Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13. Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 117,80 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 69,10 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Rheinische Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 28. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13. Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 153,85 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 338,10 DM und 30,40 DM) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Dezember 1978" -auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 58,90 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die LVA Rheinland-Pfalz Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Einzahlungsbetrag unter Anwendung der für die Rentenversicherung der Arbeiter maßgebenden Umrechnungsfaktoren anderweitig auf 11 455,25 DM (bei Einzahlung im Jahre 1981) festzusetzen. Mit Rücksicht darauf, daß das Oberlandesgericht von Amts wegen prüfen müsse, ob die Satzung der Zusatzversorgungskasse die Entscheidung des Familiengerichts rechtfertige, hat der Ehemann nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "zu entscheiden wie rechtens". Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA Rheinland-Pfalz und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatz- Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs über die Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, wird die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - für einen Beteiligten, der von seinem Erstbeschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, unanfechtbar mit der Folge, daß er sodann auch das Recht der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ergangene Erstbeschwerdeentscheidung Im vorliegenden Verfahren hat zwar der Ehemann im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht formell "Anschlußbeschwerde" gegen den Beschluß des Familiengerichts erhoben, sondern er hat nach eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nur - den Antrag gestellt, "zu entscheiden wie rechtens". Er hat jedoch in seinen Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung seien nicht unverfallbar, und er werde von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse allenfalls die sogenannte Mindestversorgung erhalten. Es ist also als Anschlußbeschwerde anzusehen, durch die sich der Ehemann das Recht zur Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts offengehalten hat. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht in Einklang. a) Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 69,10 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF 4/- IVb ZB 693/81 BESCHLUSS in Sachen Horst traße Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Marlies W geb. R| Straße Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E Straße SflHB, Vers.Nr.: R 525 t 2. Bundesknappschaft, P<— Straße Vers.Nr.: W 004 T 3. Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Vers.Nr.: jr 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Oktober 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 1981 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Nr. I 2 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) aufgehoben. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13. November 1980 in Nr. 2 des Beschlußausspruchs (Ausgleich der Zusatzversorgung) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der gegenüber der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft 3 des Antragsgegners (Vers.Nr.: /2 werden für die Antragsteller in auf ihrem Konto Nr.: R 525 bei der Landes- versicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,02 DM - bezogen auf den 31. Dezember 1978 - begründet. 1. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13. November 1980 wird zurückgewiesen. Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner und der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz je zu 1/4 und der Antragsteller in zu 1/2 auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller in und die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz Jit 4 je 1/4 zu tragen. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten dieses Rechtszuges nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die am geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 5. November 1966 die Ehe,geschlossen. Am 25. Januar 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. November 1966 bis 31. Dezember 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 338,10 DM und für die Ehefrau mit monatlich 30,40 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 117,80 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 69,10 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die Rheinische Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 28. Februar 1980 mitgeteilt: Die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Mai 1984 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13. März 1979). Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Bochum (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 153,85 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 338,10 DM und 30,40 DM) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1966 bis zu dem 31. Dezember 1978" -auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 58,90 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - "bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1966 bis zu dem 31. Dezember 1978" - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 9 813,30 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu 6 - zahlen. Bei der Ermittlung des Einzahlungsbetrages hat das Amtsgericht die Umrechnungsfaktoren für die knappschaftliche Rentenversicherung und nicht diejenigen für die Renten in der ArbeiterrentenverSicherung eingesetzt. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die LVA Rheinland-Pfalz Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Einzahlungsbetrag unter Anwendung der für die Rentenversicherung der Arbeiter maßgebenden Umrechnungsfaktoren anderweitig auf 11 455,25 DM (bei Einzahlung im Jahre 1981) festzusetzen. Die Ehefrau ist diesem Antrag im Wege der Anschlußbeschwerde beigetreten. Der Ehemann hat sich dagegen gewandt, daß seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausqleich einbezogen worden seien, obwohl er wegen der Höhe seiner vorehelich erworbenen Anwartschaften auf die Knappschaftsrente allenfalls die Mindestversorgung aus der Zusatzrente erhalten werde. Mit Rücksicht darauf, daß das Oberlandesgericht von Amts wegen prüfen müsse, ob die Satzung der Zusatzversorgungskasse die Entscheidung des Familiengerichts rechtfertige, hat der Ehemann nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, "zu entscheiden wie rechtens". Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA Rheinland-Pfalz und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich der Zusatz- 7 Versorgung des Ehemannes dahin abgeändert, daß der - zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 58,90 DM erforderliche - Einzahlungsbetrag auf 11 455,25 DM erhöht wurde. Die Bedenken des Ehemannes gegen die angefochtene Entscheidung hat das Oberlandesgericht für nicht durchgreifend erachtet. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs über die Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse. 1. Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, wird die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - für einen Beteiligten, der von seinem Erstbeschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat, unanfechtbar mit der Folge, daß er sodann auch das Recht der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ergangene Erstbeschwerdeentscheidung 8 - verliert, soweit diese nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthält (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 = FamRZ 1983, 683, 684). Im vorliegenden Verfahren hat zwar der Ehemann im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht formell "Anschlußbeschwerde" gegen den Beschluß des Familiengerichts erhoben, sondern er hat nach eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nur - den Antrag gestellt, "zu entscheiden wie rechtens". Er hat jedoch in seinen Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, seine Anwartschaften aus der Zusatzversorgung seien nicht unverfallbar, und er werde von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse allenfalls die sogenannte Mindestversorgung erhalten. Er wollte mithin - in Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts -erreichen, daß nur seine unverfallbaren statischen Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wurden. Daher hatte sein prozessuales Begehren, "zu entscheiden wie rechtens", die Bedeutung eines Antrages auf entsprechende Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Es ist also als Anschlußbeschwerde anzusehen, durch die sich der Ehemann das Recht zur Erhebung einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts offengehalten hat. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 9 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht in Einklang. Er kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. a) Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 69,10 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1978 - erlangt. Diese Anwartschaft ist als unverfallbar im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Zu diesem Zweck ist sie in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das geschieht auf folgende Weise: Der am 22. Februar 1935 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit 43 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der 11 Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente - 12 x 69,10 DM = 829,20 DM - mit dem Faktor 2,7 zu vervielfältigen: 829,20 DM x 2,7 = 2 238,84 DM Barwert. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978 umzusetzen: 2 238,84 DM x 0,02380782 = 53,301854 Werteinheiten. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1978 (zweites Halbjahr) umzurechnen: 53,301854 x 0,2633500 = 14,037043 DM Rentenanwartschaften. Hiervon ist die Hälfte, also 7,02 DM, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich für die Ehefrau auszugleichen. b) Dies geschieht allerdings nicht mehr in der von den Vorinstanzen - nach der früheren Rechtslage zutreffend - gewählten Form der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 2? 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sieht die Möglichkeit einer Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis hier nach den Grundsätzen des § 1587 b 13 Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. Es sind mithin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,02 DM für die Ehefrau zu begründen. In diesem Umfang führen die Rechtsmittelangriffe des Ehemannes gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zu dem Erfolg. 3. Die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13. November 1980 erweist sich hingegen als unbegründet und ist daher - im Zuge der Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses - zurückzuweisen. Die Anschlußbeschwerde der Ehefrau, mit der diese ohne jede Abweichung dasselbe Ziel verfolgt hat wie die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 = FamRZ 1982, 36, 38). Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke