EGBGB Art. 18; PStG § 29 Abs. 1 Die Auswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit eines Kindes bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Am 0 ^00 1980 hat der Standesbeamte in das Geburtenbuch aufgenommen, daß die Beteiligte zu 3-, italienische Staatsangehörige, Ehefrau des Giovanni PM0I, zu der angezeigten Zeit ein Kind geboren habe, das den Vornamen Miriam erhalten habe und den Familiennamen P00000 führe. Dieser Entscheidung, die die namensrechtlichen Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Italieners betrifft, liegt ein Verständnis der angeführten BGH-Rechtsprechung dahin zugrunde, daß das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers, sofern Unterhaltsstatut das deutsche Recht ist, internationalprivatrechtlich in Jeder Beziehung unbeachtlich sei, wenn es nicht den Wirksamkeitserfordemissen des deutschen Rechts einschließlich der Zustimmung des Kindes entspreche (s. Die Beschwer des Beteiligten zu 2.ergibt sich daraus, daß ihm durch die angefochtene Entscheidung die personenstandsrechtliche Berücksichtigung als nichtehelicher Vater vorenthalten worden ist, auf die er unter Berufung auf das italienische Recht Anspruch erhebt. Die Rechtsmittel betreffen drei einander berührende, aber nicht notwendig nach denselben Grundsätzen zu beantwortende Fragen: ob das beteiligte Kind als ehelich oder als nichtehelich anzusehen ist, welchen Familiennamen es trägt und ob der Beteiligte zu 2.am Rande des Geburtseintrages als Vater beizuschreiben ist. a) Der familienrechtliche Status eines Kindes ist nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht zu bestimmen. Nach dieser Regelung, die von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausgebaut worden ist, wird die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Das gilt auch für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, daß das Kind, obwohl während einer Ehe empfangen, in Wahrheit von einem anderen Mann gezeugt und damit nichtehelich ist (vgl. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen nicht, da sich die Frage der Ehelichkeit eines Kindes schwerpunktmäßig auf Seiten des Mannes auswirkt (vgl. Folglich ist hier, weil die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet war, das Heimatrecht ihres Ehemannes maßgeblich (so auch OLG Hamm StAZ 1982, 136, 137). Andererseits läßt Art. 250 Abs. 1 C.c. die Anerkennung des Kindes durch Vater und Mutter zu, auch wenn sie zur Zeit der Etapfängnis anderweitig verheiratet waren. Bis dahin kann das Kind durch einen anderen Mann mit der Folge anerkannt werden, daß die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. nicht zu dem Zuge kommt und das Kind nichtehelich ist. Nach deutschem Recht führt diese Vermutung unmittelbar zu dem ehelichen Status des Kindes, dessen Nichtehelichkeit nur geltend gemacht werden kann, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird (§ 1593 BGB). Es steht nicht in untragbarem Widerspruch zu dem Statusverständnis nach deutschem Recht, daß das italienische Recht dam Kind einer verheirateten Frau den Status eines ehelichen Kindes versagt, wenn sich ein anderer Mann in einem Vaterschaftsanerkenntnis als Vater des Kindes bekennt und damit die AbstammungsVerhältnisse zweifelhaft erscheinen (vgl. c) Mithin gilt das beteiligte Kind als nichtehelich, wenn die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. wegen des Vaterschaftsanerkanntnisses des Beteiligten zu 2.nicht zu dem Zuge kommt. Die von dem vorlegenden Oberlandesgericht angezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Unterhaltsstatut gleichfalls nach deutschem Recht Eben dies hängt aber nach dem zufolge Art. 18 EGBGB anwendbaren italienischen Recht davon ab, ob die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. vor der standesamtlichen Registrierung des Kindes durch das Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes entkräftet worden ist. Insofern handelt es sich bei der Beurteilung des Vaterschaftsanerkenntnisses in dem hier gegebenen Zusammenhänge um die Anwendung des materiellen italienischen Kindschaftsrechts (so zutreffend Hausmann/ Trabucchi aaO S. Dann aber kann es allein darauf ankammen, ob das Vaterschaftsanerkenntnis den Anforderungen des italienischen Rechts genügt, weil es dessen Sache ist, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Ehelichkeitsvermutung als entkräftet gelten soll. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist daher, soweit es um den Status des Kindes geht, in unselbständiger Anknüpfung nach italienischem Recht zu beurteilen. Andernfalls würde das durch Art. 18 EGBGB berufene italienische Kindschaftsrecht nicht vollständig, sondern nur teilweise angewendet und könnte es gegenüber dem Heimatstaat des Ehemannes der Mutter in unerwünschter Weise zu hinkenden Statusverhältnissen kommen, weil unter Umständen ein und dasselbe Kind in dem einen Staat als ehelich und in dem anderen als nichtehelich behandelt würde; die beiden Rechtsordnungen würden dann nicht einmal darin übereinstimmen, an welchen der in Frage kommenden Männer - den Ehemann der Mutter bb) Den Erfordernissen des italienischen Rechts genügt das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2.(1) Allerdings verbietet das italienische Recht in Art. 253 C.c. eine Anerkennung des Kindes, wenn sie in Widerspruch zu dem Status als eheliches Kind steht. Daran ist hier deshalb zu denken, weil ein während der Ehe empfangenes Kind nach italienischem Recht, wie dargelegt, mit der Eintragung in das Geburtsregister als ehelich den Status eines ehelichen Kindes erlangt und der deutsche Standesbeamte das Kind in dieser Weise in das Geburtenbuch eingetragen hat. Indessen ist hier das Vaterschaftsanerkenntnis zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als die Eintragung im Geburtenbuch noch nicht erfolgt war und deshalb Art. 253 C.c. nicht entgegenstand. Damit griff die Ehelichkeitsvermutung nach Art. 231 C.c. nicht (mehr) ein und war das Kind als nichtehelich anzusehen. Infolgedessen stand die Eintragung des Kindes im Geburtsregister als ehelich mit der Rechtslage nicht in Einklang (so auch - für das französische Recht - OLG Hamm aaO S. Auch der Zustimmung der Mutter bedarf es nicht, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis - wie hier - dem nach italienischem Recht zusätzlich erforderlichen (vgl. Nicht in Einklang mit dem italienischen Recht steht das Vaterschaftsanerkenntnis hier nur insofern, als in der Anerkennungsurkunde entgegen Art. 258 Abs. 2 Satz 1 C.c. Angaben über den anderen Elternteil enthalten sind. Insoweit kann dahinstehen, ob auch in dem hier in Frage stehenden Zusammenhänge (Entkräftung der Ehelichkeitsvermutung nach Maßgabe des italienischen Rechts) gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Einhaltung der Ortsform genügt oder ob die Formerfordemisse des italienischen Sie genügt der in Deutschland durch § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form und wird aus diesem Grunde nach Art. 4 des CIEC-Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14. d) Dem nichtehelichen Status des Kindes ist bei der Fassung des Geburtseintrags in der Weise Rechnung zu tragen, daß Angaben über den Ehemann der Mutter und ihren Familienstand - beim Neueintrag zweckmäßig unter Streichung der Druckworte "Ehefrau des" im amtlichen Vordruck - entfallen, weil sonst der Eindruck erweckt würde, das Kind sei ehelich, und dies mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stünde (so auch OLG Hamm aaO S. Ergibt diese wie hier, daß das Kind nichtehelich ist, so bezieht sich die durch § 21 PStG vorgeschriebene Verlautbarung der Eltern ebenso wie sonst bei einem nichtehelichen Kind nur auf die Mutter (BGHZ aaO; Massfeller/Hoffmann/Mergenthaler aaO § 21 Rdn. 16; s. Hierzu gehört vorliegend, daß das Kind aufgrund anwendbaren italienischen Rechts, da nichtehelich, nicht mit der Ehe seiner Mutter in Verbindung gebracht werden darf, und daß sich deshalb auch ein Hinweis auf deren Familienstand als verheiratet verbietet. Die Regelung verweist durch einen entsprechenden Klammerzusatz für ihren Anwendungsbereich auf die Fallgestaltungen des § 270 DA, die bei nichtehelichen Kindern (§ 270 Abs. 2 DA) davon ausgehen, daß die Mutter entweder ledig ist (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 DA) oder das Kind später als 302 Tage nach Auflösung der Ehe geboren hat (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 DA). Dies kann in hinreichender Weise dadurch geschehen, daß in dem Geburtseintrag die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes vermerkt wird (so auch OLG Hamm aaO S. Nach italienischem Staatsangehörigkeitsrecht teilt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit eines italienischen Elternteils, der die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat (Art. 5 des Gesetzes Nr. 123 vom 21. erfolgt ist und beide Italiener sind, kann die italienische Staatsangehörigkeit des Kindes nicht zweifelhaft sein. Damit bestimmt sich der Familienname des Kindes nach italienischem Recht als Personalstatut (BGHZ 56, 193, 195; 59, 261, 262 f.; 73, 370, 374- ff - ; Senatsbeschluß vom 8. Das war hier der Beteiligte zu 2.Auch in diesem Zusammenhänge kommt es allein darauf an, ob sein Vaterschaftsanerkenntnis nach italienischem Recht als wirksam anzusehen ist. Daher sind, soweit es um den Namen geht, familienrechtliche Vorgänge unselbständig anzuknüpfen und gleichfalls nach dem durch das PersonalStatut berufenen - hier also nach italienischem -Recht zu beurteilen (im Ergebnis ebenso Hausmann/Trabucchi aaO S. Der nichteheliche Status des Kindes wiederum beruht zwar auf dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2., Jedoch nur insofern, als nach italienischem Kindschaftsrecht die EhelichkeitsVermutung des Art. 231 C.c. durch das Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes entkräftet wird, weil nunmehr außer dem Ehemann auch der andere Mann als Vater in Frage kommt. b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft (und damit insoweit auch die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses) eines Ausländers nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn dies das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Anerkennenden bestimmt (BGHZ 64, 129 i.V. Die Interpretation dieser Rechtsprechung dahin, daß sich der Bundesgerichtshof lediglich für eine subsidiäre Geltung des als Unterhaltsstatut berufenen deutschen Rechts ausgesprochen habe und daher ein den Voraussetzungen des ausländischen Mannesrechts (vgl. des Bundesgerichtshofs auch überwiegend verstanden worden -, daß die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bei Geltung deutschen Rechts als Unterhaltsstatut allein nach deutschem Recht zu beurteilen ist (BayObLGZ 1978, 325, Für das Vaterschaftsanerkenntnis, so hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 64, 129 dargelegt, kann nichts anderes gelten, als für die Vaterschaftsfeststellung (S. Insoweit aber ist mit Rücksicht auf die "Sperrwirkung” des § 1600 a Satz 2 BGB in Fällen, in denen UnterhaltsStatut das deutsche Recht ist, auch die Vaterschaftsfrage nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach den Ausführungen, mit denen der Bundesgerichtshof in dieser Weise das Statut für die Vaterschaftsfeststellung in BGHZ 60, 247 "neu bestimmt" Dort ist vielmehr lediglich klargestellt worden, daß es für die Beurteilung des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers bei dessen Recht bleibe, wenn sich die Unterhaltspflicht nicht nach deutschem Recht bestimmt, und Hiernach bestimmt sich vorliegend die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2.nach deutschem Recht, da das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher gemäß Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. 1961 II S. Nach deutschem Recht ist aber das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2.unwirksam, weil die nach § 1600 c BGB erforderliche Zustimmung des Kindes nicht vorliegt. cc) Ehtgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist eine Abweichung von der dargelegten Rechtsprechung auch nicht deshalb veranlaßt, weil hier alle Beteiligten die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, das Vaterschaftsanerkenntnis ihrem gemeinsamen Heimatrecht entspricht und dieses für die Vaterschaftsanerkennung weniger weit reichende Erfordernisse als das deutsche aufstellt und in diesem Sinne anerkennungsfreundlicher ist. Andererseits ist es aus den angeführten Gründen in Kauf zu nehmen, daß bei Unwirksamkeit des nicht auch dem deutschen Recht entsprechenden Vaterschaftsanerkenntnisses der nichteheliche Vater rechtlich noch nicht feststeht. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, insoweit Je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten (gegen eine Differenzierung unter diesem Gesichtspunkt auch Hausmann/ Trabucchi aaO S. Das aber ist zu verneinen, da die Frage der nichtehelichen Vaterschaft, wie ausgeführt, nach deutschem Recht zu beurteilen ist und die danach vorgeschriebene Zustimmung des Kindes nicht vorliegt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja EGBGB Art. 18; PStG § 29 Abs. 1 Die Auswirkungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit eines Kindes bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Für die Vaterschaftsfeststellung ist das Anerkenntnis jedoch nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn dieses für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgebend ist. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1984 _ ivb ZB 701/81 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF ivb 2B 701/81 BESCHLUSS in der Personenstandssache betreffend die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenbuch des Standesamts lautend auf Miriam geboren am 1980 in Weitere Beteiligte; 1. der Magistrat der Stadt als untere Aufsichtsbehörde für die Standesämter - #^.1 ®k/t - A 5/#0 Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. Assunta Edma Avello P 9 9 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 15* Februar 1984 beschlossen: Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1981 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1980 dahin abgeändert, daß der Antrag des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen wird, soweit er darauf gerichtet ist, den Standesbeamten anzuweisen, ihn im Geburtenbuch des beteiligten Kindes als Vater beizuschreiben. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Der Geburtseintrag ist dahin zu berichtigen, daß Angaben über den Ehemann und den Familienstand der Mutter entfallen und der Familienname des Kindes "PaflBBIV1 lautet. Ferner ist zu vermerken, daß auch das Kind die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. Beschwerdewert: 5.000 DM (2.000 IM, soweit die Rechtsmittel zurückgewiesen werden). <■ Gründe ; A. Der Beteiligte zu 2., italienischer Staatsangehöriger, lebt in Deutschland mit der Beteiligten zu 3. zusammen. Auch sie ist italienische Staatsangehörige. Sie ist mit Giovanni ebenfalls Italiener, verheiratet, lebt Jedoch von ihm seit 1976 getrennt. Am 1. Juli 1980 wurde das beteiligte Kind geboren. Am Tag zuvor hatte der Beteiligte zu 2. in notarieller Urkunde seine Vaterschaft anerkannt. Am 0 1930 hat er dem Standesamt die Geburt des Kindes unter Vorlage seines Vaterschaftsanerkenntnisses mündlich sowie am 0 000 1980 unter Beifügung des Vaterschaftsanerkenntnisses nochmals schriftlich angezeigt. Darüber hinaus ist die Geburt am 0 00b 1980 von dem Krankenhaus angezeigt worden, in dem die Beteiligte zu 3. entbunden hat. Am 0 ^00 1980 hat der Standesbeamte in das Geburtenbuch aufgenommen, daß die Beteiligte zu 3-, italienische Staatsangehörige, Ehefrau des Giovanni PM0I, zu der angezeigten Zeit ein Kind geboren habe, das den Vornamen Miriam erhalten habe und den Familiennamen P00000 führe. Am 0. ^0000 1980 hat die Beteiligte zu 3. in notarieller Urkunde ihre Mutterschaft anerkannt und in die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2. eingewilligt. Der Beteiligte zu 2. hat beim Amtsgericht beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, in dem Geburtseintrag ihn und nicht den Ehemann der Mutter als Vater auszuweisen und als Familiennamen des Kindes seinen Familiennamen einzutragen. Das Amtsgericht hat so entschieden. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. als standesamtlicher Aufsichtsbehörde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen. Hiergegen haben sowohl dieser als auch der Beteiligte zu 1. sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherstellen, weil sie der Rechtslage nach italienischem Recht entspreche. Dabei sei das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2. allein nach italienischem Recht zu beurteilen. Auf die nach deutschem Recht erforderliche Zustimmung des Kindes - die nicht vorliegt - komme es nicht an. So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs BGHZ 60, 247 und 64, 129 sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1978 (BayObLGZ 1978, 325) gehindert. Es hat die Sache daher zur Entscheidung über die weiteren sofortigen Beschwerden dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in StAZ 1981, 323 * IPRax 1981, 176 auszugsweise veröffentlicht. B. I. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG (i.V. mit § 48 Abs. 1 PStG) sind gegeben. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es auf die von diesem herausgestellte Rechtsfrage ankommt, ist - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - bindend (BGHZ 7, 339, 341; BGH LM FGG § 28 Nr. 21). Zu prüfen ist allein, ob in dieser Frage ein Abweichungsfall vorliegt. Das ist zu bejahen. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob und inwieweit das Oberlandesgericht mit der von ihm für richtig gehaltenen Lösung in Gegensatz zu den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geriete. Denn die Vorlage ist Jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Oktober 1978 (BayObLGZ 1978, 325) zulässig. Dieser Entscheidung, die die namensrechtlichen Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Italieners betrifft, liegt ein Verständnis der angeführten BGH-Rechtsprechung dahin zugrunde, daß das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers, sofern Unterhaltsstatut das deutsche Recht ist, internationalprivatrechtlich in Jeder Beziehung unbeachtlich sei, wenn es nicht den Wirksamkeitserfordemissen des deutschen Rechts einschließlich der Zustimmung des Kindes entspreche (s. aaO S. 330, 333). Von dieser Betrachtungsweise will das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner Rechtsmeinung abweichen. II. Beide sofortige weitere Beschwerden sind nach §§ 48, 49 PStG i.V. mit §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. als standesamtlicher Aufsichtsbehörde ist dabei unabhängig von einer Beschwer statthaft (s. hierzu BGHZ 73, 370, 371). Die Beschwer des Beteiligten zu 2. ergibt sich daraus, daß ihm durch die angefochtene Entscheidung die personenstandsrechtliche Berücksichtigung als nichtehelicher Vater vorenthalten worden ist, auf die er unter Berufung auf das italienische Recht Anspruch erhebt. III. Die Rechtsmittel betreffen drei einander berührende, aber nicht notwendig nach denselben Grundsätzen zu beantwortende Fragen: ob das beteiligte Kind als ehelich oder als nichtehelich anzusehen ist, welchen Familiennamen es trägt und ob der Beteiligte zu 2. am Rande des Geburtseintrages als Vater beizuschreiben ist. In den beiden ersten Fragen führen die Rechtsmittel der Sache nach zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. In der dritten Frage bleiben die sofortigen weiteren Beschwerden ohne Erfolg. 1. Das beteiligte Kind hat den Status eines nichtehelichen Kindes und ist daher als solches ohne Hinweis auf den Ehemann und den Familienstand seiner Mutter in das Geburtenbuch einzutragen. a) Der familienrechtliche Status eines Kindes ist nach dem durch Art. 18 EGBGB berufenen Recht zu bestimmen. Nach dieser Regelung, die von Rechtsprechung und Lehre zu einer allseitigen Kollisionsnorm ausgebaut worden ist, wird die Ehelichkeit eines Kindes nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Das gilt auch für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, daß das Kind, obwohl während einer Ehe empfangen, in Wahrheit von einem anderen Mann gezeugt und damit nichtehelich ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 311, 312; OLG Koblenz StAZ 1977, 139, 140; Massfeller/Hoffmann/ Mergenthaler PStG § 21 Rdn. 65; MUnchKomm/Schwimann BGB Art. 18 EGBGB Rdn. 3, 35 ff.; Palandt/Heldrich BGB 43. Aufl. Art. 18 EGBGB Anm. 3). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht des Mannes bestehen nicht, da sich die Frage der Ehelichkeit eines Kindes schwerpunktmäßig auf Seiten des Mannes auswirkt (vgl. BGHZ 75, 32, 35 f.). Folglich ist hier, weil die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet war, das Heimatrecht ihres Ehemannes maßgeblich (so auch OLG Hamm StAZ 1982, 136, 137). Da dieser Italiener ist, ist somit nach italienischem Recht zu beurteilen, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Dabei ist - wie stets im internationalen Privatrecht - nicht allein auf die ausländischen Gesetzesbestimmungen abzustellen, sondern das ausländische Recht so zur Anwendung zu bringen, wie es durch die Rechtsprechung und Rechtslehre gestaltet ist (Makorov, Grundriß des Internationalen Privatrechts, S. 81, allgemeine Meinung). Eine Rück- oder Weiterverweisung auf das deutsche Recht enthält das italienische Recht zu den hier inmitten stehenden Fragen nicht (s. Hausmann/Trabucchi StAZ 1982, 93, 121, 131). b) Nach Art. 231 des italienischen Codice civile - C.c. -(abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., Italien, III B jß. 25 ttj) ist der Ehemann der Mutter der Vater des während der Ehe empfangenen Kindes. Andererseits läßt Art. 250 Abs. 1 C.c. die Anerkennung des Kindes durch Vater und Mutter zu, auch wenn sie zur Zeit der Etapfängnis anderweitig verheiratet waren. Die Anerkennung kann gemäß Art. 254 Abs. 1 C.c. in der Geburtsurkunde oder vor oder nach der Geburt vor dem Zivilstandsbeamten oder dem Vormundschaftsrichter oder in öffentlicher Urkunde oder in einem Testament erklärt werden. Sie darf gemäß Art. 253 C.c. 8 - lediglich nicht in Widerspruch zu dem Status als eheliches oder legitimiertes Kind stehen. Diesen Regelungen entnehmen italienische Rechtsprechung und Lehre, daß es sich bei Art. 231 C.c. lediglich um eine Vermutung ohne unmittelbare Rechtswirkung handelt und der Status als eheliches Kind erst dadurch erlangt wird, daß das Kind im Geburtsregister als Kind einer verheirateten Mutter verlautbart wird. Bis dahin kann das Kind durch einen anderen Mann mit der Folge anerkannt werden, daß die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. nicht zu dem Zuge kommt und das Kind nichtehelich ist. Der Status des Kindes hängt somit davon ab, ob das Kind als ehelich angemeldet und in das Geburtsregister eingetragen wird oder ob dem Standesbeamten zu diesem Zeitpunkt ein Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes vorliegt und das Kind daher als nichtehelich einzutragen ist (Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 136, 146 f.; Hausmann/Trabucchi aaO S. 103, 129; Jayme IPRax 1981, 160 f.). Hiernach ist die für die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter sprechende Rechtsvermutung im italienischen Recht wesentlich schwächer als im deutschen. Nach deutschem Recht führt diese Vermutung unmittelbar zu dem ehelichen Status des Kindes, dessen Nichtehelichkeit nur geltend gemacht werden kann, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird (§ 1593 BGB). Dagegen wird die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. bereits entkräftet, wenn das Kind vor der standesamtlichen Registrierung als ehelich zur Kenntnis des Standesbeamten von einem anderen Mann als dem Ehemann anerkannt wird: Da nunmehr außer dem Ehemann der Mutter auch der andere Mann als Vater in Frage kommt, wird die Abstammung als unklar und das Kind daher als nichtehelich behandelt. Trotz dieser erheblichen Unterschiede zu dem deutschen Recht verstoßen die aufgezeigten Grundsätze des italienischen Rechts nicht gegen den deutschen ordre public. Es steht nicht in untragbarem Widerspruch zu dem Statusverständnis nach deutschem Recht, daß das italienische Recht dam Kind einer verheirateten Frau den Status eines ehelichen Kindes versagt, wenn sich ein anderer Mann in einem Vaterschaftsanerkenntnis als Vater des Kindes bekennt und damit die AbstammungsVerhältnisse zweifelhaft erscheinen (vgl. auch - zu dem französischen Recht - OLG Hamm aaO S. 139). Zu fordern ist allerdings, daß die Beteiligten eine Statusklärung nach Maßgabe der wirklichen Abstammungsverhältnisse herbeiführen können. Dies ist indes nach italienischem Recht durch allseitige Anfechtbarkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses gesichert (vgl. Art. 263 Abs. 1 C.c.). c) Mithin gilt das beteiligte Kind als nichtehelich, wenn die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. wegen des Vaterschaftsanerkanntnisses des Beteiligten zu 2. nicht zu dem Zuge kommt. aa) In diesem Zusammenhänge ist die Wirksamkeit des in Frage stehenden Vaterschaftsanerkenntnisses nach italienischem Recht zu beurteilen. Die von dem vorlegenden Oberlandesgericht angezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Unterhaltsstatut gleichfalls nach deutschem Recht 10 bestimmt, ist hier nicht einschlägig. Sie ist auf Kinder zugeschnitten, deren Status als nichtehelich bereits feststeht, betrifft Jedoch nicht schon die gedanklich vorgeordnete Frage, ob das Kind überhaupt ehelich ist oder als nichtehelich zu gelten hat. Eben dies hängt aber nach dem zufolge Art. 18 EGBGB anwendbaren italienischen Recht davon ab, ob die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. vor der standesamtlichen Registrierung des Kindes durch das Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes entkräftet worden ist. Insofern handelt es sich bei der Beurteilung des Vaterschaftsanerkenntnisses in dem hier gegebenen Zusammenhänge um die Anwendung des materiellen italienischen Kindschaftsrechts (so zutreffend Hausmann/ Trabucchi aaO S. 130). Dann aber kann es allein darauf ankammen, ob das Vaterschaftsanerkenntnis den Anforderungen des italienischen Rechts genügt, weil es dessen Sache ist, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Ehelichkeitsvermutung als entkräftet gelten soll. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist daher, soweit es um den Status des Kindes geht, in unselbständiger Anknüpfung nach italienischem Recht zu beurteilen. Andernfalls würde das durch Art. 18 EGBGB berufene italienische Kindschaftsrecht nicht vollständig, sondern nur teilweise angewendet und könnte es gegenüber dem Heimatstaat des Ehemannes der Mutter in unerwünschter Weise zu hinkenden Statusverhältnissen kommen, weil unter Umständen ein und dasselbe Kind in dem einen Staat als ehelich und in dem anderen als nichtehelich behandelt würde; die beiden Rechtsordnungen würden dann nicht einmal darin übereinstimmen, an welchen der in Frage kommenden Männer - den Ehemann der Mutter 11 PP +JO oder den die Vaterschaft anerkennenden Dritten - sich das Kind wegen seiner Unterhaltsansprüche zu halten hätte. bb) Den Erfordernissen des italienischen Rechts genügt das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2. (1) Allerdings verbietet das italienische Recht in Art. 253 C.c. eine Anerkennung des Kindes, wenn sie in Widerspruch zu dem Status als eheliches Kind steht. Daran ist hier deshalb zu denken, weil ein während der Ehe empfangenes Kind nach italienischem Recht, wie dargelegt, mit der Eintragung in das Geburtsregister als ehelich den Status eines ehelichen Kindes erlangt und der deutsche Standesbeamte das Kind in dieser Weise in das Geburtenbuch eingetragen hat. Indessen ist hier das Vaterschaftsanerkenntnis zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als die Eintragung im Geburtenbuch noch nicht erfolgt war und deshalb Art. 253 C.c. nicht entgegenstand. Es ist dem Standesbeamten auch rechtzeitig vor der Beurkundung der Geburt des Kindes zur Kenntnis gebracht worden. Damit griff die Ehelichkeitsvermutung nach Art. 231 C.c. nicht (mehr) ein und war das Kind als nichtehelich anzusehen. Infolgedessen stand die Eintragung des Kindes im Geburtsregister als ehelich mit der Rechtslage nicht in Einklang (so auch - für das französische Recht - OLG Hamm aaO S. 138 f.). Sie ist daher zu berichtigen (ebenso Jayme aaO S. 161). Insoweit greifen die Berichtigungsregelungen des Personenstandsgesetzes als verfahrensrechtliche lex fori ein, die in §§ 47 ff. PStG die Möglichkeit eröffnen, die personenstandsregisterlichen Eintragungen mit der Rechtslage 12 in Übereinstimmung zu bringen; eben darauf ist das vorliegende Verfahren gerichtet. Dementsprechend läßt der hier - unrichtig - vorgenommene Geburtseintrag die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2. und seine die Ehelichkeitsvermutung des Art. 231 C.c. entkräftende Wirkung unberührt. (2) Auch im übrigen ergeben sich gegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2., gemessen am italienischen Recht, keine Bedenken. Eine Zustimmung des Kindes ist - anders als im deutschen Recht - nicht vorgeschrieben, wenn das Kind noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. Art. 250 Abs. 2 C.c.). Auch der Zustimmung der Mutter bedarf es nicht, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis - wie hier - dem nach italienischem Recht zusätzlich erforderlichen (vgl. Art. 250 Abs. 1 C.c.) Mutterschaftsanerkenntnis vorangegangen ist (vgl. Art. 250 Abs. 3 C.c.). Nicht in Einklang mit dem italienischen Recht steht das Vaterschaftsanerkenntnis hier nur insofern, als in der Anerkennungsurkunde entgegen Art. 258 Abs. 2 Satz 1 C.c. Angaben über den anderen Elternteil enthalten sind. Das hat jedoch gemäß Art. 258 Abs. 3 Satz 2 C.c. lediglich zur Folge, daß diese Angaben wirkungslos sind. (3) Das Vaterschaftsanerkenntnis ist auch formgerecht abgegeben worden. Insoweit kann dahinstehen, ob auch in dem hier in Frage stehenden Zusammenhänge (Entkräftung der Ehelichkeitsvermutung nach Maßgabe des italienischen Rechts) gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Einhaltung der Ortsform genügt oder ob die Formerfordemisse des italienischen -13- Rechts gewahrt sein müssen. Denn die notarielle Beurkundung, wie sie hier vorgenommen worden ist, reicht in federn Falle aus. Sie genügt der in Deutschland durch § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form und wird aus diesem Grunde nach Art. 4 des CIEC-Übereinkommens über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können, vom 14. September 1961 (BGBl. 1965 II S. 17; für Italien s. BGBl. 1981 II S. 625) auch in Italien als formgerecht anerkannt. cc) Nach alledem hat das beteiligte Kind nach dem anwendbaren italienischen Kindschaftsrecht den Status eines nichtehelichen Kindes. d) Dem nichtehelichen Status des Kindes ist bei der Fassung des Geburtseintrags in der Weise Rechnung zu tragen, daß Angaben über den Ehemann der Mutter und ihren Familienstand - beim Neueintrag zweckmäßig unter Streichung der Druckworte "Ehefrau des" im amtlichen Vordruck - entfallen, weil sonst der Eindruck erweckt würde, das Kind sei ehelich, und dies mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stünde (so auch OLG Hamm aaO S. 139, 140 sowie Hausmann/Trabucchi aaO S. 130 f. und Jayme aaO S. 161; s. ferner BGHZ 43, 213, 217 sowie zu der entsprechenden Handhabung in Italien Hausmann/Trabucchi aaO S. 103, 104 und Jayme FamRZ 1981, 221, 222). Die Angabe des Ehemannes der Mutter ist - entgegen der in dem Verfahren geäußerten Auffassung der Aufsichtsbehörde - auch nicht etwa wegen § 21 PStG veranlaßt, der die Eintragung "der Eltern" vorschreibt. Zwar gelten die Bestimmungen des PStG und der hierauf beruhenden (§70 PStG) Ausführungsverordnung als verfahrensrechtliche lex fori auch in Fällen mit Auslandsberührung. Maßgeblich ist jedoch jeweils die materielle Rechtslage. Ergibt diese wie hier, daß das Kind nichtehelich ist, so bezieht sich die durch § 21 PStG vorgeschriebene Verlautbarung der Eltern ebenso wie sonst bei einem nichtehelichen Kind nur auf die Mutter (BGHZ aaO; Massfeller/Hoffmann/Mergenthaler aaO § 21 Rdn. 16; s. auch § 265 Abs. 2 Nr. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten - DA - /Bundesanzeiger Nr. 85 vom 7. Mai 19687 sowie OLG Hamm aaO S. 137). Ebensowenig zwingt das deutsche Verfahrensrecht, den Familienstand der Mutter in den Geburtseintrag aufzunehmen (so auch OLG Hamm aaO S. 139). Diese Angabe ist nicht durch das PStG oder die Ausführungsverordnung vorgeschrieben, sondern nur durch § 265 Abs. 2 Nr. 6 DA angeordnet. Die Dienstanweisung muß jedoch gegebenenfalls hinter dem Gesetzesrecht zurücktreten. Hierzu gehört vorliegend, daß das Kind aufgrund anwendbaren italienischen Rechts, da nichtehelich, nicht mit der Ehe seiner Mutter in Verbindung gebracht werden darf, und daß sich deshalb auch ein Hinweis auf deren Familienstand als verheiratet verbietet. Abgesehen davon ist § 265 Abs. 2 Nr. 6 DA auf Fälle wie den vorliegenden aber auch nicht zugeschnitten. Die Regelung verweist durch einen entsprechenden Klammerzusatz für ihren Anwendungsbereich auf die Fallgestaltungen des § 270 DA, die bei nichtehelichen Kindern (§ 270 Abs. 2 DA) davon ausgehen, daß die Mutter entweder ledig ist (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 DA) oder das Kind später als 302 Tage nach Auflösung der Ehe geboren hat (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 DA). Auf den hier gegebenen Fall der Nichtehelichkeit eines Kindes trotz Qnpfängnisses während der Ehe ist daher § 265 Abs. 2 Ziff. 6 DA nicht zu beziehen. Zur Unterscheidung von sonstigen nichteheliche Kinder betreffenden Geburtsbeurkundungen besteht allerdings Veranlassung, kenntlich zu machen, daß sich der durch den Geburts eintrag ausgewiesene nichteheliche Status des Kindes aus der Anwendung italienischen Rechts ergibt und die Fassung des Eintrags darin ihre Grundlage findet. Dies kann in hinreichender Weise dadurch geschehen, daß in dem Geburtseintrag die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes vermerkt wird (so auch OLG Hamm aaO S. 139, 140). Letzteres ist hier bisher nur bei der Mutter erfolgt. Der Senat hat daher in die Entscheidungsformel aufgenommen, daß auch bei dem Kind die italienische Staatsangehörigkeit festgehalten wird. 2. Als Familienname des Kindes ist der des Beteiligten zu 2. in das Geburtenbuch einzutragen. a) Das Kind ist italienischer Staatsbürger. Nach italienischem Staatsangehörigkeitsrecht teilt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit eines italienischen Elternteils, der die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat (Art. 5 des Gesetzes Nr. 123 vom 21. April 1983 i.V. mit Art. 2 des Gesetzes Nr. 535 vom 13. Juni 1912, beide abgedruckt ins Bergmann/Ferid aaO II B 5. /ß. 9 tj und II B 1. /S. 4 ff J\ s. auch Bergmann/Ferid/Blume/Rieck aaO II A 1 /S. 27). Da hier eine Anerkennung sowohl durch den Beteiligten zu 2. als auch durch die Beteiligte zu 3. 16 - erfolgt ist und beide Italiener sind, kann die italienische Staatsangehörigkeit des Kindes nicht zweifelhaft sein. Damit bestimmt sich der Familienname des Kindes nach italienischem Recht als Personalstatut (BGHZ 56, 193, 195; 59, 261, 262 f.; 73, 370, 374- ff - ; Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 879). Dies gilt auch dann, wenn ein Namenserrwerb oder Namenswechsel aufgrund familienrechtlicher Vorgänge in Frage steht (BGHZ 73, 370, 374 ff.; Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 aaO). b) Nach Art. 262 Abs. 1 C.c. erhält das nichteheliche Kind den Familiennamen des Eltemteils, der es zuerst anerkennt. Das war hier der Beteiligte zu 2. Auch in diesem Zusammenhänge kommt es allein darauf an, ob sein Vaterschaftsanerkenntnis nach italienischem Recht als wirksam anzusehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Name auch in Ansehung der Auswirkungen familienrechtlicher Vorgänge und Verhältnisse nach dem Personalstatut des Namensträgers richtet, beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß nur so ein im Interesse der öffentlichen Funktion des Namnes und der Internationalität der Namensführung erwünschter internationalrechtlicher Einklang der Namensführung erreicht werden kann (Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 aaO). Der Namensträger soll grundsätzlich denjenigen Namen führen, der sich nach seinem als Personalstatut berufenen Heimatrecht ergibt. Daher sind, soweit es um den Namen geht, familienrechtliche Vorgänge unselbständig anzuknüpfen und gleichfalls nach dem durch das PersonalStatut berufenen - hier also nach italienischem -Recht zu beurteilen (im Ergebnis ebenso Hausmann/Trabucchi aaO S. 128 f.; Jayme IPRax 1981, 16O, l6l f.; s. auch Palandt/Heldrich Vorbemerkung vor Art. 7 EGBGB Anm. 7 a, Anh. zu Art. 7 EGBGB Anm. 2, Art. 20 EGBGB Anm. 3 und Art. 21 EGBGB Anm. 6 sowie OLG Hamburg StAZ 1976, 100, 101 f., KG StAZ 1979, 267 f. und LG Hamburg FamRZ 1974, 209 f.). Nach italienischem Recht ergeben sich gegen das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2., wie ausgeführt, keine Bedenken. Damit ist vorliegend im Geburtenbuch als Familienname des Kindes der des Beteiligten zu 2. zu verlautbaren. 3. Dagegen kann der Beteiligte zu 2. nicht auch als Vater des Kindes beigeschrieben werden. a) Diese Frage ist von der Frage der Nichtehelichkeit des Kindes und seines Familiennamens zu unterscheiden. Bei der namensrechtlichen Beurteilung stehen nicht abstammungsrechtliche Gesichtspunkte, sondern die Ordnungsfunktion und das Bedürfnis nach internationalem Gleichklang des Namens im Vordergrund. Der nichteheliche Status des Kindes wiederum beruht zwar auf dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2., Jedoch nur insofern, als nach italienischem Kindschaftsrecht die EhelichkeitsVermutung des Art. 231 C.c. durch das Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes entkräftet wird, weil nunmehr außer dem Ehemann auch der andere Mann als Vater in Frage kommt. Mit dieser Entkräftung der EhelichkeitsVermutung ist indes noch nicht - Jedenfalls nicht zwangsläufig - gesagt, daß der Anerkennende positiv als der Vater anzusehen ist (s. auch OLG Hamm aaO S. 137). Die nichteheliche Vaterschaft mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. insoweit - für das deutsche Recht - BGHZ 64, 129, 130 f., 132) setzt nach 18 - deutschem Sachrecht eine Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung voraus (vgl. § 1600 a Satz 1 BGB). Erst auf dieser Grundlage erfolgt die Beischreibung am Rande des Geburtseintrags nach § 29 Abs. 1 PStG. Liegt - wie hier - ein Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers zugrunde, ist daher zu prüfen, ob es nach den für die Vaterschaftsfeststellung geltenden deutschen Kollisionsregeln wirksam ist (s. auch Massfeller/ Hoffmann/Mergenthaler aaO § 21 .Rdn. 16 und § 29 Rdn. 123, 129). b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft (und damit insoweit auch die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses) eines Ausländers nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn dies das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Anerkennenden bestimmt (BGHZ 64, 129 i.V. mit BGHZ 60, 247). Die Interpretation dieser Rechtsprechung dahin, daß sich der Bundesgerichtshof lediglich für eine subsidiäre Geltung des als Unterhaltsstatut berufenen deutschen Rechts ausgesprochen habe und daher ein den Voraussetzungen des ausländischen Mannesrechts (vgl. insoweit BGHZ 63, 219, 221 - 224) genügendes Vaterschaftsanerkenntnis ausreiche (in diesem Sinne etwa Beitzke, Praxis des neuen Familienrechts /Sammlung Göschen Bd. 28547, 129, 139 f.; Hausmann/Trabucchi aaO S. 123; Jayme aaO S. 161 mit Fußn. 14; Reichard StAZ 1979, 278; Sonnenberger StAZ 1976, 261, 262 f.; LG Augsburg StAZ 1980, 71, 72 f.), geht fehl. Gemeint ist - und so ist die Rechtsprechung 19 - des Bundesgerichtshofs auch überwiegend verstanden worden -, daß die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bei Geltung deutschen Rechts als Unterhaltsstatut allein nach deutschem Recht zu beurteilen ist (BayObLGZ 1978, 325, 328; BayObLG StAZ 1979, 263, 264; OLG Stuttgart FamRZ 1974, 42, 43; OLG Zweibrücken StAZ 1979, 242; Erman/Marquordt BGB 7. Aufl. Art. 21 EGBGB Rdn. 17; Göppinger JR 1973, 332, 334; Henrich StAZ 1974, 142; Klinkhardt, Die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft von Ausländern und ihre Wirkungen, Rdn. 81 /mit 5l7, 109; Kropholler NJW 1976, 1011 f.; Massfeller/Hoffmann/Mergenthaler aaO § 29 Rdn. 119, 122; Odersky FamRZ 1974, 559; Palandt/Heldrich aaO Art. 21 EGBGB Anm. 4 b; Staudinger/Kropholler BGB 12. Aufl. Vorbemerkung zu Art. 18 EGBGB Rdn. 78; Sturm StAZ 1979, 185, 189 f.). Für das Vaterschaftsanerkenntnis, so hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 64, 129 dargelegt, kann nichts anderes gelten, als für die Vaterschaftsfeststellung (S. 132). Insoweit aber ist mit Rücksicht auf die "Sperrwirkung” des § 1600 a Satz 2 BGB in Fällen, in denen UnterhaltsStatut das deutsche Recht ist, auch die Vaterschaftsfrage nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach den Ausführungen, mit denen der Bundesgerichtshof in dieser Weise das Statut für die Vaterschaftsfeststellung in BGHZ 60, 247 "neu bestimmt" (S. 251) hat, bleibt für die - auch alternative - Anwendung ausländischen Rechts bei Geltung deutschen Rechts als Unterhaltsstatut kein Raum (s.S. 251 f., 254 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGHZ 63, 219. Dort ist vielmehr lediglich klargestellt worden, daß es für die Beurteilung des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers bei dessen Recht bleibe, wenn sich die Unterhaltspflicht nicht nach deutschem Recht bestimmt, und 20 - die Kollisionsregel der Entscheidung BGHZ 60, 247 auf die Fälle beschränkt sei, in denen das deutsche Recht Unterhaltsstatut ist (S. 224 f.). Hiernach bestimmt sich vorliegend die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Beteiligten zu 2. nach deutschem Recht, da das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher gemäß Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. 1961 II S. 1012) für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind deutsches Recht gilt. Nach deutschem Recht ist aber das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2. unwirksam, weil die nach § 1600 c BGB erforderliche Zustimmung des Kindes nicht vorliegt. Sie kann wegen des Ablaufs der in § 1600 e Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmten Frist von sechs Monaten seit Beurkundung des Anerkenntnisses auch nicht mehr erklärt werden. Eine Beischreibung des Beteiligten zu 2. als Vater ist demnach derzeit nicht möglich. bb) Der Senat hält an der dem zugrundeliegenden Rechtsauffassung nach Überprüfung fest. Es erscheint weiterhin sinnvoll, daß überall dort, wo sich die praktisch wichtigste Pflicht des nichtehelichen Vaters, nämlich für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, nach deutschem Recht bestimmt, auch das Vaterschaftsanerkenntnis allein nach deutschem Recht beurteilt wird. Diese Rechtsauffassung läuft unter der Geltung des genannten Haager Übereinkommens in erwünschter Weise darauf hinaus, daß der deutsche Standesbeamte bei Aufenthalt des Kindes in Deutschland das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers allein an dem ihm 21 vertrauten deutschen Recht zu messen und keine Feststellungen zur ausländischen Rechtslage zu treffen braucht. Darüber hinaus wird mit der Anwendbarkeit des deutschen Rechts sichergestellt, daß das Vaterschaftsanerkenntnis in jedem Falle der Zustimmung des Kindes bedarf (§ 1600 c BGB). Dieses Erfordernis, das den ausländischen Rechten - wie das Beispiel des italienischen Rechts zeigt - vielfach fremd ist, bewahrt das Kind davor, einen Vater gleichsam aufgezwungen zu bekommen (so auch Sturm aaO S. 189). Es besteht nach deutschem Rechtsverständnis ein gesteigertes Interesse daran, dem Kind bzw. seinem sein Wohl beobachtenden gesetzlichen Vertreter in dieser Weise ein Mittel an die Hand zu geben, sich den unter Umständen weitreichenden Rechtswirkungen der Vaterschaftsanerkennung, die sich im einzelnen nach ausländischem Recht beurteilen können (BGHZ 60, 253; 64, 133), zu entziehen, wenn das Vaterschaftsanerkenntnis nicht der wirklichen Abstammungslage entspricht. Insofern findet die in BGHZ 64, 129 i.V. mit BGHZ 60, 247 entwickelte Kollisionsregel ihre Rechtfertigung außer in § 1600 a Satz 2 BGB auch in § 1600 c BGB. cc) Ehtgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist eine Abweichung von der dargelegten Rechtsprechung auch nicht deshalb veranlaßt, weil hier alle Beteiligten die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, das Vaterschaftsanerkenntnis ihrem gemeinsamen Heimatrecht entspricht und dieses für die Vaterschaftsanerkennung weniger weit reichende Erfordernisse als das deutsche aufstellt und in diesem Sinne anerkennungsfreundlicher ist. Das Oberlandesgericht möchte unter diesen Umständen 22 - die Erfüllung der Wirksamkeitsvoraussetzungen des italienischen Rechts genügen lassen, weil das Kind sonst nur unter erheblichen Schwierigkeiten den Namen des (wirklichen) Vaters erhalten könne und ihm der Vorteil verlorengehe, der in einem wirksamen Vaterschaftsanerkenntnis wegen der davon ausgehenden Feststellungswirkung für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche liege. Indessen treten die namensrechtlichen Auswirkungen, wie ausgeführt, ohnehin ein. Andererseits ist es aus den angeführten Gründen in Kauf zu nehmen, daß bei Unwirksamkeit des nicht auch dem deutschen Recht entsprechenden Vaterschaftsanerkenntnisses der nichteheliche Vater rechtlich noch nicht feststeht. Diese Situation kommt in Nichtehelichenfällen mit Auslandsberührung auch sonst vor. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, insoweit Je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten (gegen eine Differenzierung unter diesem Gesichtspunkt auch Hausmann/ Trabucchi aaO S. 125) und Einzelausgestaltung des ausländischen Rechts unterschiedlich zu verfahren. In dem hier in Frage stehenden Zusammenhänge fragt sich allein, -23- ob das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2. - unbeschadet seiner Bedeutung für den Status des Kindes nach italienischem Recht - als Voraussetzung für die Beischreibung als Vater nach § 29 Abs. 1 PStG wirksam ist. Das aber ist zu verneinen, da die Frage der nichtehelichen Vaterschaft, wie ausgeführt, nach deutschem Recht zu beurteilen ist und die danach vorgeschriebene Zustimmung des Kindes nicht vorliegt. Die Vaterschaft ist daher auf anderem Wege festzustellen, sei es gerichtlich oder durch Wiederholung des Vaterschaftsanerkenntnisses unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes (vgl. MünchKomm/Mutschier § 1600 e Rdn. 15). Lohmann Seidl Krohn Macke Zysk