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BGH · IV ZB 110/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 110/79

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 24. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die minderjährigen ehelichen Kinder überhaupt zu den Beteiligten des Verfahrens nach der Hausrats-Verordnung im Sinne von § 7 HausVO zu zählen und damit für dieses Verfahren als beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 FGG zu behandeln wären (vgl. Auch die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs.1, 6 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG ist nicht geeignet, ihnen über den gesetzlich Schon aus diesem Grund ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Raum (vgl.

Zitierte Normen: Art. 1 GG
sinnenZBFamRZBeschwerdeführerProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB 710/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
4*
2 -
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 am 24. Juni 1981 beschlossen:
1.	Den Beschwerdeführern wird die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil die von ihnen beabsichtigte Rechts verfolglang keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2.	' Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer
 einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
3.	Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen.
Gründe :
Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil nach §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO in Ehewohnungs- und HausratsSachen die weitere Beschwerde kraft Gesetzes - für jeden an sich Beschwerdeberechtigten ausgeschlossen (vgl. BGH Beschluß vom 14.11.1979 - IV ZB 110/79, FamRZ 1980,
234) ist. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die minderjährigen ehelichen Kinder überhaupt zu den Beteiligten des Verfahrens nach der Hausrats-Verordnung im Sinne von § 7 HausVO zu zählen und damit für dieses Verfahren als beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 FGG zu behandeln wären (vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 467 ff)*
Auch die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG ist nicht geeignet, ihnen über den gesetzlich
 
vorgesehenen Instanzenzug hinaus den Zugang zu dem Bundesgerichtshof zu eröffnen*
Schon aus diesem Grund ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein Raum (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 29 Anm. 1).
Dr. Grell	Dr.	Krohn