Anrechte, die der Ausgleichsforra des $ 1587b Abs. 2 BGB unter-fallen, dürfen nicht dadurch ausgeglichen werden, daß anstelle des Ausgleichs durch Quasi-Splitting mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragen werden (im Anschluß an BGHZ 81, 152). Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit 62,80 DM und für den Ehemann mit 209,60 DM angenommen worden sind (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht haben die Ehegatten zu gerichtlichem Protokoll eine Vereinbarung geschlossen wonach die Ehefrau auf eventuelle Ausgleichsansprüche aus der Schweizerischen Rentenversicherung verzichtet und der Ehemann den Verzicht angenommen hat. Über den Versorgungsausgleich hat es dahin erkannt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaf ten in Höhe von 141,88 DM monatlich, bezogen auf den 30. Die BfA hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mi der sie beanstandet, daß nicht nur die Rentenanwartschaften de Parteien, sondern auch die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durc Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß ^ 1687b Abs. 1 BGB ausgeglichen worden seien. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f.) ist das Gericht in Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, von der hier nicht in Betracht kommenden Beschränkung auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung abgesehen, berechtigt und verpflichtet, die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung, sei es auch entgegen dem Ziel des Rechtsmittels, in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Infolgedessen unterlag die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf die Beschwerde der BfA der umfassenden Prüfung durch das Oberlandesgericht, wie November 1985 (IVb ZB 131/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wenn die Prämienzahlungspflicht, wie hier, bei Ehezeitende fortbesteht, nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverfallbar im Sinne von $ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und deshalb weder auf seiten des ausgleichspflichtigen noch auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. c) Zu Recht wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß der Wertausgleich zwischen den Parteien insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften nach $ 1587b Abs. 1 BGB vorge- aa) Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgefiihrt, zwar se der Ausgleich der Versorgungen an sich in der von der BfA erstrebten Weise durchzuführen, es schließe sich jedoch der Auffassung des Amtsgerichts an, daß im Rahmen einer Entscheidung nach § 1587b Abs.4 BGB Abweichungen von der sich aus $ 1587b Absätze 1 und 2 BGB ergebenden Rangfolge zulässig seien. Diese Rangfolge sei für einen ausgleichspflichtigen Beamten, der vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt habe, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs "an sich ausreich ten", unwirt schaftlich, weil sie dazu führe, daß in die Beamtenversorgung als die eigentliche Zukunftssicherung des Ausgleichspflichtiger eingegriffen werde, obwohl der Gesamtausgleich durch einen Ausgleich der Rentenanwartschaften möglich sei. Dabei kann dahinstehen, ob der Versorgungsausgleich in den auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts an sich gebotenen Formen des Splitting und des Quasi-Splitting unter den Umständen dieses Falles tatsächlich im Sinne von s 1587b Abs.4 BGB unwirtschaftlich ist oder ob sich, wie die weitere Beschwerde geltend macht, gerade bei der vom Oberlandesgericht bestätigten Art und Weise des Wertausgleichs wirtschaftliche Nachteile für den Ausgleichsverpflichteten ergeben, etwa weil die ihm dann verbleibende höhere Beamtenversorgung voll zu versteuern ist, während Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (zur Frage der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von $ 1587b Abs.4 BGB vgl. Auf jeden Fall steht es mit dem Gesetz nicht in Einklang, daß im Rahmen von § 1587b Abs.4 BGB Rentenanwartschaften über den durch § 1587b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen worden sind. Daß die Rentenanwartschaften, die über das Maß des $ 158' Abs. 1 BGB hinaus auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden, sich im Rahmen dessen halten, was an sich an Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt auf de Ausgleichsberechtigten zu übertragen und zu seinen Gunsten zu begründen ist, kann nach dem Gesetz nicht als rechtfertigende Kriterium für derartige Abweichungen von $ 1587b Abs. 1 BGB angesehen werden. Dieses Erfordernis wäre nämlich nicht nur i Falle des Ausgleichs von Anwartschaften auf Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften erfüllt; vielmehr wäre es auch in Fällen, in denen Anwartschaften der im früher § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform der Be- gründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung unterfielen, erfüllt gewesen und hätte demgemäß einen Ausgleich dieser Anwartschaften im Wege des sogenannten Super-Splitting ermöglicht, weil der Ausgleichsberechtigte dadurch insgesamt keine höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hätte, als ihm nach den Ausgleichsformen des § 1587b BGB durch Übertragung oder Begründung zugestanden hätten. Demgegenüber hat der Senat jedoch zur früheren Regelung des $ 1587b Abs.3 BGB entschieden, daß die der dortigen Ausgleichsform unter fallenden Anwartschaften nicht im Wege des Super-Splitting ausgeglichen werden konnten (BGHZ 81,' 151). Dieser Grundsatz habe mit der Einführung des Versorgungsausgleichs insofern eine Durchbrechung erfahren, als nach § 1587b Abs. 1 BGB bis zur Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen und den Rentenund Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten übertragen werden könne. 2 BGB durch die Verweisung auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB auch für den Fall der Regelung des Versorgungsausgleichs durch gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit aus, Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung über den durch Sie stehen nicht nur einem Ausgleich von an sich § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB zuzuordnenden Anwartschaften im Wege des Super-Solitting entgegen, sondern auch dem Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung durch zusätzliche Übertragung von Rentenanwartschaften (ebenso MünchKomm/Maier Ergänzung zu $ 1587b Rdn. 45 m.w.N.; vgl. Es trifft entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch nicht zu, daß die Auswirkungen für den Rentenversicherungsträger bei einer Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB und bei einer stattdessen vorgenommenen entsprechend höheren Übertragunc von Rentenanwartschaften die gleichen sind. Entsprechend den in § 1587b BGB zwingend vorgesehenen Ausgleichsschritten muß zunächst nach § 1587b Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes, um den die Rentenanwartschaften des Ehemannes die Anwartschaften der ausgleichsberechtigten Ehefrau übersteigen, auf sie übertragen werden. d) Der Senat kann diesen Ausgleich nicht abschließend durchführen, weil die bisherige Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes auf die Beamtenversorgung keinen Bestand hat und weitere Feststellungen erforderlich sind. So ergibt sich aus der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auskunft des Regierungspräsidenten in Kassel, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Berücksichtigung von sogenannten "Kann-Zeiten" ($ 12 BeamtVG) berechnet worden ist, weil für eine solche Berücksichtigung ein vorheriger Antrag des Ehemannes für erforderlich gehalten wurde und dieser Antrag nicht vorlag. Das steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach derartige Zeiten auch dann zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn der Beamte die Entscheidung der zuständigen Behörde noch nicht beantragt hat (Senatsbeschluß vom 4. in den zugrunde gelegten Auskünften der BfA über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften Tabellenwerte der Anlagen 1 und 2 zu § 32a AVG berücksichtigt sind, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587b Abs. 1, 2 und 4 Anrechte, die der Ausgleichsforra des $ 1587b Abs. 2 BGB unter-fallen, dürfen nicht dadurch ausgeglichen werden, daß anstelle des Ausgleichs durch Quasi-Splitting mehr Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragen werden (im Anschluß an BGHZ 81, 152). BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1985 - IVb ZB 711/81 - OLG Frankfurt AG Kassel BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 711/81 BESCHLUSS in der Familiensache Chr istina bei geb. Ri Antragsteller in, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Brüder- GrJj®-Platz 0, KaflHB - gegen Norber t Am Bl Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße ü, Fi Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R z Vers .Nr.: Straße 0, und Beschwerdeführer in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kafli, Gesch.Z.: P/3-8 ■■■ - EheRG 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 18. Dezember 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 31. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. 4^ 3 - Gründe: I. Die am 10. November 1948 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 15. Januar 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Februar 1967 die Ehe geschlossen. Am 17. Oktober 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Februar 1967 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit 62,80 DM und für den Ehemann mit 209,60 DM angenommen worden sind (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1978). Nach Auskunft der BfA hat der Ehemann ferner Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversicherung entrichtet. Während der Ehezeit ist der Ehemann Beamter des Landes Hessen (weiterer Beteiligter zu 2) geworden, in dessen Dienst er weiterhin steht. Der Ehemann unterhält zwei auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtete Lebensversicherungen, von denen eine eine Berufsunfähigkeits-ZusatzverSicherung einschließt. Die Ehefrau war nach Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel in der Zeit vom 1. August 1976 bis 4 31. Dezember 1973 bei ihr versichert; sie hat jedoch die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt. Die Versicherung wird als beitragsfreie Versicherung weitergeführt. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht haben die Ehegatten zu gerichtlichem Protokoll eine Vereinbarung geschlossen wonach die Ehefrau auf eventuelle Ausgleichsansprüche aus der Schweizerischen Rentenversicherung verzichtet und der Ehemann den Verzicht angenommen hat. Das Familiengericht hat diese Vereinbarung genehmigt. Sodann hat es durch Verbundurteil die Ehe geschieden (rechtskräftig seit 8. Februar 1983). Über den Versorgungsausgleich hat es dahin erkannt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaf ten in Höhe von 141,88 DM monatlich, bezogen auf den 30. September 1978, übertragen werden und im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die BfA hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde und gegen deren Zurückweisung durch das Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mi der sie beanstandet, daß nicht nur die Rentenanwartschaften de Parteien, sondern auch die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durc Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß ^ 1687b Abs. 1 BGB ausgeglichen worden seien. Sie beantragt, Rentenanwartschafter nur in Höhe von (1/2 von 209,60 - 62,80 =) 73,40 DM monatlich 5 übertragen und den Ausgleich im übrigen nach $ 1587b Abs. 2 BGB durchzuführen. II. 1. Das Rechtsmittel führt zu einer umfassenden Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Entsprechend den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f.) ist das Gericht in Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, von der hier nicht in Betracht kommenden Beschränkung auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung abgesehen, berechtigt und verpflichtet, die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung, sei es auch entgegen dem Ziel des Rechtsmittels, in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Das Verschlechterungsverbot wirkt sich aber regelmäßig nicht aus, wenn das Rechtsmittel, wie hier, von dem Träger der Rentenversicherung eingelegt worden ist, da wegen des ungewissen künftigen Versicherungsverlaufs nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, ob eine Abänderung dem Versorgungsträger zu dem Nachteil oder zu dem Vorteil gereicht (Senatsbeschluß aaO S. 992). Infolgedessen unterlag die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf die Beschwerde der BfA der umfassenden Prüfung durch das Oberlandesgericht, wie 6 auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde umfassend zu überprüfen ist. 2. a) Zutreffend ist davon ausgegangen worden, daß Lebensversicherungen des Ehemannes auf Kapitalbasis im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 88, 386). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der nach Auskunft des Versicherers mit einer der Lebensversicherungen verbundenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keine Bedeutung beigemessen worden ist. Wie der Senat mit Beschluß vom 13. November 1985 (IVb ZB 131/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wenn die Prämienzahlungspflicht, wie hier, bei Ehezeitende fortbesteht, nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Ob im Falle des späteren Eintritts der Berufsunfähigkeit ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich analog § 1587f Nr. 4 BGB durchzuführen ist, hat der Senat im vorgenannten Beschluß offen gelassen. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da es nur um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich geht. b) Zu Recht ist auch die nach Auskunft der eingangs genannten Zusatzversorgungskasse bei ihr bestehende Anwartschaft der Ehefrau außer Betracht gelassen worden. Nach der Senatsent Scheidung BGHZ 84, 158 ff. sind Anwartschaften aus einer 7 - Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverfallbar im Sinne von $ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB und deshalb weder auf seiten des ausgleichspflichtigen noch auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Damit ist auch die beitragsfreie Versicherung der Ehefrau mangels Erfüllung der 60monatigen Wartezeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Erwirbt die Ehefrau später, nach etwaiger erneuter Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und Erfüllung der Wartezeit, im Versicherungsfalle Anspruch auf Versorgungs- oder Versicherungsrente, bei der die in die Ehezeit fallenden Umlagemonate berücksichtigt werden, so ist das auf die Ehezeit entfallende Anrecht gemäß $ 1587f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der 1587g bis 1587n BGB schuldrechtlich auszugleichen. Der Durchführung dieses Ausgleichs steht der in der amtsgerichtlichen Entscheidung enthaltene Ausspruch, daß im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, nicht entgegen, da sich dieser Ausspruch allein auf die Anwartschaften in der Schweizerischen Rentenversicherung bez ieht. c) Zu Recht wendet sich die weitere Beschwerde dagegen, daß der Wertausgleich zwischen den Parteien insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften nach $ 1587b Abs. 1 BGB vorge- nommen worden ist. 8 aa) Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgefiihrt, zwar se der Ausgleich der Versorgungen an sich in der von der BfA erstrebten Weise durchzuführen, es schließe sich jedoch der Auffassung des Amtsgerichts an, daß im Rahmen einer Entscheidung nach § 1587b Abs. 4 BGB Abweichungen von der sich aus $ 1587b Absätze 1 und 2 BGB ergebenden Rangfolge zulässig seien. Diese Rangfolge sei für einen ausgleichspflichtigen Beamten, der vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt habe, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs "an sich ausreich ten", unwirt schaftlich, weil sie dazu führe, daß in die Beamtenversorgung als die eigentliche Zukunftssicherung des Ausgleichspflichtiger eingegriffen werde, obwohl der Gesamtausgleich durch einen Ausgleich der Rentenanwartschaften möglich sei. Die Regelung de § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die $ 1587b Abs. 4 BGB verweise, stehe nicht entgegen. Durch die verfochtene Ausgleichsform würden keine zusätzlichen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Die Rechtsfolgen für den Ausgleichsberechtigten und die Belastungen für den Rentenversicherungsträger seien bei einer Übertragung und bei einer Begründung von Rentenanwartschaften gleich. Daß der Rentenversicherungsträger im Falle einer Anwartschaftsübertragung statt Anwartschaftsbegründung nach § 1587b Abs. 2 BGB keinen Ansprucl auf Erstattung seiner Aufwendungen habe, führe nicht zu einer Benachteiligung, weil der Aufwendungsersatzanspruch nur das Äquivalent dafür sei, daß sich der Rentenversicherungsträger 9 nicht durch eine entsprechende Kürzung der Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten schadlos halten könne. Daß die Rentenversicherungsträger im Falle der Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Versicherungsträger auf einen anderen untereinander keinen finanziellen Ausgleich vornähmen, recht-fertige keine andere Beurteilung. bb) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Versorgungsausgleich in den auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts an sich gebotenen Formen des Splitting und des Quasi-Splitting unter den Umständen dieses Falles tatsächlich im Sinne von s 1587b Abs. 4 BGB unwirtschaftlich ist oder ob sich, wie die weitere Beschwerde geltend macht, gerade bei der vom Oberlandesgericht bestätigten Art und Weise des Wertausgleichs wirtschaftliche Nachteile für den Ausgleichsverpflichteten ergeben, etwa weil die ihm dann verbleibende höhere Beamtenversorgung voll zu versteuern ist, während Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen (zur Frage der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von $ 1587b Abs. 4 BGB vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667). Auf jeden Fall steht es mit dem Gesetz nicht in Einklang, daß im Rahmen von § 1587b Abs. 4 BGB Rentenanwartschaften über den durch § 1587b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus übertragen worden sind. 10 Zur Rechtfertigung seines Standpunktes stützt sich das Oberlandesgericht auf eine im Schrifttum vertretene Ansicht, wonach es zweifelhaft sei, ob das nach § 1587b Abs. 4 Halbs. 2 i.V. mit § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB geltende Verbot einer anderweitigen, zur Begründung oder Übertragung von Anwartschaf ten in der gesetzlichen Rentenversicherung führenden Regelung auch gelten müsse, wenn es sich um Anwartschaften handele, di«; nach § 1587b BGB ohnehin zu begründen oder zu übertragen seier falls eine Ersatzregelung nach $ 1587b Abs. 4 BGB unterbleibe. Der Normzweck des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gebiete dies nicht, da die abweichende Regelung sich im Rahmen der gesetzl: chen Möglichkeiten halte (Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. $ 1587b Rdn. 65). Dem kann nicht gefolgt werden. Daß die Rentenanwartschaften, die über das Maß des $ 158' Abs. 1 BGB hinaus auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden, sich im Rahmen dessen halten, was an sich an Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt auf de Ausgleichsberechtigten zu übertragen und zu seinen Gunsten zu begründen ist, kann nach dem Gesetz nicht als rechtfertigende Kriterium für derartige Abweichungen von $ 1587b Abs. 1 BGB angesehen werden. Dieses Erfordernis wäre nämlich nicht nur i Falle des Ausgleichs von Anwartschaften auf Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften erfüllt; vielmehr wäre es auch in Fällen, in denen Anwartschaften der im früher § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform der Be- 11 gründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung unterfielen, erfüllt gewesen und hätte demgemäß einen Ausgleich dieser Anwartschaften im Wege des sogenannten Super-Splitting ermöglicht, weil der Ausgleichsberechtigte dadurch insgesamt keine höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hätte, als ihm nach den Ausgleichsformen des § 1587b BGB durch Übertragung oder Begründung zugestanden hätten. Demgegenüber hat der Senat jedoch zur früheren Regelung des $ 1587b Abs. 3 BGB entschieden, daß die der dortigen Ausgleichsform unter fallenden Anwartschaften nicht im Wege des Super-Splitting ausgeglichen werden konnten (BGHZ 81,' 151). Er hat dazu ausgeführt, auszugehen sei von dem Grundsatz, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherheit nicht übertragbar seien. Dieser Grundsatz habe mit der Einführung des Versorgungsausgleichs insofern eine Durchbrechung erfahren, als nach § 1587b Abs. 1 BGB bis zur Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen und den Rentenund Versorgungsanwartschaften des Ausgleichsberechtigten übertragen werden könne. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Grundsatzes sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr schließe es in ^ 1587b Abs. 4 Halbs. 2 BGB durch die Verweisung auf § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB auch für den Fall der Regelung des Versorgungsausgleichs durch gerichtliche Entscheidung die Möglichkeit aus, Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung über den durch 12 § 1587b Abs. 1 BGB festgelegten Umfang hinaus zu übertragen (aaO S. 192 ff.). An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Sie stehen nicht nur einem Ausgleich von an sich § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB zuzuordnenden Anwartschaften im Wege des Super-Solitting entgegen, sondern auch dem Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung durch zusätzliche Übertragung von Rentenanwartschaften (ebenso MünchKomm/Maier Ergänzung zu $ 1587b Rdn. 45 m.w.N.; vgl. auch Zimmermann/ Becker FamRZ 1983, 1, 3). Es trifft entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts auch nicht zu, daß die Auswirkungen für den Rentenversicherungsträger bei einer Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB und bei einer stattdessen vorgenommenen entsprechend höheren Übertragunc von Rentenanwartschaften die gleichen sind. Während im letztgenannten Fall mit dem Übergang der Rentenanwartschaften auch das Versicherungsrisiko (nach einem inhaltlichen Austausch) in vollem Umfang auf den Rentenversicherungsträger des Ausgleichsberechtigten übergeht, belastet das Versicherungsrisiko den Versicherungsträger im Falle der Anwartschaftsbegründung nach § 1587b Abs. 2 BGB nur vordergründig. Im Ergebnis trifft es den Träger der Versorgungslast, da er die Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger aufgrund der nach ^ 1587b Abs. 2 BGB begründeten Anwartschaften entstehen, nach $ 83b Abs. 2 AVG (§ 1304b Abs. 2 RVO) zu erstatten hat. 13 cc) Hiernach hat der bisherige Ausgleich der Anwartschaften beider Ehegatten keinen Bestand. Entsprechend den in § 1587b BGB zwingend vorgesehenen Ausgleichsschritten muß zunächst nach § 1587b Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes, um den die Rentenanwartschaften des Ehemannes die Anwartschaften der ausgleichsberechtigten Ehefrau übersteigen, auf sie übertragen werden. Sodann sind in Höhe der Hälfte des noch verbleibenden Wertunterschiedes Rentenanwartschaften für sie zu begründen. d) Der Senat kann diesen Ausgleich nicht abschließend durchführen, weil die bisherige Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes auf die Beamtenversorgung keinen Bestand hat und weitere Feststellungen erforderlich sind. So ergibt sich aus der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auskunft des Regierungspräsidenten in Kassel, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Berücksichtigung von sogenannten "Kann-Zeiten" ($ 12 BeamtVG) berechnet worden ist, weil für eine solche Berücksichtigung ein vorheriger Antrag des Ehemannes für erforderlich gehalten wurde und dieser Antrag nicht vorlag. Das steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach derartige Zeiten auch dann zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn der Beamte die Entscheidung der zuständigen Behörde noch nicht beantragt hat (Senatsbeschluß vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Einbeziehung der Zeiten sich im Ergebnis für den Ehegatten des Beamten günstig 14 oder ungünstig auswirkt (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999). Voraussetzung ist allerdings daß die in Betracht kommenden Ausbildungs- (oder Vordienst-) Zeiten auf Antrag des Beamten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen wären. Das kann nach der hier vorliegenden Auskunft nicht ausgeschlossen werden und bedarf daher der Prüfung. 3. Damit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlande sger icht zurückzuverweisen. Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit, den versorgungsausgleichsrechtlich bedeutsamen Ruhensbetrag nach $ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, der der bisherigen Berechnung der Anwartschaft auf die Beamtenversorgung zugrunde liegt und über dessen nähere Bestimmung weder der angefochtene Beschluß oder die Entscheidung des Amtsgerichts noch die vorgenannte Auskunft des Regierungspräsidenten in Kassel Aufschluß geben, anhand der Grundsätze, die in den Senatsbeschlüssen vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358), 6. Juli 1983 (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) und 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565) dargelegt sind, zu überprüfen. Ferner wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, daß 15 in den zugrunde gelegten Auskünften der BfA über die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften Tabellenwerte der Anlagen 1 und 2 zu § 32a AVG berücksichtigt sind, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) - unter Vereinheitlichung der Werte für männliche und weibliche Versicherte - neu geregelt worden sind und deren Änderung auch in bereits vorher rechtshängig gewordenen Versorgungsausgleichsver-fahren bei der Wertberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZB 717/81). Krohn Macke Lohmann Por tmann Blumenrohr