b) Ergibt sich eine solche Möglichkeit der Realteilung, so ist das Gericht in der Regel gehalten, dem Antrag eines Ehegatten auf eine derartige Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entsprechen. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen diesen Teil der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die zu begründende Anwartschaft auf monatlich 7,84 DM und den Einzahlungsbetrag auf 1 4o6,22 DM bemessen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie der erkennende Senat zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz Stellung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet haben. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, die Anwartschaften auf betrieblichen Altersversorgung in Anwendung von § 1587 b Abs.4 BGB nach Art des Splittings durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschiedes auf die Ehefrau auszugleichen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Umstand, daß die Parteien die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in demselben Unternehmen erworben hätten, könne nicht dazu führen, den Versorgungsausgleich insofern abweichend von § 1587 b Abs. Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 81, 152 ausgeführt hat, ermöglicht diese Vorschrift nicht nur den Ausgleich der Anrechte in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), sondern etwa auch die Teilung von Privatversicherungen, sofern der Versicherungsvertrag das vorsieht oder der Versicherer einverstanden ist. Ergibt sich eine derartige Möglichkeit der Realteilung, so wird ein Ausgleich im Wege der Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs.3 BGB) in der Regel als für den Ausgleichspflichtigen unwirtschaftlich anzusehen sein. In derartigen Fällen ist das Gericht nach § 1587 b Abs.4 BGB gehalten, dem Antrag des Ehegatten auf die dargelegte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs zu entsprechen. Ein Ermessensspielraum, es bei der Durchführung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB zu belassen oder die erstrebte anderweitige Regelung vorzusehen, kommt dem Gericht nicht zu (vgl. In der im oberlandesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beschwerdebegründung hat der Ehemann im Hinblick darauf, daß beide Parteien sämtliche betrieblichen Rentenanwartschaften in demselben Unternehmen erworben haben, geltend gemacht, daß hier dem Ausgleichsgedanken vollständig Rechnung getragen und die Anwartschaften durch ein Splitting übertragen werden könnten. Bei verständiger Würdigung dieser Ausführungen muß hierin ein Antrag auf anderweitige Regelung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs.4 BGB gesehen werden, der das Oberlandesgericht verpflichtete, die Möglichkeit eines Ausgleichs der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Wege der Realteilung zu prüfen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist nicht möglich, da die Frage, ob der Arbeitgeber der Parteien auch im Falle einer Regelung des Ausgleichs durch gerichtliche Entscheidung mit einer Realteilung der betrieblichen Rentenanwartschaften einverstanden ist, noch der Aufklärung bedarf und die Sache damit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
SJ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 b Abs. 3 und 4 a) § 1587 b Abs. 4 BGB ermöglicht es, ein an sich Abs. 3 dieser Vorschrift unterfallendes Versorgungsanrecht durch Realteilung auszugleichen, sofern der Versorgungsträger damit einverstanden ist. b) Ergibt sich eine solche Möglichkeit der Realteilung, so ist das Gericht in der Regel gehalten, dem Antrag eines Ehegatten auf eine derartige Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entsprechen. BGH, Beschl.v. 14. Juli 1982 - IVb ZB 709/81 - OLG Hamm AG Lünen BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 709/81 BESCHLUSS in der Familiensache Heinr ich IV t Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Inge geb. Istraße c, S< Antragsteller in und Beschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Ringer Vers.Nr.: 11 MHHB E 2. Bundes'Versicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, BeW-WiiHBB, Vers.Nr.: 5lflHiJ ■ 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohraann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 14. März 1953 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. In der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) waren beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber erwerbs- 3 tätig und haben neben Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung solche auf betriebliche Altersversorgung erworben . Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann zur Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 38,12 DM durch Beitragszahlung in Höhe von 6 837,35 DM zugunsten der Ehefrau verpflichtet. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen diesen Teil der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die zu begründende Anwartschaft auf monatlich 7,84 DM und den Einzahlungsbetrag auf 1 4o6,22 DM bemessen. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht auszugleichen, weiterverfolgt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Nicht gerechtfertigt sind allerdings die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB erhebt. Insoweit wird auf die in BGHZ 75, 241; 81, 152 abgedruckten Entscheidungen Bezug genommen, in denen der 4 S3 vormalige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie der erkennende Senat zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz Stellung genommen und die Ausgleichsform, soweit Anwartschaften aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung, der privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes betroffen sind, für verfassungsmäßig erachtet haben. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß es das Beschwerdegericht abgelehnt hat, die Anwartschaften auf betrieblichen Altersversorgung in Anwendung von § 1587 b Abs. 4 BGB nach Art des Splittings durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschiedes auf die Ehefrau auszugleichen. Dazu verweist er auf eine schriftliche Erklärung des gemeinsamen Arbeitgebers der Parteien vom 25. März 198o, in der dieser auf eine entsprechende Anfrage des Amtsgerichts mitgeteilt hatte, daß er im Falle einer Einigung der Parteien, die betrieblichen Anwartschaften im Wege der Realteilung auszugleichen, mit einer derartigen Abwicklung einverstanden sei; er verlange nur, daß ihm ein gerichtlich bestätigtes Exemplar der Vereinbarung übermittelt werde, um gegen etwaige spätere Einsprüche der einen oder anderen Partei rechtlich abgesichert zu sein. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Umstand, daß die Parteien die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in demselben Unternehmen erworben hätten, könne nicht dazu führen, den Versorgungsausgleich insofern abweichend von § 1587 b Abs. 5 3 BGB zu regeln. Dazu bedürfe es des Einvernehmens der Parteien nach § 1587 o BGB, das aber nicht erzielt worden sei. Diese Beurteilung wird den Regelungsmöglichkeiten, die das Gesetz in § 1587 b Abs. 4 BGB vorsieht, nicht gerecht. Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 81, 152 ausgeführt hat, ermöglicht diese Vorschrift nicht nur den Ausgleich der Anrechte in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 1587 f Nr. 5 BGB), sondern etwa auch die Teilung von Privatversicherungen, sofern der Versicherungsvertrag das vorsieht oder der Versicherer einverstanden ist. Ebenso kann die Vorschrift angewandt werden, wenn der Träger der an sich nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichenden Versorgung von sich aus die Möglichkeit einer Aufteilung der bei ihm bestehenden Versorgungswerte zwischen den Ehegatten bietet (aaO S. 182 f.). Ergibt sich eine derartige Möglichkeit der Realteilung, so wird ein Ausgleich im Wege der Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) in der Regel als für den Ausgleichspflichtigen unwirtschaftlich anzusehen sein. In derartigen Fällen ist das Gericht nach § 1587 b Abs. 4 BGB gehalten, dem Antrag des Ehegatten auf die dargelegte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs zu entsprechen. Ein Ermessensspielraum, es bei der Durchführung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB zu belassen oder die erstrebte anderweitige Regelung vorzusehen, kommt dem Gericht nicht zu (vgl. Bastian/Roth- 6 Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 44; MünchKomm/ Maier, § 1587 b Rdn. 44; Soergel/v. Hornhardt, BGB 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 199; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis S 1587 b Anm. V 4). In der im oberlandesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beschwerdebegründung hat der Ehemann im Hinblick darauf, daß beide Parteien sämtliche betrieblichen Rentenanwartschaften in demselben Unternehmen erworben haben, geltend gemacht, daß hier dem Ausgleichsgedanken vollständig Rechnung getragen und die Anwartschaften durch ein Splitting übertragen werden könnten. Mit diesem Verfahren habe sich der Arbeitgeber in dem Schreiben vom 25. März 198o einverstanden erklärt. Bei verständiger Würdigung dieser Ausführungen muß hierin ein Antrag auf anderweitige Regelung des Ausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB gesehen werden, der das Oberlandesgericht verpflichtete, die Möglichkeit eines Ausgleichs der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Wege der Realteilung zu prüfen. Da der Arbeitgeber der Parteien in dem Schreiben an das Amtsgericht sein Einverständnis mit einer Realteilung für den Fall einer entsprechenden Einigung der Eheleute erteilt hatte, wäre das Gericht im Rahmen dieser Prüfung auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG i.V.mit § 621 a Abs. 1 ZPO) insbesondere auch gehalten gewesen aufzuklären, ob der Arbeitgeber auch für den Fall der Regelung des Ausgleichs durch gerichtliche Entscheidung mit der Realteilung der Anwartschaften einverstanden war. Hiernach muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist nicht möglich, da die Frage, ob der Arbeitgeber der Parteien auch im Falle einer Regelung des Ausgleichs durch gerichtliche Entscheidung mit einer Realteilung der betrieblichen Rentenanwartschaften einverstanden ist, noch der Aufklärung bedarf und die Sache damit noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Lohmann Blumenrohr Krohn Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann Zysk