Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Januar 1963 ging der Ehemann wieder versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach und erwarb weitere Rentenanwartschaften in der Arbeiterrentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 1). Die Ehefrau erwarb in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 346 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu dem Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 417,90 DM erhöht. 1. a) Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB (sog. Es hat diese nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen. b) Das Oberlandesgericht hat sodann geprüft, ob eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB mit Rücksicht darauf in Betracht kommt, daß die Ehefrau noch in der Lage ist, ihre Altersversorgung zu verbessern. Es hat zu einer solchen Herabsetzung keinen Anlaß gesehen, weil eine überschlägige Schätzung ergebe, daß beide Parteien nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Alter etwa gleich hoch 2. Gleichwohl kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgung, die der Ehemann in der Ehezeit erworben hat, keinen Bestand haben. Auf der Grundlage dieser neuen Bewertung bedarf es einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nunmehr eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB geboten ist. a) Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der Beamtenversorgung der Vorschrift des § 1587 a Abs.6 Halbs. 2 BGB in der Weise Rechnung getragen, daß es nach § 10 Abs. 2 BeamtVG aF einen Teilbetrag der Rente des Ehemannes auf sein Ruhegehalt angerechnet hat. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, auch wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft ge- Somit ist die Beamtenversorgung des Ehemannes unter Beachtung der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nach Maßgabe der folgenden Berechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen: Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Deutsche Bundesbahn in ihrer Auskunft vom 1. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von Dies hängt davon ab, ob der für den Fall des Ausgleichs der Versorgung eines Frühpensionärs in der Senatsentscheidung BGHZ 82, 66 vorgesehene überschlägige Vergleich der beiderseits für das Alter zu erwartenden Versorgungen nunmehr, unter Beachtung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, eine im Verhältnis der Parteien hohe Versorgung der Ehefrau ergibt. Die Ehefrau wird zwar nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Altersversorgung von - nach den Bewertungsmaßstäben am Ende der Ehezeit - nur ca. Das Oberlandesgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob der danach überschlägig für das Alter zu schätzende Versorgungsvorteil der Ehefrau ganz oder jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil durch Zahlungen ausgeglichen wird, die der Ehemann nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Februar 1984 aaO), ist bei der Schätzung und dem Vergleich der im Alter insgesamt zu erwartenden Versorgungsleistungen bedeutungslos. Diese überschlägige Vorausschau dient dem Zweck, unter Beachtung aller zu erwartenden Versorgungsleistungen ohne Rücksicht auf Zeit und Art ihrer Begründung festzustellen, ob die versorgungsausgleichsrechtliche Teilhabe des noch erwerbsfähigen Ehegatten an der Versorgung des Frühpensionärs, die aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge verhältnismäßig hoch ist, nach § 1587 c Nr. 1 BGB reduziert werden muß. Die Schätzung, ob der Ehemann im Alter noch Ausgleichszahlungen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 699/80 BESCHLUSS in der Familiensache Willi Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Ruth geb. |weg Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Vers.Nr.: 00HI035 S 04 und ^1^00034 D 0|3r 2. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion H zu 3 a P S3 Pr 00 / 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 30. Mai 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 458,40 DM. 3 - Gründe: I. Die in den Jahren 1934 und 1935 geborenen Parteien haben am Bl* BB 1955 geheiratet. Am 14. April 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Nach Verweisung der Sache vom Landgericht an das Amtsgericht - Familiengericht -hat die Ehefrau (Antragstellerin) im selben Verfahren Antrag auf Ehescheidung gestellt, dem das Amtsgericht entsprochen hat. In der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB (B M 1955 bis 31. März 1977; vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153) erwarb der Ehemann (Antragsgegner) bis 31. August 1957 Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter. Dann wurde er Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2). Mit Wirkung vom 30. November 1962 versetzte ihn die Deutsche Bundesbahn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Seinem Ruhegehalt liegen ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von 1 646,50 DM zugrunde? er bezog bei Ehezeitende die Mindestversorgung von monatlich 1 072,72 DM. Ab 1. Januar 1963 ging der Ehemann wieder versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach und erwarb weitere Rentenanwartschaften in der Arbeiterrentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA, weitere Beteiligte zu 1). Insgesamt betragen seine Rentenanwartschaften 4 485,20 DM, ihr Ehezeitanteil 383,60 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Die Ehefrau erwarb in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der LVA in Höhe von monatlich 346 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. März 1977. In dem Verbundurteil, mit dem das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden hat, hat es den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 18,80 DM übertragen und zu Lasten dei für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgung für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 129,70 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1977 -begründet hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu dem Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 417,90 DM erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß die Entscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt wird. 5 - II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz. 1. a) Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB (sog. Quasi-Splitting), der allein Gegenstand der Rechtsmittelverfahren ist, die tatsächlich gewährte Versorgung zugrundegelegt. Es hat diese nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) in den Versorgungsausgleich einbezogen. Diese Bewertung der Versorgung entspricht der inzwischen dazu entwickelten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 82, 66). b) Das Oberlandesgericht hat sodann geprüft, ob eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB mit Rücksicht darauf in Betracht kommt, daß die Ehefrau noch in der Lage ist, ihre Altersversorgung zu verbessern. Es hat zu einer solchen Herabsetzung keinen Anlaß gesehen, weil eine überschlägige Schätzung ergebe, daß beide Parteien nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Alter etwa gleich hoch 6 versorgt sein würden. Auch diese Erwägung entspricht - auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht angenommenen Versorgungswerte - der Rechtsprechung des Senats (BGHZ aaO). 2. Gleichwohl kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgung, die der Ehemann in der Ehezeit erworben hat, keinen Bestand haben. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes führt zu einer anderen Bewertung der Beamtenversorgung. Auf der Grundlage dieser neuen Bewertung bedarf es einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nunmehr eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB geboten ist. a) Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der Beamtenversorgung der Vorschrift des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB in der Weise Rechnung getragen, daß es nach § 10 Abs. 2 BeamtVG aF einen Teilbetrag der Rente des Ehemannes auf sein Ruhegehalt angerechnet hat. Durch Art. 2 § 1 Nr. 5 Buchst, a, Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) ist jedoch die früher geltende Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, auch wenn sie in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung in Kraft ge- 7 - treten ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Beamte - wie im vorliegenden Fall - bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Somit ist die Beamtenversorgung des Ehemannes unter Beachtung der nunmehr eingreifenden Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nach Maßgabe der folgenden Berechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen: Das monatliche Ruhegehalt betrug vor der Anwendung der Ruhensvorschrift (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB) am letzten Tag der Ehezeit 1 072,72 DM. Das ist der Mindestsatz, den § 14 Abs. 1 BeamtVG vorsieht? das Ruhegehalt, das sich bei Anwendung des Ruhegehaltssatzes von 47 % ergäbe, wäre niedriger (47 % von 1 646,50 DM = 773,86 DM). Das Ruhegehalt erhöht sich um ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung (89,39 DM) auf 1 162,11 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Deutsche Bundesbahn in ihrer Auskunft vom 1. November 1982 zutreffend mit 1 119,62 DM angegeben. Sie gilt für die Monate Januar bis November; für den Monat Dezember ist sie auf 2 239,24 DM zu verdoppeln. 8 Danach gilt hier die folgende Ruhensberechnung: Januar - November: Dezember • a) Höchstgrenze: 1 119,62 DM 2 239,24 DM b) ungekürzte Versorgung: 1 072,72 DM 2 145,44 DM c) Rente: 485,20 DM 485,20 DM d) Summe aus b) + c): 1 557,92 DM 2 630,64 DM e) davon über Höchstgrenze, also Ruhensbetrag: 438,30 DM 391,40 DM f) Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) - e): 634,42 DM 1 754,04 DM Daraus ergibt sich (auch nach der Berechnung, welche die Deutsche Bundesbahn unter dem 1. November 1982 angestellt hat) eine durchschnittliche monatliche Versorgung von (634,42 DM x 11 + 1 754,04 DM) : 12 = 727,72 DM. Der durchschnittliche monatliche Ruhensbetrag (= die durchschnittliche monatliche Kürzung) beträgt (438,30 DM x 11 + 391,40 DM) : 12 = 434,39 DM. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 434,39 DM x 1 452,29 WE 1 837,28 WE 9 343,37 DM durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. dazu und zu dem weiteren Gang der Berechnung die Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005). Der Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 1 162,11 DM - 343,37 DM = 818,74 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Betrag 818,74 DM x 7,59 Jahre ------------------------ = 615,88 DM. 10,09 Jahre Für die Ehefrau wären danach in Höhe der Hälfte dieses Betrages 615,88 DM : 2 = 307,94 DM 10 Rentenanwartschaften zu begründen. Insoweit hätte die weitere Beschwerde des Ehemannes Erfolg. b) Der Senat vermag indes nicht auszuschließen, daß der Ausgleichsbetrag in Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB noch niedriger festzusetzen ist. Dies hängt davon ab, ob der für den Fall des Ausgleichs der Versorgung eines Frühpensionärs in der Senatsentscheidung BGHZ 82, 66 vorgesehene überschlägige Vergleich der beiderseits für das Alter zu erwartenden Versorgungen nunmehr, unter Beachtung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG, eine im Verhältnis der Parteien hohe Versorgung der Ehefrau ergibt. Dazu kann es kommen, denn die Werte, von denen das Oberlandesgericht im Rahmen dieser Vorausschau ausgegangen ist (ca. 1 143 DM für die Ehefrau und ca. 1 159 DM für den Ehemann) , erfahren eine Änderung. Die Ehefrau wird zwar nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Altersversorgung von - nach den Bewertungsmaßstäben am Ende der Ehezeit - nur ca. 1 033 DM monatlich zu erwarten haben, weil für sie um monatlich ca. 110 DM niedrigere Rentenanwartschaften begründet werden. Die Versorgungserwartung des Ehemannes wird jedoch, obwohl er ca. 110 DM weniger an die Ehefrau abzugeben hat, wegen der für ihn nachteiligen Auswirkung der Anwendung des § 55 BeamtVG anstelle des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF stärker absinken. Das Oberlandesgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob der danach überschlägig für das Alter zu schätzende Versorgungsvorteil der Ehefrau ganz oder jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil durch 11 Zahlungen ausgeglichen wird, die der Ehemann nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG erhält. Daß die genannten Zahlungen nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fallen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO), ist bei der Schätzung und dem Vergleich der im Alter insgesamt zu erwartenden Versorgungsleistungen bedeutungslos. Diese überschlägige Vorausschau dient dem Zweck, unter Beachtung aller zu erwartenden Versorgungsleistungen ohne Rücksicht auf Zeit und Art ihrer Begründung festzustellen, ob die versorgungsausgleichsrechtliche Teilhabe des noch erwerbsfähigen Ehegatten an der Versorgung des Frühpensionärs, die aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge verhältnismäßig hoch ist, nach § 1587 c Nr. 1 BGB reduziert werden muß. Die Schätzung, ob der Ehemann im Alter noch Ausgleichszahlungen nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG beziehen wird, setzt nach Satz 4 der Vorschrift eine - notwendig grobe - Prognose der allgemeinen Entwicklung der Versorgungsbezüge voraus. 12 Sie ist - ebenso wie der anschließende wertende Vergleich der beiderseits zu erwartenden Versorgungen im Rahmen der Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB - dem Tatrichter Vorbehalten. Deshalb muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird, sofern auch der Ehemann weiterhin noch durch Berufstätigkeit seine Altersversorgung verbessert, auch diesen Gesichtspunkt einzubeziehen haben. Seidl Portmann Blumenrohr Krohn Zysk