatzversorgung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht abweichend von der - ebenfalls späteren - Senatsentscheidung BGHZ 84, 158 mit dem Ehezeitanteil der Versorgungsrente statt nur mit dem dynamisierten Anteil der niedrigeren statischen Versicherungsrente, deren Höhe hier tatrichterlich nicht festgestellt ist, in seine Erstberechnung einbezogen. Auf der Grundlage insoweit zutreffend gewählter Werte würde sich trotz der geringfügigen Rentenänderungen infolge der Änderungen der Tabellenwerte (s. oben unter I) eine nicht unerheblich größere Differenz der beiderseits ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte als vom Oberlandesgericht angenommen ergeben. Das aber könnte nur Veranlassung zu einer - durch das Verbot der Schlechterstellung (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) jedoch ausgeschlossenen - Erhöhung des Ausgleichsbetrages, nicht aber zu dessen Herabsetzung bieten. Allerdings dürfte die - vom Oberlandesgericht zu Recht als grob unbillig empfundene - Differenz zwischen der zu erwartenden Versorgung der Ehefrau und der Versorgung des Ehemannes aufgrund der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Tabellenwerte (s. oben unter I) etwas geringer sein, als das Oberlandesgericht angenommen hat. Der Unterschied ist aber so gering, daß er im Rahmen der Billigkeitsbemessung ersichtlich nicht zu einer anderen tatrichterlichen Beurteilung geführt hätte. 9 Nach allem müßte eine weitere Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf einen unter monatlich 500 DM liegenden Betrag auch auf der Grundlage von wie erörtert veränderten Ausgangsbeträgen hier ausscheiden. Die weitere Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg. Lohmann Macke Portmann Blumenrohr Nonnenkamp