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BGH · b zb 696/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b zb 696/80

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Durch Urteil vom 23* Februar 1979 hat das Amtsgericht die Klage der Klägerin auf (höheren) nachehelichen Unterhalt abgewiesen. November 1979 den angeforderten Betrag (l 6lo,28 DM) auf das Bankkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überwiesen hatte und in deren Anwaltsbüro am 7. November 1979 durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO); die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung entgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachenbehauptungen müssen entweder schon in dem Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten sein (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Dezember 1979 eingereichten Schriftsatz äußerte sich die Klägerin im wesentlichen nur zu der Frage, ob ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Zeit bis zur Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft; in dem hier interessierenden Zusammenhänge erklärte sie lediglich noch, daß der Prozeßkostenvorschuß nzwischenzeitlich” eingegangen sei. November 1979) gleichwohl die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt oder ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden sein sollte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist liegen nicht vor.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungWiedereinsetzungrechtzeitigProzeßbevollmächtigtenWiedereinsetzungsfristZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv b zb 696/80	BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
 Helgard G
Istraße 15, Et
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
II. Instanz	4^,	F{
und
 gegen
den Prokuristen Helmut
 Io,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: II. Instanz
 Rechtsanwalt Dr.
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Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 198o durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl,
 Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 198o wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 7 319,16 IM.
Gründe :
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch Urteil vom 23* Februar 1979 hat das Amtsgericht die Klage der Klägerin auf (höheren) nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Für die beabsichtigte Berufung gegen die am 9. März 1979 zugestellte Entscheidung bat die Klägerin am 6. April 1979 um Bewilligung des Armenrechts. Nachdem das Oberlandesgericht die Klägerin am 27. September 1979 auf die Möglichkeit der Anforderung eines Prozeßkostenvorschusses von dem Beklagten hingewiesen, dieser am 2. November 1979 den angeforderten Betrag (l 6lo,28 DM) auf das Bankkonto der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überwiesen hatte und in deren Anwaltsbüro am 7. November 1979 die
 Gutschriftanzeige eingegangen war, legte die Klägerin am 29. November 1979 durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Von einer Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nahm die Klägerin Abstand. Durch Beschluß vom 1. Februar 198o hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt worden (§ 516 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO); die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, welches der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung entgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachenbehauptungen müssen entweder schon in dem Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten sein (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) oder innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Die behaupteten Tatsachen müssen ergeben, daß nach Behebung des Hindernisses das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde. Sie müssen vollständig und klar sein. Späterer Sachvortrag ist nur dann zu beachten, wenn es
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sich um eine zulässige Erläuterung oder Ergänzung des bisherigen Vorbringens handelt (vgl. BGH VersR 198o,
 194 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
Diesen Anforderungen werden die Behauptungen der Klägerin nicht gerecht. In dem am 29. November 1979 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag und in einem am 3. Dezember 1979 eingereichten Schriftsatz äußerte sich die Klägerin im wesentlichen nur zu der Frage, ob ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Zeit bis zur Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft; in dem hier interessierenden Zusammenhänge erklärte sie lediglich noch, daß der Prozeßkostenvorschuß nzwischenzeitlich” eingegangen sei. Erst mit Schriftsatz vom 15. Januar 198o trug die Klägerin vor, ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten ohne ihr Verschulden von der am 7. November 1979 in dem Anwaltsbüro eingetroffenen Gutschriftanzeige erstmals am 27. November 1979 anläßlich turnusmäßiger Aktenvorlage Kenntnis erhalten, so daß die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei.
Hiernach ließen die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und des am 3. Dezember 1979 eingegangenen Schriftsatzes auch nicht andeutungsweise erkennen, daß und aus welchen Gründen trotz des Zeitabstandes zwischen der Gutschriftanzeige (7. November 1979) und der Beantragung der Wiedereinsetzung (29. November 1979) gleichwohl die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt oder ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden sein sollte. Nach jenem Vortrag war ohne weiteres davon auszugehen, daß die Wiedereinsetzungsfrist
 nicht ohne Verschulden der Anwälte der Klägerin abgelaufen war. Bei dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Januar 1980 handelt es sich demgegenüber um das unzulässige Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe .
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist liegen nicht vor.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Dr. Grell
 Knüfer