a) Verfahren über die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Eltemteils mit dem Kind sind Familiensachen, ohne daß dabei auf den Grund für den Verlust der Personensorge abgestellt wird. b) § I63A Abs. 2 BGB erfaßt auch Verfahren, in denen einem Elternteil die Personensorge durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Gerichtspsychologie in Bochum den persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind bis zu dessen 14. Das Kind sei in seiner gegenwärtigen Situation nicht in der Lage, einen "zweiten", also den leiblichen Vater zu akzeptieren und die Situation zu bewältigen, die sich aus seinen zu erwartenden Fragen und dem dadurch bedingten Anlaufen eines Enthüllungsvorganges über die Tat des Antragstellers ergeben werde. treffend als Familiensache angesehen und demgemäß zu Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aichach vom 1. a) Der Antragsteller, dem die elterliche Gewalt (Personensorge) für seine Tochter durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. Er begehrt damit als nicht sorgeberechtigter Elternteil eine Regelung über den Umgang mit dem Kind im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG. EheRG verstehe unter Familiensachen - offenbar - nur Verfahren, die von Ehegatten gegeneinander betrieben würden, also die Ehescheidung mit ihren Folgesachen, wie sie in § 621 ZPO als andere Familiensachen aufgeführt seien; dabei handele es sich stets um Auseinandersetzungen innerhalb der Familie, die ihren Ursprung in einer Ehescheidung hätten, und nicht, wie im vorliegenden Fall, um ein Verfahren, das auf einer Maßnahme des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB beruhe. aus, daß das Gesetz Verfahren als Familiensachen behandelt, an denen die Fregatten (einer oder beide) und ihre ehelichen Kinder beteiligt sind (vgl. Nach § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG sind "Verfahren über die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind" Familiensachen, ohne daß dabei auf den Grund für den Verlust der Personensorge abgestellt wird. b) Dem entspricht die materiell-rechtliche Regelung in § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, grundsätzlich die Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind behält (vgl. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, auch § 1634 BGB beziehe sich nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschrift nur auf Fälle, in denen einem Elternteil im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, also aus Anlaß einer Ehescheidung, die Personensorge aberkannt worden sei, kann dem aus den zu § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. § 1634 Abs. 2 BGB sieht die Zuständigkeit des Familiengerichts allgemein vor, wenn über den Umfang der Befugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit einem ehelichen Kind zu befinden ist. Damit werden auch die Verfahren erfaßt, in denen einem Elternteil die Personensorge durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist (Die Auffassungen hierzu im Schrifttum sind geteilt: vgl. c) Der Antragsteller hält die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts - anstelle des Familiengerichts -hier insbesondere deshalb für gegeben, weil die angegriffene Maßnahme ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1634 Abs. 2, sondern in § 1666 BGB habe; es handele sich um die Weiterführung der seinerzeit von Amts wegen eingeleiteten Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts, nachdem inzwischen das in dem Beschluß vom 12. Dezember 1977 den vorläufigen Ausschluß des Verkehrsrechts bis zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens auf § 1634 Abs. 2 BGB gestützt, und es hat auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Maßnahme ausdrücklich als Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne von § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB (a.F.) und nicht als eine solche nach § 1666 BGB behandelt. Das Amtsgericht ist als Familiengericht tätig geworden, und es hat die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des § 1634 Abs. 2 BGB im Rahmen der ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Zuständigkeit getroffen. Das schließt andererseits nicht aus, daß auch das Vormundschaftsgericht im Rahmen seiner Befugnisse nach § 1666 BGB Maßnahmen zu ergreifen haben kann, die - wie beispielsweise im Fall des § 71 Abs.4 Satz 3 JWG - Auswirkungen auf das Umgangsrecht der Eltern mit einem ehelichen Kind haben. Es hat vielmehr als Familiengericht eine selbständige Entscheidung über das Umgangsrecht auf der Grundlage des § 1634 Abs. 2 BGB getroffen. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend vom Wohle des Kindes leiten lassen (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB), hinter dem das Recht des Antragstellers auf persönlichen Umgang mit der Tochter hier zurücktreten muß. Dabei hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß bei näherem Umgang des Antragstellers mit der Tochter dieser ihre wahren Familienverhältnisse und das Schiksal ihrer Mutter nicht länger verheimlicht werden könnten.
NacYiscVilagev/erk: ja BGHZ: nein GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BGB §§ 1634 Abs. 2, 1666 a) Verfahren über die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Eltemteils mit dem Kind sind Familiensachen, ohne daß dabei auf den Grund für den Verlust der Personensorge abgestellt wird. b) § I63A Abs. 2 BGB erfaßt auch Verfahren, in denen einem Elternteil die Personensorge durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist. BGH, Beschl.v. 29. April 1981 - IV b ZB 698/80 - OLG München/ Augsburg AG Aichach BUNDESGERICHTSHOF tv b zb 608/80 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend Alexandra Sabine , geboren am 22.9.1971, gesetzlich vertreten durch den Vormund, die Beteiligte zu 2, Beteiligte: 1 . 3. 4. 2 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn am 29. April 1981 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. März 198o wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die durch die weitere Beschwerde veranlaßten Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 5 ooo IM. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist der eheliche Vater*des Kindes Alexandra Er tötete im November 1973 seine Ehe- frau, die Mutter des Kindes, und wurde deshalb im Jahre 1975 wegen eines Verbrechens des Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Nach teilweiser Verbüßung der Strafe wurde er im Februar 1977 aus der Haft entlassen. Durch Beschluß vom 12. Dezember 1977 entzog das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Aichach dem Antragsteller die elterliche Gewalt, ordnete eine Vormundschaft an und bestellte die Antragsgegnerin, die Schwester der Getöteten, zu dem Vormund (§ 1666 BGB). Das Verkehrsrecht des Antragstellers mit dem Kind wurde vorläufig bis zur Erstattung eines kinderpsychologischen Gutachtens ausgeschlossen (§ 1634 Abs. 2 BGB). Das Kind lebt seit November 1973 bei der Antragsgegnerin und hält diese für ihre Mutter sowie den -inzwischen von ihr geschiedenen - Ehemann der Tante für ihren Vater. Der Antragsteller beansprucht im vorliegenden Verfahren das Recht zu dem persönlichen Umgang mit der Tochter. Er macht geltend, er wolle an dem Kind, das an die Tat keine Erinnerung mehr habe, gutmachen, was er ihm durch die Tötung der Mutter angetan habe. Er sei bereit, der Tochter zunächst nur als "sympathische Fremdperson" gegenüberzutreten, um eine freundschaftliche Beziehung zu ihr aufzubauen. Das würde den Schock, den sie durch die unumgängliche Aufklärung über die Tat einmal erleiden werde, wesentlich mildern. Im übrigen sei zu bedenken, daß er sich ohnehin um die Tochter kümmern müßte, falls der Antragsgegnerin etwas zustoßen sollte. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Gerichtspsychologie in Bochum den persönlichen Verkehr des Antragstellers mit dem Kind bis zu dessen 14. Lebensjahr ausgeschlossen, weil diesem derzeit eine Begegnung mit dem ihm völlig fremden Vater - auch als einer sympathischen Fremdperson - nicht zugemutet werden könne. Das Kind sei in seiner gegenwärtigen Situation nicht in der Lage, einen "zweiten", also den leiblichen Vater zu akzeptieren und die Situation zu bewältigen, die sich aus seinen zu erwartenden Fragen und dem dadurch bedingten Anlaufen eines Enthüllungsvorganges über die Tat des Antragstellers ergeben werde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt der Antragsteller, die Sache - als Vcrmundschaftssache - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Entscheidung über die Beschwerde an das Landgericht Augsburg zu verweisen, hilfsweise sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2, 3 und k , 621 Abs. 1 Nr. 2, 554 Abs. 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. A: Das Oberlandesgericht hat das Verfahren zu- treffend als Familiensache angesehen und demgemäß zu Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aichach vom 1. Juni 1979 bejaht. Die hiergegen gerichteten Rügen der weiteren Beschwerde sind nicht begründet. a) Der Antragsteller, dem die elterliche Gewalt (Personensorge) für seine Tochter durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 12. Dezember 1979 nach § 1666 BGB a.F. entzogen worden ist, beansprucht das Recht, die Tochter einmal im Monat an einem Wochenende zu besuchen. Er begehrt damit als nicht sorgeberechtigter Elternteil eine Regelung über den Umgang mit dem Kind im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG. Verfahren mit diesem Regelungsinhalt sind nach dem Wortlaut des Gesetzes Familiensachen. Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Auffassung, das 1. EheRG verstehe unter Familiensachen - offenbar - nur Verfahren, die von Ehegatten gegeneinander betrieben würden, also die Ehescheidung mit ihren Folgesachen, wie sie in § 621 ZPO als andere Familiensachen aufgeführt seien; dabei handele es sich stets um Auseinandersetzungen innerhalb der Familie, die ihren Ursprung in einer Ehescheidung hätten, und nicht, wie im vorliegenden Fall, um ein Verfahren, das auf einer Maßnahme des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB beruhe. Nach der Gesetzessystematik erscheine es zweifelhaft, ob auch ein solches Verfahren zu den Familiensachen im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG zu zählen sei. Diese Bedenken greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, daß nach der Zielsetzung des 1. EheRG nicht sämtliche familienbezogenen Angelegenheiten als Familiensachen den Familiengerichten zur Entscheidung zugewiesen werden sollten, sondern daß der Schwerpunkt der Familiensachen bei den Verfahren liegen sollte, die die Ehe und ihre Folgen einschließlich der Ehescheidung (Eheauflösung) und Scheidungsfolgen betreffen (BT-Drucks. 7/65o S. 188 und S. 78 ff unter X A 1 b). Das schließt jedoch nicht aus, daß das Gesetz Verfahren als Familiensachen behandelt, an denen die Fregatten (einer oder beide) und ihre ehelichen Kinder beteiligt sind (vgl. BT-Drucks. 7/65o S. 188), ohne Rücksicht darauf, ob ein derartiges Verfahren im Einzelfall seinen Ursprung in einer Ehescheidung hatte oder ob der begehrten Regelung, wie im vorliegenden Fall, eine andere Ursache zugrundeliegt. Nach § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG sind "Verfahren über die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind" Familiensachen, ohne daß dabei auf den Grund für den Verlust der Personensorge abgestellt wird. b) Dem entspricht die materiell-rechtliche Regelung in § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, grundsätzlich die Befugnis zu dem persönlichen Umgang mit dem Kind behält (vgl. BVerfGE 31, 194/2o6). Allerdings kann das Familiengericht die Befugnis im Einzelfall einschränken oder ausschließen, wenn dies zu dem Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, auch § 1634 BGB beziehe sich nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschrift nur auf Fälle, in denen einem Elternteil im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, also aus Anlaß einer Ehescheidung, die Personensorge aberkannt worden sei, kann dem aus den zu § 23 b Abs. 1 Nr. 3 GVG dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. § 1634 Abs. 2 BGB sieht die Zuständigkeit des Familiengerichts allgemein vor, wenn über den Umfang der Befugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu dem persönlichen Umgang mit einem ehelichen Kind zu befinden ist. Damit werden auch die Verfahren erfaßt, in denen einem Elternteil die Personensorge durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB entzogen worden ist (Die Auffassungen hierzu im Schrifttum sind geteilt: vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 53 III 8 Fußn. 25, anders: § 53 III 13; für die hier vertretene Ansicht: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 223; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 2o. Aufl. § 621 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach ZPO 39. Aufl. § 621 Anm. 1 B, anders die Vorauflage; Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, IV Rdn. 2o; Walter, Neuer Prozeß in Familiensachen S. 17/18 gegen OLG Hamburg, FamRZ 1978, 793; derselbe in FamRZ 1979, 259/262; Kissel, Ehe und Ehescheidung, 1977 I S. 163, 164, 165 zu dem ähnlich liegenden Fall des § 1632 Abs. 2 und 3 BGB; gegen die hier vertretene Ansicht: Palandt/Diederichsen BGB 4o. Aufl. § 1634 Anm. 4; Zoller, ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. III 2 bb, beide unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, FamRZ 1978, 793). c) Der Antragsteller hält die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts - anstelle des Familiengerichts -hier insbesondere deshalb für gegeben, weil die angegriffene Maßnahme ihre Rechtsgrundlage nicht in § 1634 Abs. 2, sondern in § 1666 BGB habe; es handele sich um die Weiterführung der seinerzeit von Amts wegen eingeleiteten Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts, nachdem inzwischen das in dem Beschluß vom 12. Dezember 1977 vorgesehene psychologische Gutachten eingeholt worden sei. Das Amtsgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluß vom 1. Juni 1979 versehentlich als Familiengericht bezeichnet; die Bezeichnung ändere aber nichts an der wahren Natur des Verfahrens als eines vormundschaftsgerichtlichen im Sinne von § 1666 BGB. 8 Das trifft nicht zu. Das Amtsgericht Aichach hatte bereits in dem Beschluß vom 12. Dezember 1977 den vorläufigen Ausschluß des Verkehrsrechts bis zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens auf § 1634 Abs. 2 BGB gestützt, und es hat auch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Maßnahme ausdrücklich als Regelung des persönlichen Verkehrs im Sinne von § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB (a.F.) und nicht als eine solche nach § 1666 BGB behandelt. Ein Versehen liegt hierbei ersichtlich nicht vor. Das Amtsgericht ist als Familiengericht tätig geworden, und es hat die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des § 1634 Abs. 2 BGB im Rahmen der ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Zuständigkeit getroffen. Eine vorrangige, spezielle Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB war insoweit nicht begründet. Auch wenn sich die Regelungsbereiche für ein Tätigwerden des Familiengerichts nach § 1634 Abs. 2 BGB und für ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB im Einzelfall nicht immer klar voneinander trennen lassen mögen, wird doch die Zuständigkeit des Familiengerichts - im gesamten Anwendungsbereich des § 1634 Abs. 2 BGB - durch die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit nach § 1666 BGB nicht verdrängt (vgl. Gernhuber aaO § 53 III 11). Das schließt andererseits nicht aus, daß auch das Vormundschaftsgericht im Rahmen seiner Befugnisse nach § 1666 BGB Maßnahmen zu ergreifen haben kann, die - wie beispielsweise im Fall des § 71 Abs. 4 Satz 3 JWG - Auswirkungen auf das Umgangsrecht der Eltern mit einem ehelichen Kind haben. Eine solche auf § 1666 BGB gestützte Regelung hat das Amtsgericht hier indessen nicht vorgenommen. 9 d) Das Amtsgericht hat die angegriffene Maßnahme im übrigen auch nicht als Änderung der am 12. Dezember 1977 nach § 1666 vormundschaftsgerichtlich erlassenen Anordnung über den Entzug der Personensorge des Antragstellers behandelt (§ 1696 BGB). Es hat vielmehr als Familiengericht eine selbständige Entscheidung über das Umgangsrecht auf der Grundlage des § 1634 Abs. 2 BGB getroffen. Die in dieser Vorschrift eindeutig festgelegte Zuständigkeit kann entgegen der Auffassung des Antragstellers weder mit Sachdienlichkeitserwägungen noch aus Gründen der Sachnähe zu Gunsten einer Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts außer Kraft gesetzt werden (so aber: Zoller aaO; LG Berlin DAVorm 1979, 319; vgl. Walter aaO). B: Der angefochtene Beschluß läßt auch in materieller Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend vom Wohle des Kindes leiten lassen (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB), hinter dem das Recht des Antragstellers auf persönlichen Umgang mit der Tochter hier zurücktreten muß. Dabei hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß bei näherem Umgang des Antragstellers mit der Tochter dieser ihre wahren Familienverhältnisse und das Schiksal ihrer Mutter nicht länger verheimlicht werden könnten. Die damit notwendigerweise verbundene Aufklärung sei dem Kind in seinem jetzigen Alter und der derzeitigen Entwicklungsphase nicht zuzu demuten; es würde hierdurch voraussichtlich einen schweren seelischen Schock erleiden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt hat, dies könne im Interesse des Kindes nicht verantwortet werden. Io Da das Oberlandesgericht im übrigen ohne Rechtsverstoß keine Möglichkeit gesehen hat, dem Wohl des Kindes unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch ohne zeitweiligen Ausschluß des Umgangsrechts mit dem Antragsteller Rechnung zu tragen, ist der weiteren Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen. Dr. Grell Lohmann Dr. Seidl Blumenrohr Krohn