Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 24. Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaus-sicht des Antragstellers Harald Günter FHH aufgrund seines Dienstes als Zeitsoldat werden für die Antragstellerin Dagmar Andrea F|BP geb. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Bundesrepublik Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Hessen auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Landesversicherungsanstalt Hessen zu 3/4 und die Bundesrepublik Deutschland zu 1/4 zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Parteien haben vor dem Familiengericht vereinbart, daß der Ehefrau als Versorgungsausgleich Anwartschaften im Werte von 100 DM übertragen werden sollen. Oktober 1979, der außerdem die Regelung der elterlichen Sorge über die Kinder der Parteien betrifft, den Versorgungsausgleich in der Form durchgeführt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB "zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Wehrbereichsgebühmisamt ... bestehenden Pflicht zur Nachversicherung" zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 100 DM monatlich bei der Bundesversicherungs anstalt für Angestellte begründet hat. Hiergegen haben sowohl die BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, bei der für die Ehefrau kein Versicherungskonto geführt wurde, als auch die Bundesrepublik Deutschland und die - für die Ehefrau zuständige - LVA Beschwerde eingelegt, die beiden letzteren Beteiligten mit der Begründung, daß im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei; hilfsweise haben sie geltend gemacht, daß der Ausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB vorzunehmen sei; weiterhin hilfsweise haben sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Nachversicherung des Ehemanns oder seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis beantragt . Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stattgegeben, diejenige der LVA als unzulässig verworfen sowie diejenige der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, Es hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin neu gefaßt, daß "zu Lasten der für den Antragsteller beim Wehrbereichsgebührnisamt ... Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die LVA ihre vor dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung weiter. Die auch von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte weitere Beschwerde ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. März 1982 - IVb ZB 717/81 -, bisher nicht veröffentlicht) wirkt sich für das vorliegende Verfahren nicht aus, nachdem die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine Verein- barung über die Höhe des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen haben, die das Familiengericht mit seinem Beschluß vom 24. Das ist auch dann der Fall, wenn die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung der Sozialversicherungsträger nicht beachtet wird und Rentenanwartschaften bei einem in Wirklichkeit nicht zuständigen Sozialversicherungsträger begründet werden. Der von der LVA mit der Beschwerde vertretene und mit der weiteren Beschwerde weiterverfolgte Rechtsstandpunkt, daß die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen oder dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten seien, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs, die die Parteien durch eine Vereinbarung nach § 158?
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 694/80 BESCHLUSS in der Familiensache Harald Günter Nfllring fl 9 - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Antragsteller, Rechtsanwalt ■■ OHBstraße fl, Kj gegen Dagmar Andrea üwmmi. traße Antragsgegnerin, weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, _ Mistr.f, (Vers.-Nr. 12i^^ K W 2. Bundesrepublik Deutschland^vertreten durcj^die Wehrbereichs verwaltungJ^RoHIBBstr. flfl, (Az. I B 2 - Az. «■■■■) - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Correll 3. Landesversicherungsanstalt Hessen, SflBstr. ■, /Antragsteller/ sowie (Vers.-Nr. 12 Az. 06 1/51/79 /Antragsgegnerin/, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Februar 1980 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziff. III Absätze 2 und 3 und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt als unzulässig verworfen worden ist. Auf die Beschwerden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Landesversicherungsanstalt Hessen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 24. Oktober 1979 in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaus-sicht des Antragstellers Harald Günter FHH aufgrund seines Dienstes als Zeitsoldat werden für die Antragstellerin Dagmar Andrea F|BP geb. Knierim bei der Landesversicherungsanstalt Hessen monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 100 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1978, begründet. Im übrigen wird die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Hessen zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Bundesrepublik Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Hessen auferlegt. Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts zu Ziffer III Absatz 1 bleibt unberührt. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Landesversicherungsanstalt Hessen zu 3/4 und die Bundesrepublik Deutschland zu 1/4 zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.200 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 3. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) wurde der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. November 1978- zugestellt. Der Ehemann, der zuvor in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hatte, trat am 1. Januar 1969 für die Dauer von zwölf Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung würde sich seine auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft laut Auskunft der beteiligten Landesversicherungsanstalt (Beteiligte - 4 zu 3, LVA) auf 220,20 DM belaufen. Die Ehefrau hat geringfügige Versorgungsanwartschäften erworben, deren Höhe ungeklärt ist. Die Parteien haben vor dem Familiengericht vereinbart, daß der Ehefrau als Versorgungsausgleich Anwartschaften im Werte von 100 DM übertragen werden sollen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hat das Familiengericht nach vorab durchgeführter Ehescheidung durch Beschluß vom 24. Oktober 1979, der außerdem die Regelung der elterlichen Sorge über die Kinder der Parteien betrifft, den Versorgungsausgleich in der Form durchgeführt, daß es in analoger Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB "zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Wehrbereichsgebühmisamt ... bestehenden Versorgungs anwartschaften bzw. bestehenden Pflicht zur Nachversicherung" zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 100 DM monatlich bei der Bundesversicherungs anstalt für Angestellte begründet hat. Hiergegen haben sowohl die BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, bei der für die Ehefrau kein Versicherungskonto geführt wurde, als auch die Bundesrepublik Deutschland und die - für die Ehefrau zuständige - LVA Beschwerde eingelegt, die beiden letzteren Beteiligten mit der Begründung, daß im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Ehemannes als Zeitsoldat kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sei; hilfsweise haben sie geltend gemacht, daß der Ausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB vorzunehmen sei; weiterhin hilfsweise haben sie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Nachversicherung des Ehemanns oder seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis beantragt . Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stattgegeben, diejenige der LVA als unzulässig verworfen sowie diejenige der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, Es hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin neu gefaßt, daß "zu Lasten der für den Antragsteller beim Wehrbereichsgebührnisamt ... zu erwartenden Versorgungsanwartschaften bzw. seines Anspruchs auf Nachversicherung" Rentenanwartschaften auf einem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von 100 IM monatlich zu begründen seien. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die LVA ihre vor dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung weiter. Die auch von der Bundesrepublik Deutschland eingelegte weitere Beschwerde ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. II. Die LVA hat beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat, ob § 1255 Abs. 4 Buchst, b RVO (i.V. mit Anlage 2, die weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeit sentgelt als männlichen Versicherten zuordnet) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diesem Antrag war nicht zu entsprechen. Die mit dem Antrag angesprochene verfassungsrechtliche Problematik (s. insoweit Senatsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZB 717/81 -, bisher nicht veröffentlicht) wirkt sich für das vorliegende Verfahren nicht aus, nachdem die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine Verein- k barung über die Höhe des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen haben, die das Familiengericht mit seinem Beschluß vom 24. Oktober 1979, wie sich aus dessen Zusammenhang ergibt, genehmigt hat. Die Genehmigung ist von allen Beteiligten hingenommen worden. Greifbare Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung liegen nicht vor. III. Die weitere Beschwerde der LVA ist zulässig (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie bleibt aber sachlich ohne Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Beschwerde der LVA allerdings zulässig. Zwar hat ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte nicht ohne weiteres ihre Beschwerdeberechtigung zur Folge. Nach § 20 Abs. 1 FGG ist hierzu vielmehr erforderlich, daß sie durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (BGHZ 41, 114, 116). Eine solche Beeinträchtigung des am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Sozialversicherungsträgers ist Jedoch schon dann gegeben, wenn der Versorgungsausgleich mit einem Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 -FamRZ 1981, 132, 133 f.). Das ist auch dann der Fall, wenn die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung der Sozialversicherungsträger nicht beachtet wird und Rentenanwartschaften bei einem in Wirklichkeit nicht zuständigen Sozialversicherungsträger begründet werden. Die Befugnis, einen solchen Fehler auf dem Rechtsmittelweg korrigieren zu lassen, muß nicht nur dem zu Unrecht einbezogenen, sondern auch dem zu Unrecht nicht berücksichtigten Versicherungsträger zuerkannt werden, ohne daß es dabei darauf ankommen kann, ob sich für ihn günstige oder ungünstige finanzielle Auswirkungen ergeben (vgl. Senatsbeschluß aaO). 2. Die weitere Beschwerde der LVA führt Jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache selbst. Der von der LVA mit der Beschwerde vertretene und mit der weiteren Beschwerde weiterverfolgte Rechtsstandpunkt, daß die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen oder dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten seien, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Wie dieser in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienst-zeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, welche in entsprechender Anwendung des § 1580 b Abs. 1 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist. k Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Beschluß des Senats Bezug genommen. Auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs, die die Parteien durch eine Vereinbarung nach § 158? o Abs. 1 BGB fest-gelegt haben (s. dazu oben II 1), ergeben sich keine Bedenken. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher, soweit die materielle Rechtslage in Frage steht, insgesamt zu bestätigen. Macke Zysk Lohmann Blumenrohr Krohn