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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. Aus der Zusatzversorgung hat er, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 204,16 DM und eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 150,33 DM erlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder auf den Ehemann übertragen, die Verhältnisse an der Ehewohnung geregelt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungs konto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 241,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 519,80 DM und 37,60 DM) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Ferner hat das Gericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 102,08 DH (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes abgeändert und die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 11,88 DM (Hälfte der auf 23,75 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente) sowie den Einzahlungsbetrag auf 2.130,80 DM herabgesetzt. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL begehrt. Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur - teilweisen - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungs-Anwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und somit zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Den Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht aufgrund der Auskünfte der VBL mit monatlich 150,33 DM festgestellt und rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von monatlich 23,75 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,88 DM, sind demnach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen. 3. Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 11,88 DM einen Betrag von 2.130,80 DM zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Lasten der beschwerdeführenden Ehefrau.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 92 ZPO
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannVBLBeschwerdeRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB 709/80
BESCHLUSS
in der Familiensache
J56
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 8. Juni 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1980 insoweit, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hameln vom 14. November 1979 zur Regelung des Versorgungsausgleichs (Nr. III Abs. 2 des Urteilsausspruchs) abgeändert worden ist (Abs. 2, 3 und 4 des Beschlußausspruchs), wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Hameln vom 14. November 1979 zu Nr. III Abs. 2 des Urteilsausspruchs unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.-Nr.: fHHHHBBi) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr.
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,88 DM,, bezogen auf den 30. November 1978, begründet werden.
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Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden zu 8/9 der Antragstellerin und zu 1/9 dem Antragsgegner auferlegt. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts.
Beschwerdewert: 1 224,96 DM
G r ü n d e :
I.
Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 30. April 1964 die Ehe geschlossen. Am 19. Dezember 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. April 1964 bis 30. November 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 519,80 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 37,60 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 204,16 DM und eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 150,33 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in
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einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft vom 24. Juli 1979 und einer ergänzenden Auskunft an das Oberlandesgericht vom 25. Februar 1980 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 97,78 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 39,92 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die beiden Kinder auf den Ehemann übertragen, die Verhältnisse an der Ehewohnung geregelt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungs konto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 241,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 519,80 DM und 37,60 DM) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. April 1964 bis zu dem 30. November 1978" - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Gericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 102,08 DH (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. April 1964 bis zu dem 30. November 1978" - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 17.464,57 DM an die BfA zu zahlen.
Die Ehefrau hat sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts über die elterliche Sorge und die Regelung der Verhältnisse an der ehelichen Wohnung gewandt. Ihre Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
 
Gegen die Entscheidung über die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes abgeändert und die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 11,88 DM (Hälfte der auf 23,75 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente) sowie den Einzahlungsbetrag auf 2.130,80 DM herabgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der insoweit zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der VBL begehrt.
Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur - teilweisen - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
1.	Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungs-Anwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und somit zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 - = NJW 1973, 417; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 584/80; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236).
2.	Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
 
Die Satzung der VBL sieht keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen.
Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen.
Für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften gilt weiterhin die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert - nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Wenn der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt, ist sodann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g BGB die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsrente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
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ausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Den Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL hat das Oberlandesgericht aufgrund der Auskünfte der VBL mit monatlich 150,33 DM festgestellt und rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von monatlich 23,75 DM umgerechnet.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 11,88 DM, sind demnach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen.
3.	Gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts, nach der der Ehemann verpflichtet wurde, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft in Höhe von 11,88 DM einen Betrag von 2.130,80 DM zu zahlen, bedeutet die nunmehr getroffene Regelung auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 2 BGB keine nachteilige Änderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Lasten der beschwerdeführenden Ehefrau. Die frühere Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB war vielmehr für den Berechtigten - hier die Ehefrau - nachteiliger als der Ausgleich in der Form des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, das dazu führen konnte, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungs-
 
ausgleich verwiesen wurde (§ 1587 f Nr. 3 BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - = FamRZ 1983, 44 = BGHZ 85, 180).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,
93 a, 97 ZPO.
Lohmann
 Krohn
Seidl
 Zysk
Blumenrohr