BGH FamRZ 1983, 38) darf das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten über den noch im unteren Rechtszug anhängigen Teil des Versorgungsausgleichs mitentscheiden . Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA; weitere Beteiligte) - Abteilung A - in Höhe von monatlich 319,4o DM, sowie Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der BVA - Abteilung B -. Den Versorgungsausgleich hat es später im Wege einer Teilentscheidung dahingehend geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA - Abteilung A -Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,7o DM (Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die Ehefrau übertragen hat. Wegen des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes hat es das Verfahren in einem gesonderten Beschluß "in analoger Anwendung des § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Oberlandesgerichte Bremen (NJW 198o, 7o2) und Celle (FamRZ 198o, 265) ausgesetzt, weil es die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB für verfassungswidrig erachtet hat. Die Ehefrau hat im Beschwerdeverfahren beantragt, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Zusatzversorgung des Ehemannes insgesamt durchzuführen. 1. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet. Den darin enthaltenen Ausschluß des Versorgungsausgleichs hat es gemäß § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB für unwirksam angesehen, weil der Scheidungsantrag im Januar 1978, also innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß, rechtshängig geworden sei. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß der notarielle Vertrag auch in einem anderen Punkt - Ausschluß des gesetzlichen Güterstands und Vereinbarung der Gütertrennung - einen Ehevertrag enthielt und die Parteien in dem Vertrag erklärt hatten, es sei ihnen bekannt, daß nach § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unwirksam sei, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stelle. Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, daß die Parteien davon ausgegangen seien, der Ausschluß des Versorgungsausgleichs werde im Fall des § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam. Dies stand jedoch dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen, denn die Parteien konnten sich gleichwohl auf einen Vertrag nach § 14o8 Abs. 2 BGB beschränken. Ehemann im ersten Rechtszug beantragt, den Notar vernehmen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil mit diesem Antrag unter Beweis gestellt war, daß der Notar die Ehefrau belehrt habe, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sei nicht bindend, falls innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag eingereicht werde. Da nach alledem die Annahme des Oberlandesgerichts, der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei (nur) im Wege eines Ehevertrages nach S 14o8 Abs. 2 BGB vereinbart worden und danach gemäß § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, Bestand hat, bedarf die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Annahme einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB nicht hätte genehmigt werden können, keiner Prüfung mehr. c) Mit der (Erst-)Beschwerde hatte der Ehemann geltend gemacht, daß die isolierte Durchführung des Splittings der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Amtsgericht nicht zulässig gewesen und deshalb vom Beschwerdegericht aufzuheben sei, weil über den Versorgungsausgleich stets nur einheitlich befunden werden dürfe. 2) Die angefochtene Entscheidung kann dagegen insoweit nicht bestehen bleiben, als das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes ausgeglichen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Einbeziehung der Zusatzversorgung eine Schlechterstellung des beschwerdeführenden Ehemannes gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet, die ihn zunächst nur mit der Übertragung der gesetzlichen Rentenanwartschaften belastet hat, und damit wegen Verstoßes gegen das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers fehlerhaft ist (vgl. Das Oberlandesgericht hat - ausgehend von der Ansicht, daß Teilentscheidungen über einzelne Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich unzulässig seien - die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes aus Gründen der Sachdienlichkeit an sich gezogen und über den Versorgungsausgleich insgesamt selbst befunden. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof - für zivilprozessuale Verfahren - von dem Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch beim Untergericht anhängigen Streitteil mitentscheiden darf (vgl. Das Amtsgericht war nicht gehindert, zunächst nur über den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Damit fehlte dem Oberlandesgericht die Befugnis, entsprechend der obengenannten Ausnahme auch den Teil des Verfahrens an sich zu ziehen, der ihm nicht durch die Beschwerde angefallen, sondern noch beim Amtsgericht anhängig geblieben war. Die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung war dem Oberlandesgericht auch nicht dadurch angefallen, daß die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung beantragt hat, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Zusatzversorgung insgesamt durchzuführen. Die Form der Anschließung war (analog § 522 a ZPO) durch die mündliche Antragstellung gewahrt, weil die Ehefrau bereits vorher in ihrer sehr iftsätzlichen Erwiderung auf die Beschwerde des Ehemannes dargelegt hatte, daß für den Fall der - von ihr zunächst verneinten - Unzulässigkeit der Teilentscheidung das Rechtsmittelgericht über den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden könne. Die auf eine Sachentscheidung über den im ersten Rechtszug verbliebenen Teil des Verfahrensgegenstandes gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau war danach nicht zulässig. Die Entscheidungsbefugnis über den im ersten Rechtszug verbliebenen Teil des Verfahrensgegenstands war dem Oberlandesgericht schließlich auch nicht dadurch angefallen, daß die Ehefrau gegen die insoweit vom Amtsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens Beschwerde eingelegt hatte. Dagegen ist auf dessen weitere Beschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung aufzuheben und die darauf gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau als unzulässig zu verwerfen. Dagegen ist die in der Teilentscheidung des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug ersatzlos aufzuheben, weil insoweit über die Kosten erst in der abschließenden Entscheidung befunden werden kann. Für die spätere Sachentscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die vom Oberlandesgericht hierzu vertretene Rechtsauffassung (Einbeziehung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) nicht mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) in Einklang steht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587 ff.; ZPO §§ 3ol, 621 e Auf ein Rechtsmittel gegen eine in zulässiger Weise erlassene Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 1983, 38) darf das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten über den noch im unteren Rechtszug anhängigen Teil des Versorgungsausgleichs mitentscheiden . BGH, Beschl.v. 2. Februar 1983 - IVb ZB 7o2/81 - OLG Koblenz AG Lahnstein BUNDESGERICHTSHOF IV» !B 7o2/81 BESCHLUSS in der Familiensache Horst 15, f Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Monika geb. [Straße 8, K| Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung W1 41, WflHHlHm, Vers.Nr.: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. Februar 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 1981 in Nr. II b, II c und III (Ausgleich der Zusatzversorgung des Antragsgegners und Kostenentscheidungen) aufgehoben. Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lahnstein vom 18. April 198o wird als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen . Die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Lahnstein vom 18. November 198o wird aufgehoben. 3 Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge tragen der Antragsgegner 5/6 und die Antragsteller in 1/6. Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 2 316,6o DM. Gründe: I. Die im Jahre 1947 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 19. November 1965 die Ehe geschlossen. In einem notariellen Vertrag vom 28. September 1977 haben die Parteien - unter anderem - den Versorgungsausgleich für ihre Ehe ausgeschlossen. Am 25. Januar 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. November 1965 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA; weitere Beteiligte) - Abteilung A - in Höhe von monatlich 319,4o DM, sowie Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der BVA - Abteilung B -. Nach den aufgrund der Auskünfte der BVA getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist das Versicherungsverhältnis des T 4 Ehemannes in das seit dem 1. August 1979 bestehende neue Satzungsrecht der BVA - Abteilung D - übergeführt worden; der Ehemann hat hieraus - bezogen auf das Ende der Ehezeit -Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 66,7o DM und auf eine statische Mindestversorgungsund Versicherungsrente von monatlich 7o,9o DM erworben. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien nach Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig. Den Versorgungsausgleich hat es später im Wege einer Teilentscheidung dahingehend geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA - Abteilung A -Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,7o DM (Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die Ehefrau übertragen hat. Wegen des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes hat es das Verfahren in einem gesonderten Beschluß "in analoger Anwendung des § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Oberlandesgerichte Bremen (NJW 198o, 7o2) und Celle (FamRZ 198o, 265) ausgesetzt, weil es die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig erachtet hat. Der Ehemann hat gegen die Splittingentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Unzulässigkeit einer Teilentscheidung gerügt und ferner geltend gemacht hat, daß die 5 Vereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs genehmigt werden und danach ein Versorgungsausgleich entfallen müsse. Die Ehefrau hat im Beschwerdeverfahren beantragt, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Zusatzversorgung des Ehemannes insgesamt durchzuführen. Vorsorglich hat sie gegen den Aussetzungsbeschluß des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Ehefrau den Aussetzungsbeschluß aufgehoben. Sodann hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Ehemannes gegen die Splittingentscheidung zurückgewiesen und darüber hinaus die Zusatzversorgung des Ehemannes in den Ausgleich einbezogen. Es hat insoweit den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 33,35 DM (Hälfte der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente) - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 6 777,58 DM an die BVA zu zahlen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann die Beseitigung des vom Oberlandesgericht vorgenommenen Versorgungsausgleichs in vollem Umfang. II. Das Rechtsmittel hat nur zu dem Teil Erfolg. 6 1. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet. a) Das Oberlandesgericht hat in dem notariellen Vertrag der Parteien vom 28. September 1977 einen Ehevertrag im Sinne des § 14o8 BGB gesehen. Den darin enthaltenen Ausschluß des Versorgungsausgleichs hat es gemäß § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB für unwirksam angesehen, weil der Scheidungsantrag im Januar 1978, also innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß, rechtshängig geworden sei. Vorsorglich hat es den Ausschluß des Versorgungsausgleichs auch unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB geprüft und für nicht genehmigungsfähig angesehen, da die in dem notariellen Vertrag getroffenen übrigen Abreden offensichtlich nicht zur Sicherung der Ehefrau für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit geeignet seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde greifen nicht durch. Bereits die Haupterwägung des Oberlandesgerichts, die Parteien hätten den Versorgungsausgleich (nur) durch Ehevertrag nach S 1408 Abs. 2 BGB und nicht (auch) durch eine Vereinbarung nach § 1587 o BGB ausgeschlossen, so daß der Ausschluß wegen des innerhalb der Jahresfrist des S 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB erhobenen Scheidungsantrags der Ehefrau unwirksam sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 & Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß der notarielle Vertrag auch in einem anderen Punkt - Ausschluß des gesetzlichen Güterstands und Vereinbarung der Gütertrennung - einen Ehevertrag enthielt und die Parteien in dem Vertrag erklärt hatten, es sei ihnen bekannt, daß nach § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unwirksam sei, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stelle. Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, daß die Parteien davon ausgegangen seien, der Ausschluß des Versorgungsausgleichs werde im Fall des § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam. Dies hat es, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ergibt, als unvereinbar mit dem Abschluß einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB angesehen. Diese Vertragsauslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde beruft sich insoweit darauf, daß nach dem Vortrag beider Parteien bei Abschluß des Vertrages das Scheidungsverfahren bereits konkret in Aussicht gestanden habe. Dies stand jedoch dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen, denn die Parteien konnten sich gleichwohl auf einen Vertrag nach § 14o8 Abs. 2 BGB beschränken. Daß sie dies getan haben, hat das Oberlandesgericht aus der im Vertrag enthaltenen Erklärung der Parteien über das Unwirksamwerden der Vereinbarung nach Maßgabe des § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtsfehlerfrei abgeleitet. Die mit der weiteren Beschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht hätte "insofern" zu demindest, wie vom 8 Ehemann im ersten Rechtszug beantragt, den Notar vernehmen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil mit diesem Antrag unter Beweis gestellt war, daß der Notar die Ehefrau belehrt habe, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sei nicht bindend, falls innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag eingereicht werde. Gerade von einer dahingehenden Auffassung der Parteien ist aber das Oberlandesgericht aufgrund des Wortlauts der Urkunde ausgegangen. Daß der Notar nach dem Wortlaut des Beweisantrags auf die Einreichung des Scheidungsantrags und nicht auf den Eintritt der Rechtshängigkeit abgestellt haben soll, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Da nach alledem die Annahme des Oberlandesgerichts, der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei (nur) im Wege eines Ehevertrages nach S 14o8 Abs. 2 BGB vereinbart worden und danach gemäß § 14o8 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, Bestand hat, bedarf die Hilfserwägung des Oberlandesgerichts, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Annahme einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB nicht hätte genehmigt werden können, keiner Prüfung mehr. b) In der Durchführung des Ausgleichs nach SS 1587 a Abs. 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB weist die Splittingentscheidung keinen Rechtsfehler auf. Insoweit erhebt auch die weitere Beschwerde keine Beanstandungen. 24 9 - c) Mit der (Erst-)Beschwerde hatte der Ehemann geltend gemacht, daß die isolierte Durchführung des Splittings der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Amtsgericht nicht zulässig gewesen und deshalb vom Beschwerdegericht aufzuheben sei, weil über den Versorgungsausgleich stets nur einheitlich befunden werden dürfe. Dem kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 6ol/81 - FamRZ 1983, 38) dargelegt hat, sind in einem nicht (mehr) im Verbund mit der Scheidungssache geführten Verfahren über den Versorgungsausgleich Teilentscheidungen über aussonderbare Teile des Ausgleichs möglich, wenn sie durch den noch ausstehenden Ausgleich der weiteren Versorgungsanrechte nicht mehr berührt werden können. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich der Ausgleich nur in einer Richtung vollzieht, sind diese Voraussetzungen hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB erfüllt. Eine Saldierung von Versorgungsanrechten verschiedener Art nach § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 aaO S. 39). Der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung konnte daher im Wege einer Teilentscheidung vorgenommen werden. 10 2) Die angefochtene Entscheidung kann dagegen insoweit nicht bestehen bleiben, als das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung des Ehemannes ausgeglichen hat. Die Entscheidung erweist sich insoweit als verfahrensfehlerhaft. Dabei kann offen bleiben, ob die Einbeziehung der Zusatzversorgung eine Schlechterstellung des beschwerdeführenden Ehemannes gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet, die ihn zunächst nur mit der Übertragung der gesetzlichen Rentenanwartschaften belastet hat, und damit wegen Verstoßes gegen das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/8o - FamRZ 1983, 44; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das Oberlandesgericht hat - ausgehend von der Ansicht, daß Teilentscheidungen über einzelne Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich unzulässig seien - die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes aus Gründen der Sachdienlichkeit an sich gezogen und über den Versorgungsausgleich insgesamt selbst befunden. Damit hat es in einen Verfahrensgegenstand eingegriffen, über den ihm keine Entscheidungsbefugnis zustand. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof - für zivilprozessuale Verfahren - von dem Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch beim Untergericht anhängigen Streitteil mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 3o, 213, 216) , dann 11 eine Ausnahme zugelassen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Das Berufungsgericht kann dann, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit an sich ziehen und gemäß § 54o ZPO darüber mitentscheiden (BGH LM ZPO § 54o Nr. 5 = BB 196o, 65). Die gleichen Gesichtspunkte greifen auch in dem dem Berufungsverfahren angenäherten Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich durch. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie bereits dargelegt, keine unzulässige Teilentscheidung gegeben. Das Amtsgericht war nicht gehindert, zunächst nur über den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Damit fehlte dem Oberlandesgericht die Befugnis, entsprechend der obengenannten Ausnahme auch den Teil des Verfahrens an sich zu ziehen, der ihm nicht durch die Beschwerde angefallen, sondern noch beim Amtsgericht anhängig geblieben war. Die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung war dem Oberlandesgericht auch nicht dadurch angefallen, daß die Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung beantragt hat, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Zusatzversorgung insgesamt durchzuführen. Dieses Begehren hatte verfahrensrechtlich die Natur einer (unselbständigen) Anschlußbeschwerde. Diese ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich statthaft (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81, zur Ver- T - 12 öffentlichung in BGHZ bestimmt? vgl. auch schon die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/8o - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/8o - FamRZ 1982, 475). Die Form der Anschließung war (analog § 522 a ZPO) durch die mündliche Antragstellung gewahrt, weil die Ehefrau bereits vorher in ihrer sehr iftsätzlichen Erwiderung auf die Beschwerde des Ehemannes dargelegt hatte, daß für den Fall der - von ihr zunächst verneinten - Unzulässigkeit der Teilentscheidung das Rechtsmittelgericht über den Versorgungsausgleich insgesamt entscheiden könne. Auf diese sehr iftsätzliche Äußerung war die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - unter Aufgabe der Ansicht von der Zulässigkeit der Teilentscheidung - erkennbar gestützt. Der Schriftsatzform für die Anschlußbeschwerde war danach durch Bezugnahme auf die sehr iftsätzliche Beschwerdeerwiderung genügt (vgl. BGHZ 33, 169, 173 f.). Eine am Verfahren beteiligte Partei kann jedoch nicht durch einseitigen Antrag - auch nicht durch Anschlußrechtsmittel - einen Verfahrensgegenstand, der nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, in die Rechtsmittelinstanz bringen. Nach allgemeinen (für den Zivilprozeß entwickelten) Grundsätzen kann zwar der Antragsteller sowohl mit einem Rechtsmittel wie mit einer Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners auch neue Ansprüche in das Rechtsmittelverfahren einführen. Es widerspricht aber dem Wesen des Rechtsmittels, das nach seinem Grundgedanken über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht hinausgreifen kann, es zur Grundlage der Entscheidung über in der unteren Instanz noch 13 anhängige, nicht beschiedene Ansprüche zu machen (BGHZ 3o, 213f 216 f.). Entsprechendes gilt für die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners (Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 521 Anm. VI 1). Die auf eine Sachentscheidung über den im ersten Rechtszug verbliebenen Teil des Verfahrensgegenstandes gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau war danach nicht zulässig. Die Entscheidungsbefugnis über den im ersten Rechtszug verbliebenen Teil des Verfahrensgegenstands war dem Oberlandesgericht schließlich auch nicht dadurch angefallen, daß die Ehefrau gegen die insoweit vom Amtsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens Beschwerde eingelegt hatte. Gegenstand dieser Beschwerde war nur die Aussetzung als solche, nicht die Sache selbst. Eine Kompetenz zur abschließenden Entscheidung in der Sache fiel dem Beschwerdegericht dadurch nicht an (OLG Celle NJW 1975, 22o8 m.w.N.). b) Der Ausgleich der Zusatzversorgung durch das Oberlandesgericht begegnet im vorliegenden Fall auch deshalb Bedenken, weil das Amtsgericht die für diesen Ausgleich maßgebende Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig erachtet hat; denn damit würde die Durchführung des Ausgleichs seitens des Beschwerdegerichts mit der Pflicht zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. loo Abs. 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 34, 32o; Wieczorek, ZPO 14 2. Aufl. § 252 Anm. A I b 4; Zöller/Stephan aaO § 148 ZPO Anm. I). Da jedoch dem Beschwerdegericht schon aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Erwägungen die Entscheidungskompetenz fehlte, braucht diesen Bedenken nicht mehr nachgegangen zu werden. 3. Im Ergebnis verbleibt es bei der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde des Ehemannes. Dagegen ist auf dessen weitere Beschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Ausgleich der Zusatzversorgung aufzuheben und die darauf gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau als unzulässig zu verwerfen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es dabei nicht, weil das Verfahren insoweit noch beim Amtsgericht anhängig ist. Über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen ist nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu entscheiden. Dagegen ist die in der Teilentscheidung des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug ersatzlos aufzuheben, weil insoweit über die Kosten erst in der abschließenden Entscheidung befunden werden kann. Diese Korrektur kann nach allgemeinen Grundsätzen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen vorgenommen werden (vgl. § 3o8 Abs. 2 ZPO). Für die spätere Sachentscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die vom Oberlandesgericht hierzu vertretene Rechtsauffassung (Einbeziehung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) nicht mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) in Einklang steht. Lohmann Portmann Seidl Macke Nonnenkamp