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BGH · b ZB 705/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 705/80

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3* Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Zwei eheliche Kinder des Beklagten befinden sich seit Jahren bei einer Pflegemutter, wobei die entstehenden Kosten durch den klagenden Landkreis aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bestritten werden. September 1979 mitgeteilt hatte, daß es sich um eine Feriensache handele und die Frist für die Berufungsbegründung daher abgelaufen sei, begründete der Beklagte am 17. D&S Oberlandesgericht hat die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen und dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Rechtsstreitigkeiten über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die - wie hier -nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind, sind gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG Feriensachen.Bei einem von den Kindern des Beklagten gegen diesen geführten Prozeß um - rückständigen oder laufenden - Unterhalt aufgrund der §§ 1601 ff. Für einen Rechtsstreit, in dem ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Überleitungsanzeige die Unterhaltsansprüche der Kinder als deren Rechtsnachfolger geltend macht, kann nichts anderes gelten. Daß die Rechtsnachfolge zusätzliche Streitfragen mit sich bringen kann und im Einzelfall möglicherweise - wie hier nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - nur noch gegen die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige und nicht gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht Einwendungen erhoben werden, läßt die Rechtsnatur des Klageanspruchs unberührt. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung über die Feriensachen kann nicht hergeleitet werden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Geltendmachung übergeleiteter Die in § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG genannten UnterhaltsStreitigkeiten sin« daher auch dann Feriensachen, wenn der Streit um Unterhaltsrückstände geht oder wenn übergeleitete Unterhaltsansprüche durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe geltend gemacht werden und damit im konkreten Fall eine besondere Beschleunigung des Verfahrens zur Abwendung einer Notlage des Unterhaltsberechtigten nicht erforderlich wäre. 2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung nicht die - nicht ausdrücklich beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähr werden kann (§§ 233» 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Überleitung der Unterhaltsansprüche deren Rechtsnatur nicht ändert, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Be klagten nicht davon ausgehen, daß die Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche nicht unter § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG falle.

Zitierte Normen: § 90f BSHG § 519 ZPO § 200 GVG
KindUnterhaltsansprücheGVGZBFeriensacheBerufungsbegründung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ:	nein
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5 a
Die in § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG genannten Unterhaltsstreitigkeiten sind auch dann Feriensachen, wenn Unterhaltsrückstände oder übergeleitete Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
BGH, Beschl.v. 11. März 1981 - IV b ZB 705/80 OLG Frankfurt/Main
AG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 705/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 des Arbeiters Horst
 Straße 2,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Hermann Dr. Ernst-Wolfganj Straße 37,
gegen
 den Landkreis ausschuß - Jugendamt -
vertreten durch den Kreis
 Kläger und Beschwerdegegner,
2

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mörz 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3* Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Gründe :
I.
Zwei eheliche Kinder des Beklagten befinden sich seit Jahren bei einer Pflegemutter, wobei die entstehenden Kosten durch den klagenden Landkreis aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bestritten werden. Unter Berufung auf eine Uberleitungsanzeige nach § 82 JWG i.V. mit §§ 90 ff. BSHG nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für die Kinder in Anspruch.
 
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge und laufender Unterhaltsrenten verurteilt. Gegen das am 28. Mai 1979 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 18. Juni 1979 Berufung ein. Nachdem ihm das Oberlandesgericht am 7. September 1979 mitgeteilt hatte, daß es sich um eine Feriensache handele und die Frist für die Berufungsbegründung daher abgelaufen sei, begründete der Beklagte am 17. September 1979 das Rechtsmittel und bat um Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt worden war.
D&S Oberlandesgericht hat die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen und dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Frage, ob die Berufung des Beklagten rechtzeitig begründet worden ist, hängt davon ab, ob der Recht« streit eine Feriensache ist oder nicht. Im ersten Falle wäre die Berufungsbegründung verspätet, im zweiten recht-
zeitig eingegangen (§ 519 Abs, 2 Satz 2 ZPO; § 199 Abs.
1 GVG i.V. mit § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zutreffend als Feriensache beurteilt.
Rechtsstreitigkeiten über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die - wie hier -nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind, sind gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG Feriensachen.Bei einem von den Kindern des Beklagten gegen diesen geführten Prozeß um - rückständigen oder laufenden - Unterhalt aufgrund der §§ 1601 ff. BGB würde es sich daher um eine Feriensache im Sinne dieser Bestimmung handeln. Für einen Rechtsstreit, in dem ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund einer Überleitungsanzeige die Unterhaltsansprüche der Kinder als deren Rechtsnachfolger geltend macht, kann nichts anderes gelten. Die Rechtsnachfolge auf der GläubigerSeite ändert nichts daran, daß die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder im Streit sind (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Februar 1979 - IV ZB 118/78 « VersR 1979, 375 53 MDR 1979, 652). Daß die Rechtsnachfolge zusätzliche Streitfragen mit sich bringen kann und im Einzelfall möglicherweise - wie hier nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - nur noch gegen die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige und nicht gegen das Bestehen der Unterhaltspflicht Einwendungen erhoben werden, läßt die Rechtsnatur des Klageanspruchs unberührt.
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung über die Feriensachen kann nicht hergeleitet werden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Geltendmachung übergeleiteter
 
Unterhaltsansprüche nicht unter § 200 Abs, 2 Nr. 5a GVG fällt. Der gesetzgeberischen Einordnung eines Verfahrens unter die Feriensachen liegt zwar die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung zugrunde, Im Falle des § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG soll die Beschleunigung des Verfahrens den Unterhaltsberechtigten vor einer Notlage bewahren (Senatsbeschluß vom 26. März 1980 - IV b ZR 585/80 = FamRZ 1980, 671 = NJW 1980, 1695). Das Beschleunigungsbedürfnis ist jedoch nur das grundlegende Kriterium für die Auswahl der Verfahren, die kraft Gesetzes Feriensachen sind. Der Katalog der Feriensachen ist aufgrund einer generellen Wertung aufgestellt und bezeichnet im Interesse der Klarheit und Praktikabilität der Regelung bestimmte Arten von Verfahren, ohne darauf abzustellen, ob im Einzelfall tatsächlich eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung vorliegt. Die in § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG genannten UnterhaltsStreitigkeiten sin« daher auch dann Feriensachen, wenn der Streit um Unterhaltsrückstände geht oder wenn übergeleitete Unterhaltsansprüche durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe geltend gemacht werden und damit im konkreten Fall eine besondere Beschleunigung des Verfahrens zur Abwendung einer Notlage des Unterhaltsberechtigten nicht erforderlich wäre.
2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung nicht die - nicht ausdrücklich beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähr
 werden kann (§§ 233» 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da die Überleitung der Unterhaltsansprüche deren Rechtsnatur nicht ändert, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Be klagten nicht davon ausgehen, daß die Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche nicht unter § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG falle. Ein Rechtsirrtum wäre insoweit nicht entschuldbar.
Lohmann	Seidl
 als Urkundsheamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Beglaubigt