Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Auf seiten der Ehefrau kommt eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, die nach der erholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) monatlich 8,30 DM beträgt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 338,79 DM, bezogen auf den 31. März 1978, einen Betrag von 59.248,09 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA zu zahlen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Ehefrau geltend, daß die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch Anwendung der Barwert-Verordnung zu gering bewertet worden sind. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln. Hiernach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, weil in ihr die Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Weiterhin wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob sich gegen die Bewertung der Rentenanwartschaft der Ehefrau verfassungsrechtliche Bedenken..
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