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BGH · IVb ZB 705/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 705/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 27. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2.) erworben, deren Höhe mit 123,30 DM monatlich festgestellt worden ist. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der LVA Schwaben Rentenanwartschaften erworben, die mit 128,20 DM monatlich festgestellt worden sind. November 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB "zu Lasten der Nachversicherungs ansprüche des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland1* zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,20 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, auf deren Konto bei der LVA Schwaben begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Ehemann stattdessen verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 73,20 DM monatlich den Betrag von 14.236,35 DM auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Schwaben einzuzahlen. 1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Mit der weiteren Beschwerde kann er daher die auf das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts nur insoweit angreifen, als sie eine Abänderung des familiengerichtlichen Erkenntnisses zu seinen Ungunsten enthält (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
monatlichEhefrauRentenanwartschaftenZBFamiliengerichtOberlandesgerichtsBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 705/81 BESCHLUSS
in der Familiensache

- 2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 8. Juni 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts MUnchen mit dem Sitz in Augsburg vom 7. April 1981 aufgehoben.
Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 27. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewertj 1.000 DM.
I
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 28. März 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemanns (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. Juli 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann ist am 1. Oktober 1973 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Zuvor hat er in der Ehezeit (1. Mörz 1969 bis 30. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 2.) erworben, deren Höhe mit 123,30 DM monatlich festgestellt worden ist. Im Falle einer Nachversicherung für seine Dienstzeit als Zeitsoldat würden sich seine in der Ehezeit insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf monatlich 274,60 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, belaufen. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der LVA Schwaben Rentenanwartschaften erworben, die mit 128,20 DM monatlich festgestellt worden sind.
Durch Verbundurteil vom 27. November 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB "zu Lasten der Nachversicherungs
 
ansprüche des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland1* zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 73,20 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979, auf deren Konto bei der LVA Schwaben begründet hat.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht den Ehemann stattdessen verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 73,20 DM monatlich den Betrag von 14.236,35 DM auf das Konto der Ehefrau bei der LVA Schwaben einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist.
T
 
Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt.
Nach diesen Grundsätzen hat das Familiengericht rechtsfehlerfrei entschieden. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts konnte daher keinen Bestand haben.
2.	Bei Berücksichtigung der Rechtsänderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857, vgl. Art. 19 Nr. 29 bis 31) würde sich der Ausgleichsbetrag von 73,20 DM monatlich geringfügig vermindern. Es muß jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen bei dem Betrag verbleiben, auf den schon das Familiengericht erkannt hat. Dessen Entscheidung hat der Ehemann nicht angefochten. Mit der weiteren Beschwerde kann er daher die auf das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts nur insoweit angreifen, als sie eine Abänderung des familiengerichtlichen Erkenntnisses zu seinen Ungunsten enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 und vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Diese besteht ausschließlich darin, daß an die Stelle
T
 
der Ausgleichsform des Quasi-Splittings diejenige der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) gesetzt worden ist.
3.	Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts war nach alledem die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Lohmann	Seidl	Blumenröhr
 Krohn	Zysk
1