* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 2. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mai 1980 hat das Oberlandesgerieht die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit monatlich 94,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 16. Oktober) 1980 dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landes-versicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,25 EM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 262,20 EM und 77,70 DM) auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die gegen die ihm auferlegte Zahlungspflicht zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung beschränkte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgerieht die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 47,04 IM herabgesetzt, den einzuzahlenden Betrag Jedoch auf 9.148,43 IM - bei Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. § 44 a, § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBZusatzversorgungAnwartschaftEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

Ivb ZB 69A/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Franz K
-ZMH”Straße 5,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hildegard
Straße 43
»
Antragstellerin und Eeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. HBl -
und
 Weitere Beteiligte:
1.
2.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bf
 zu Vers.-Nr.:
und
 Landesversicherungsanstalt Rheinland Pfalz, straße 4-6, Sf zu Vers.-Nr.:
r
2
2iT
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 2. Februar 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antrags gegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. April 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Grün d e :
I.
Der im Jahre 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1948 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 26. Juni 1970 die Ehe geschlossen. Am 18. Oktober 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juni 1970 bis 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften
 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 262,20 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 77,70 EM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aufgrund einer Auskunft der VBL vom 14. Mai 1980 hat das Oberlandesgerieht die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit monatlich 94,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 16. Oktober (nicht: 10. Oktober) 1980 dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landes-versicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,25 EM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 262,20 EM und 77,70 DM) auf das bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Rentenanwartschaften auf eine Rente von monatlich 47,06 DM, bezogen auf den 30. September 1979, zugunsten der Ehefrau einen Beitrag von 8.116,13 DM an die BfA zu zahlen.
Auf die gegen die ihm auferlegte Zahlungspflicht zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung beschränkte Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgerieht die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 47,04 IM herabgesetzt, den einzuzahlenden Betrag Jedoch auf 9.148,43 IM - bei
 
einer Beitragsentrichtung im Jahre 1981 - erhöht und mit dieser Maßgabe das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Ziel verfolgt, seine Zusatzversorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB sind allerdings nicht gerechtfertigt. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) verwiesen.
2.	Das Rechtsmittel hat aber aus anderem Grund Erfolg. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte
 Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44,
§ 44 a, § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, denn das Oberlandesgerieht hat keine eigene tatrichterliche
2^r
Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp