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BGH · Ivb ZB 712/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ivb ZB 712/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Im Fall der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Die Ehefrau hat in der Ehe monatliche Rentenanwartschaften von 89,4o 1*4 erworben. Mit seiner zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann die Ansicht, daß der Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten im Wege des sogenannten Quasi-Splittings zu erfolgen hat. Juli 1981 - IVb ZB 659/8o - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittir auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlich« Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn c Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Eine Zurückverweisung der Sache erwies sich nicht als erforderlich, da alle Berechnungsgrundlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Vorlagen und Berechnungsfehler nicht ersichtlich waren. Insbesondere sind auch die von der Ehefrau mit Schreiben vom 23. Das amtsgerichtliche Urteil war daher in Ziffer 3 dahingehend abzuändern, daß der geschuldete Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 83 EM im Wege des sogenannten Quasi-Splittings für die Ehefrau zu begründen war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ZB 712/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Helmut
Str. 34, AI
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Brigitte
2,
9
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B^^straße 2
Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr. : 61	z
2.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, R^^m^straße 4o, Stuttgart
2
v)

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. April 1981 aufgehoben und das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 12. Februar 1981 in Ziffer 3 wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaussicht des Antragstellers Helmut	aufgrund seines Dienstes als Zeit-
soldat werden auf dem Versicherungskonto Nr. 61 21o35o Z 5o8 der Antragsgegnerin Brigitte	bei	der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 83 EM, bezogen auf den 29. Februar 198o, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Antragsgegnerin und der Antragsteller je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
»
3/
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 4. Januar 1971 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 1. März 198o zugestellt.
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Dezember 197o ist der Ehemann für 12 Jahre als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Im Fall der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf die Ehezeit vom 1. Januar 1971 bis 29. Februar 198o, auf monatlich 255,4o DM belaufen.
Die Ehefrau hat in der Ehe monatliche Rentenanwartschaften von 89,4o 1*4 erworben.
Durch Verbundurteil vom 12. Februar 1981 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 83 DM einen Betrag von 15 521,o9 DM zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann die Ansicht, daß der Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten im Wege des sogenannten Quasi-Splittings zu erfolgen hat.
Die Ehefrau ist dem entgegengetreten.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IVb ZB 659/8o - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittir auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlich« Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn c Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich isi insoweit nicht vorzubehalten.
Danach war der Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache erwies sich nicht als erforderlich, da alle Berechnungsgrundlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Vorlagen und Berechnungsfehler nicht ersichtlich waren. Insbesondere sind auch die von der Ehefrau mit Schreiben vom 23. Oktob« 198o genannten Ausfallzeiten bereits bei der Berechnung der Halbbelegung in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. August 198o
berücksichtigt worden, so daß sich insoweit keine Änderung ergibt. Das amtsgerichtliche Urteil war daher in Ziffer 3 dahingehend abzuändern, daß der geschuldete Versorgungsausgleichsbetrag von monatlich 83 EM im Wege des sogenannten Quasi-Splittings für die Ehefrau zu begründen war.
Dr. Grell
 Lohmann
Blumenrohr
 Macke
Zysk