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BGH · IVb ZB 696/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 696/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 5. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen vom 10. Er hat gegenüber der MPG einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften, die in NiederSachsen für einen beamteten Hochschullehrer gelten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung gegenüber der MPG für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 742,30 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet und den Ehemann zu dem Ausgleich seiner VBL-Anwartschaft verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 21,54 DM einen Betrag von 3.355,15 DM zugunsten der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Jedoch hat die Ehefrau mit ihrer Beschwerde die Bewertung des Ehezeitanteils der dem Ehemann von der MPG zugesagten Versorgung mit 1.484,59 DM als zu gering beanstandet und die Begründung von Rentenanwartschaften von monatlich (3.034 DM : 2 =) 1.517 DM zu Lasten dieser Anwartschaft verlangt . Das Oberlandesgericht hat die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgung gegenüber der MPG anderweitig mit 2.044,92 DM errechnet, jedoch dahin erkannt, daß - neben der VBL-Anwartschaft - auch dieses Anrecht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ($ 1587b Abs.3 Satz 1 BGB) auszugleichen sei. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau wenden sich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Versorgungsanwartschaft bei der MPG in der Ausgleichsform des $ 1587b Abs.3 Satz 1 BGB ausgeglichen hat. Außerdem verfolgt sie ihre Ansicht weiter, zu dem Ausgleich der genannten Versorgungsanwartschaft im Wege des Quasi-Splittings müßten für sie Rentenanwartschaften von monatlich 1.517 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet werden. 1. Das Amtsgericht hatte den mit monatlich 1.484,59 DM bewerteten Ehezeitanteil der dem Ehemann bei der MPG zustehenden Versorgung im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen. Obwohl dagegen allein die Ehefrau - mit dem Ziel einer Erhöhung der nach § 1587b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften -Beschwerde eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht insoweit die Form des Ausgleichs geändert und dem Ehemann die Zahlung von Beiträgen nach § 1587b Abs.3 BGB aufgegeben. Wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt das Verbot der reformatio in peius auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich (BGHZ 85, 180). Die - inzwischen beseitigte - Ausgleichsform des S 1587b Abs.3 BGB war für den Berechtigten nachteiliger als der Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach $ 1587b Abs. 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, was dazu führen konnte, daß der Berechtigte gemäß § 1587f Nr. 3 BGB auf den schuldrechtlichen Ver- Soweit der Wechsel vom Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) zur Ausgleichsform des § 1587b Abs.3 BGB den Ausgleich der gegenüber der MPG bestehenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.484,59 DM betrifft, steht ihm mithin das Verbot der reformatio in peius entgegen. 2. Auf einen höheren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als den, der in dem Urteil des Amtsgerichts angeordnet ist, kann nicht erkannt werden. Deshalb ist der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts auch insoweit aufzuheben, als es einen solchen - im Wege des § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB durchzu-zuführenden - Ausgleich angeordnet hat. a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, unterliegen Versorgungsanwartschaften bei der MPG nicht dem Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB. Findet ein Ausgleich durch Realteilung nicht statt, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs.3 VAHRG). Eine analoge Anwendung des § 1 Abs.3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom c) Da die Versorgung des Ehemannes daher nicht im öffent-1ich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann, unterliegt sie, soweit nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen die Anordnung des Quasi-Splittings durch das Amtsgericht Bestand hat (oben Ziffer 1) , nach § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der §§ 1587g bis 1587k BGB durchzuführen ist. d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der MPG in der Ausgleichsform der Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs.3 Satz 1 BGB) angeordnet hat, war mithin auch insoweit aufzuheben, als sie einen höheren als den auszugleichenden Wert von monatlich 1.484,59 DM (oben Ziffer 1) betrifft. e) Ob der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft gegenüber der MPG auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit monatlich 1.484,59 DM - so Amtsgericht und Ehemann - oder mit einem höheren, von der Ehefrau mit 3.034 DM bezifferten Betrag zu bewerten ist, kann im vorliegenden Verfahren, das allein den öffentlich-rechtlichen

Zitierte Normen: § 1 VAHRG
EhefrauAusgleichMPGBGBEhemannVersorgungBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IVb ZB 696/81
in der Familiensache
 Prof. Dr. Heinrich
t-Allee
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Helga
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R®®straße I-WHHHHB, Vers.Nr.:	MBI	B	■,
2. Max-PJMI-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Generalverwaltung, ReflHBstraße fl|,
Az. : flflB 3.2
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 5. Februar 1986
beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1981 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen vom 10. Juli 1979 und ihre weitergehende weitere Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragsgegnerin die Hälfte vorab; im übrigen tragen die Parteien die
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Gerichtskosten je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Beschwerdewert: 18.204 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 27. Oktober 1956 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. November 1977 zugestellt worden.
Von der Ehefrau erworbene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind durch Beitragserstattung erloschen.
Der Ehemann ist Direktor an einem Forschungsinstitut der Max-PflBB-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (weitere Beteiligte zu 2, fortan: MPG). Er hat gegenüber der MPG einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften, die in NiederSachsen für einen beamteten Hochschullehrer gelten. Früher gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Ehemann erstatten lassen. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht für ihn
 eine in der
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Ehezeit (1. Oktober 1956 bis 31. Oktober 1977;
S	1587 Abs. 2 BGB) erworbene Anwartschaft auf eine - statische - Versicherungsrente von monatlich 159,78 DM, die dynamisiert einem Wert von monatlich 43,08 DM entspricht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung gegenüber der MPG für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 742,30 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, begründet und den Ehemann zu dem Ausgleich seiner VBL-Anwartschaft verpflichtet hat, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 21,54 DM einen Betrag von 3.355,15 DM zugunsten der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen.
Der Ausgleich der VBL-Anwartschaft ist von keiner Partei angegriffen worden. Jedoch hat die Ehefrau mit ihrer Beschwerde die Bewertung des Ehezeitanteils der dem Ehemann von der MPG zugesagten Versorgung mit 1.484,59 DM als zu gering beanstandet und die Begründung von Rentenanwartschaften von monatlich (3.034 DM : 2 =) 1.517 DM zu Lasten dieser Anwartschaft verlangt .
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Das Oberlandesgericht hat die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgung gegenüber der MPG anderweitig mit 2.044,92 DM errechnet, jedoch dahin erkannt, daß - neben der VBL-Anwartschaft - auch dieses Anrecht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ($ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB) auszugleichen sei. Es hat demgemäß den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (21,54 DM + 1.022,46 DM =)
1.044 DM einen Betrag von 186.009,13 DM (berechnet für das Jahr 1979) bei der BfA einzuzahlen. Weiter hat es angeordnet, daß die Zahlungsverpflichtung bis zu dem 31. Dezember 1985 ruht.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts richten sich die - zugelassenen - weiteren Beschwerden beider Parteien. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau wenden sich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Versorgungsanwartschaft bei der MPG in der Ausgleichsform des $ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeglichen hat. Die Ehefrau macht geltend, dem stehe bereits das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen. Außerdem verfolgt sie ihre Ansicht weiter, zu dem Ausgleich der genannten Versorgungsanwartschaft im Wege des Quasi-Splittings müßten für sie Rentenanwartschaften von monatlich 1.517 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet werden. Schließlich greift sie die Anordnung des Rühens der Einzahlungspflicht an. Der Ehemann erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
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II.
Die weiteren Beschwerden sind begründet, und zwar die der Ehefrau zu einem Teil, die des Ehemannes in vollem Umfang.
1. Das Amtsgericht hatte den mit monatlich 1.484,59 DM bewerteten Ehezeitanteil der dem Ehemann bei der MPG zustehenden Versorgung im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen. Obwohl dagegen allein die Ehefrau - mit dem Ziel einer Erhöhung der nach § 1587b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften -Beschwerde eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht insoweit die Form des Ausgleichs geändert und dem Ehemann die Zahlung von Beiträgen nach § 1587b Abs. 3 BGB aufgegeben. Das verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius). Wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt das Verbot der reformatio in peius auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich (BGHZ 85, 180). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch eine Änderung der Ausgleichsform den Rechtsmittelführer schlechter stellen. Die - inzwischen beseitigte - Ausgleichsform des S 1587b Abs. 3 BGB war für den Berechtigten nachteiliger als der Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach $ 1587b Abs. 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, was dazu führen konnte, daß der Berechtigte gemäß § 1587f Nr. 3 BGB auf den schuldrechtlichen Ver-
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sorgungsausgleich verwiesen wurde (BGHZ aaO S. 192 f.). Dann blieb der Ausgleichsberechtigte - im Gegensatz zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings - ohne eigene Rentenanwartschaften. Eine Bereitschaft der MPG, die Vorschrift des $ 22 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden, vermochte an diesem Rechtsnachteil nichts zu ändern. Sie schützte zudem dann nicht, wenn die Ehefrau zu Lebzeiten des Ehemannes und vor dem Eintritt seines Versorgungsfalles erwerbs- oder berufsunfähig wurde.
Soweit der Wechsel vom Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB) zur Ausgleichsform des § 1587b Abs. 3 BGB den Ausgleich der gegenüber der MPG bestehenden Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 1.484,59 DM betrifft, steht ihm mithin das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die insoweit für die Ehefrau durch das amtsgerichtliche Urteil begründeten Rentenanwartschaften durften ihr auf ihr eigenes Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht nicht genommen werden. Deshalb mußte das Urteil des Amtsgerichts insoweit schon aus verfahrensrechtlichen Gründen wiederhergestellt werden.
2. Auf einen höheren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich als den, der in dem Urteil des Amtsgerichts angeordnet ist, kann nicht erkannt werden. Deshalb ist der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts auch insoweit aufzuheben, als es einen solchen - im Wege des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB durchzu-zuführenden - Ausgleich angeordnet hat.

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a)	Wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat, unterliegen Versorgungsanwartschaften bei der MPG nicht dem Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB. Der Ehemann hat zwar eine Versorgungsanwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben. Denn die MPG hat ihm im Anstellungsvertrag eine solche Versorgung zugesagt, wobei er wie ein beamteter Hochschullehrer behandelt werden soll. Die Anwartschaft ist also nach den Grundsätzen in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten. Sie besteht jedoch nicht gegenüber einer (bzw. einem) der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 AVG genannten Körperschaften oder Verbände. Eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus (Senatsbeschluß vom 13. November 1985
-	IVb ZB 61/84; vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. April 1985
-	IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794).
b)	Somit wäre nach früherem Recht ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB durch Verpflichtung zur Beitragszahlung in Betracht gekommen. Inzwischen ist jedoch gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB mit Wirkung vom 1. April 1983 durch neue Bestimmungen ersetzt worden. Diese sind in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen und damit auch im vorliegenden Fall anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom
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6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und vom 17. April 1985 aaO S. 796).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Reqelung des § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Das ist hier nicht der Fall.
Findet ein Ausgleich durch Realteilung nicht statt, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich allein nach der Rechtsform, in der er organisiert ist. Öffentlich-rechtlich ist danach nur ein Versorgungsträger, der als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besteht (Senatsbeschluß BGHZ 92, 152). Das ist bei der MPG nicht der Fall. Auch einer der in dem genannten Beschluß erwähnten Grenzfälle liegt hier nicht vor.
Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom
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17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind (Senatsbeschluß vom 13. November 1985 aaO).
c)	Da die Versorgung des Ehemannes daher nicht im öffent-1ich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann, unterliegt sie, soweit nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen die Anordnung des Quasi-Splittings durch das Amtsgericht Bestand hat (oben Ziffer 1) , nach § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der §§ 1587g bis 1587k BGB durchzuführen ist. Diese Rechtsfolge besteht kraft Gesetzes. Es bedarf hierüber keines Ausspruchs.
d)	Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der MPG in der Ausgleichsform der Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB) angeordnet hat, war mithin auch insoweit aufzuheben, als sie einen höheren als den auszugleichenden Wert von monatlich 1.484,59 DM (oben Ziffer 1) betrifft.
e)	Ob der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft gegenüber der MPG auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit monatlich 1.484,59 DM - so Amtsgericht und Ehemann - oder mit einem höheren, von der Ehefrau mit 3.034 DM bezifferten Betrag zu bewerten ist, kann im vorliegenden Verfahren, das allein den öffentlich-rechtlichen
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 Ausgleich dieser Anwartschaft betrifft, nicht entschieden werden. Deshalb bleiben die Erstbeschwerde und die weitere Beschwerde der Ehefrau ohne Erfolg, soweit ein höherer öffentlich-rechtlicher Ausgleich verlangt wird.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Macke