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BGH · IVb ZB 710/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 710/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 16. In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Württem berg (LVA - weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 647,5o DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 2o,2o DM. Aufgrund einer Auskunft des Versorgungsträgers ist das Oberlandesgericht - wie schon das Amtsgericht - ferner davon ausgegangen, daß der (bei der sflBPBHi Straßenbahnen A als Straßenbahnfahrer beschäftigte) Ehemann in der Ehezeit eine unverfallbare dynamische Rentenanwartschaft bei der Zusatzversorgung der SHOT Straßenbahnen Aktiengesellschaft e.V. in Höhe von monatlich 319,81 DM erworben hat (sämtliche Beträge bezogen auf das Ende der Ehezeit)• Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ii Höhe von 313,65 DM auf die Ehefrau übertragen und den Ehemann zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften für die Ehefrau ii Höhe von monatlich 159,91 DM durch Zahlung von 31 325,16 DM an die LVA verurteilt hat. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist von beiden Ehegatten angefochten worden, wobei d Ehefrau beantragt hat, den Ausgleich im Wege des sogenannten Super-Splittings insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 473,56 DM, hilfsweise durch Übertragung i Höhe von 417,25 DM und Begründung von Anwartschaften in Höhe v weiteren 56,31 DM, durchzuführen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel der Parteien gegen die Versorgungsausgleichsregelung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die Zulässigkeit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde setzt im Versorgungsausgleichsverfahren eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung voraus, die mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden muß (Senatsbeschluß vom 29. Sie macht zwar nicht geltend, daß ihr ein höherer Ausgleich als der zuerkannte zustehe, sondern sie wendet sich nur gegen die Form des Ausgleichs, soweit dieser in den VorInstanzen nach S 1587 b Abs.3 BGB durchgeführt worden ist. Nach der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, handelt es sich um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die im Falle des Ausscheidens des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versorgungsfalles nur zu einer (statischen) Rente nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BetrAVG führt. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde ausdrücklich nur nach Maßgabe der dafür gegebenen Begründung zugelassen. Aus dieser ergibt sich, daß die weitere Beschwerde nur insoweit eröffnet werden sollte, als die Entscheidung von der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Super-Splittings abhing.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 18 BetrAVG
EhefrauBGBHöheOberlandesgerichtAusgleichBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 710/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Anne-Marie
 geb. Hf
 itraße
Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
Johann
 Am Wl
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin Dr
 Weitere Beteiligte:
3/
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 27. Oktober 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27* März 198o wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 918,92 DM.
Gründe:
I. Die Parteien haben am 3. Dezember 1955 die Ehe geschlossen. Am 27. August 1976 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden. Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat der Ehemann den Scheidungsantrag nach neuem Recht weiterverfolgt.
3 -
In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Württem berg (LVA - weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 647,5o DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 2o,2o DM. Aufgrund einer Auskunft des Versorgungsträgers ist das Oberlandesgericht - wie schon das Amtsgericht - ferner davon ausgegangen, daß der (bei der sflBPBHi Straßenbahnen A als Straßenbahnfahrer beschäftigte) Ehemann in der Ehezeit eine unverfallbare dynamische Rentenanwartschaft bei der Zusatzversorgung der SHOT Straßenbahnen Aktiengesellschaft e.V. in Höhe von monatlich 319,81 DM erworben hat (sämtliche Beträge bezogen auf das Ende der Ehezeit)•
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ii Höhe von 313,65 DM auf die Ehefrau übertragen und den Ehemann zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften für die Ehefrau ii Höhe von monatlich 159,91 DM durch Zahlung von 31 325,16 DM an die LVA verurteilt hat. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist von beiden Ehegatten angefochten worden, wobei d Ehefrau beantragt hat, den Ausgleich im Wege des sogenannten Super-Splittings insgesamt durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 473,56 DM, hilfsweise durch Übertragung i Höhe von 417,25 DM und Begründung von Anwartschaften in Höhe v weiteren 56,31 DM, durchzuführen.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel der Parteien gegen die Versorgungsausgleichsregelung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Rechtsmittelbegehren weiter.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde setzt im Versorgungsausgleichsverfahren eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung voraus, die mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden muß (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet das Rechtsmittelbegehren der Ehefrau keinen Bedenken. Sie macht zwar nicht geltend, daß ihr ein höherer Ausgleich als der zuerkannte zustehe, sondern sie wendet sich nur gegen die Form des Ausgleichs, soweit dieser in den VorInstanzen nach S 1587 b Abs. 3 BGB durchgeführt worden ist. Auch insoweit ist sie jedoch beschwert. Der Ausgleich in der Form des $ 1587 b Abs. 3 BGB ist für sie nachteiliger als das von ihr erstrebte Rentensplitting, weil er mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet ist, das dazu führen kann, daß sie schließlich nach S 1587 f Nr. 3 BGB auf den schuldrechtlichen Ausgleich und die daunit verbundene schwächere Rechtsstellung nach s§ 1587 g ff. BGB verwiesen wird (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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2. Die weitere Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.
a)	Wie der Senat bereits entschieden hat (B6HZ 81, 152, 192 ff.), ist das - von der Ehefrau erstrebte - sogenannte "Super-Splitting", durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß die Möglichkeit des Super-Splittings zwar geeignet wäre, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, wie sie in § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat. Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nicht nur einer entsprechenden Einigung der Parteien, sondern - über die Verweisung in § 1587 b Abs. 4 Halbsatz 2 BGB - auch einer gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die auf der Grundlage einer Vereinbarung oder Anregung beider Ehegatten oder auch eines Antrags eines Ehegatten nach $ 1587 b Abs. 4 BGB eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach $ 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde (BGHZ aaO S. 194).
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b)	Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Vorinstanzen, daß der Ehemann in der Ehezeit aus der Zusatzversorgung eine unverfallbare volldynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 319,81 DM erworben habe. Nach der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, handelt es sich um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die im Falle des Ausscheidens des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt des Versorgungsfalles nur zu einer (statischen) Rente nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BetrAVG führt. Danach wäre in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur die (nach Sachlage bereits unverfallbare) Anwartschaft auf diese statische Rente einzubeziehen gewesen, während die Differenz gegebenenfalls später dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterlegen hätte (vgl. im einzelnen den zur Veröffentlichung
 in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989). Insoweit ist jedoch die rechtsmittelführende Ehefrau durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Eine Abänderung der Entscheidung zu ihrem Nachteil ist weder in der Form noch in der Höhe des Ausgleichs zulässig (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81).
c)	Die Höhe der Anwartschaft auf die dynamische Rente aus der Zusatzversorgung ist in der Auskunft des Versorgungsträgers, der das Oberlandesgericht gefolgt ist, in der Weise mit monatlich
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319,81 DM bemessen worden, daß die Höhe der maßgeblichen Gesamtversorgung sowie deren au£ die Ehezeit entfallender Anteil errechnet und davon die (nach den auf die Ehezeit entfallenden Werteinheiten ermittelte) Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen worden ist. Ob diese Berechnungsweise zutrifft, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. 5 1587 a BGB Rdn. 97 b ff. m.w.N.)•
Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung.
Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde ausdrücklich nur nach Maßgabe der dafür gegebenen Begründung zugelassen. Aus dieser ergibt sich, daß die weitere Beschwerde nur insoweit eröffnet werden sollte, als die Entscheidung von der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Super-Splittings abhing. Darauf ist auch das Beschwerdebegehren der Ehefrau beschränkt. Es ist daher nicht darüber zu befinden, ob der Betrag der
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dynamischen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes anderweitig zu berechnen und danach unter Umständen höher als vom Oberlandesgericht angenommen zu bemessen (und hinsichtlich des Mehrbetrags der schuldrechtliche Versorgungsausgleichs vorzubehalten) wäre.
Lohmann
 Krohn
Portmann
 Zysk
Seidl