* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XVb ZB 704/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XVb ZB 704/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Aus der Zusatzversorgung hat er nach den - auf eine Auskunft der BVA vom 5. Dezember 1979 gestützten - Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Ehezeit eine Anwartschaft auf dynamische Versichertenzusatzrente (= Versorgungsrente) gemäß § 53 der Satzung der BVA - Abteilung B -Teil C (alte Fassung) in Höhe von monatlich 96 DM und eine Anwartschaft auf statische Versichertenzusatzrente gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. Die Ehefrau hat während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine statische unverfallbare betriebliche Altersversorgung in Höhe von 59,48 DM erlangt, deren dynamisierter Wert 12,53 DM beträgt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,55 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 191,50 DM und 146,40 DM) - bezogen "auf die Ehezeit Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 41,73 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes von 96 DM und der dynamisierten Anwartschaft der Ehefrau auf die Betriebsrente von 12,53 DM) - bezogen "auf die Ehezeit vom 1.7.1972 bis 30.11.1978" Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sich, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, gegen die Einbeziehung der dynamischen - noch verfallbaren - Versicherungszusatzrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wehrt und im übrigen Härtegründe nach § 1587 c BGB geltend macht. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versichertenzusatzrente des Ehemannes ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn es fehlt an der erforderlichen tatrichterlichen Feststellung dazu, welche Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare (werthöchste) Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat. September 1982 (IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften einem bei der BVA (Abteilung B) zuaatzversicherten Ehegatten - bezogen auf die Ehezeit - unverfallbar zustehen, bei einer zeitlich nach dem 1. Juli 1980 aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der dazu bestimmt ist, für beide Ehegatten eine eigenständige Altersversorgung zu schaffen und dadurch auch dem schwächer gestellten Ehegatten zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, kann dann grob unbillig sein, wenn er zur Erreichung dieses Zwecks Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Ausgleichsberechtigte über - nicht ausgleichspflichtiges - Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 12. Wegen seiner behaupteten Aufwendungen für das Haus der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann zu Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen, da - nach dem insoweit im Grundsatz nicht bestrittenen - Vorbringen des Ehemannes davon auszugehen ist, daß jedenfalls die durch die Aufwendungen des Ehemannes bewirkte Wertsteigerung des Hauses aus der Ehezeit dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtEhemannBVAEhegatteEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3Sr
XVb ZB 704/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Adolf
traße 25,
f
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Rosemarie Maria
, geb. S
19,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt für das Saarland, MMMfr-LM^^-Straße 2-4,	,
zu Vers.Nr.:
2. Bundesknappschaft, Pj zu Vers.Nr.:
straße 14-28,
T
2
3ST
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 16. Februar 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	1.000 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1934 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Juli 1972 die Ehe geschlossen. Am 13. Dezember 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Juli 1972 bis 30. November 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenver-
T ‘
 
Sicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 191,50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 146,40 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den - auf eine Auskunft der BVA vom 5. Dezember 1979 gestützten - Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Ehezeit eine Anwartschaft auf dynamische Versichertenzusatzrente (= Versorgungsrente) gemäß § 53 der Satzung der BVA - Abteilung B -Teil C (alte Fassung) in Höhe von monatlich 96 DM und eine Anwartschaft auf statische Versichertenzusatzrente gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. mit § 53 a der Satzung der BVA in Höhe von monatlich 60,80 DM erworben. Mit Schreiben vom 29. Juli 1980 hat die BVA darauf hingewiesen, daß die Satzung der Abteilung B zu dem 1. August 1979 durch ein neues Beitragsund Leistungsrecht ergänzt und der Ehemann nach den Übergangsvorschriften in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden sei.
Die Ehefrau hat während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine statische unverfallbare betriebliche Altersversorgung in Höhe von 59,48 DM erlangt, deren dynamisierter Wert 12,53 DM beträgt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,55 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 191,50 DM und 146,40 DM) - bezogen "auf die Ehezeit

vom 1.7.1972 bis 30.11.1978" - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 41,73 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes von 96 DM und der dynamisierten Anwartschaft der Ehefrau auf die Betriebsrente von 12,53 DM) - bezogen "auf die Ehezeit vom 1.7.1972 bis 30.11.1978" - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 7.484,81 DM an die LVA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht - bis auf eine geringfügige Berichtigung des Zahlbetrags auf 7.484,87 DM - zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sich, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, gegen die Einbeziehung der dynamischen - noch verfallbaren - Versicherungszusatzrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wehrt und im übrigen Härtegründe nach § 1587 c BGB geltend macht.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
 
1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -gemäß § 44, 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
T
 
3S
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf die dynamische Versichertenzusatzrente des Ehemannes ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn es fehlt an der erforderlichen tatrichterlichen Feststellung dazu, welche Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit -als unverfallbare (werthöchste) Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) erworben hat.
Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (30. November 1978) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abteilung B) in Teil C vom 1. Januar 1958 (§§ 53, 53 a und 61 ff.) zugrundegelegt, auf die sich die Auskunft der BVA vom 5. Dezember 1979 bezogen hatte. Wie der Senat jedoch in dem Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 = FamRZ 1982, 1193) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften einem bei der BVA (Abteilung B) zuaatzversicherten Ehegatten - bezogen auf die Ehezeit - unverfallbar zustehen, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Abteilung B) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Abteilung B, Teil C) vom 1. Januar 1958,
T
 
sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Da das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes nach der Mitteilung der BVA vom 29. Juli 1980 aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach diejenigen Anwartschaften zugrunde zu legen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Zum Bestand und zu dem Wert dieser Anwartschaften sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
2. Sofern der Ehemann die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Zurückverweisung weiterhin für grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB hält, wird zunächst zu beachten sein, daß sich seine Ausgleichspflicht bei Berücksichtigung der Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - voraussichtlich erheblich vermindern wird. Abgesehen hiervon begegnen die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 c BGB in dem angefochtenen Beschluß verneint hat, nach dem bisherigen Sachstand keinen rechtlichen Bedenken. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs, der dazu bestimmt ist, für beide Ehegatten eine eigenständige Altersversorgung zu schaffen und dadurch auch dem schwächer gestellten Ehegatten zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, kann dann grob unbillig sein, wenn er zur Erreichung dieses Zwecks
t - -
8

nicht erforderlich ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Ausgleichsberechtigte über - nicht ausgleichspflichtiges - Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80, FamRZ 1981, 130, 132).
Diese Grundsätze rechtfertigen jedoch im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB.
Die Tatsache, daß die Ehefrau Eigentümerin eines Hausgrundstücks ist, in dem sie mietfrei wohnen kann, erspart ihr nicht den übrigen Lebensbedarf. Hinzukommt, daß sie mit ihrer bisher erworbenen Altersrente von ca. 538 DM und einer geringen Betriebsrente wesentlich ungünstiger abgesichert ist als der Ehemann mit gesetzlichen Anwartschaften von ca. 1.031 DM und einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung.
Wegen seiner behaupteten Aufwendungen für das Haus der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann zu Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung verwiesen, da - nach dem insoweit im Grundsatz nicht bestrittenen - Vorbringen des Ehemannes davon auszugehen ist, daß jedenfalls die durch die Aufwendungen des Ehemannes bewirkte Wertsteigerung des Hauses aus der Ehezeit dem Zugewinnausgleich unterliegt. Daß die Ehefrau etwa weiteres nicht ausgleichspflichtiges Vermögen besäße, welches als Ersatz für eine Sicherung in Form einer Altersrente dienen könnte, ist nicht behauptet.
Lohmann
 Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp