* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZB 692/30

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 692/30

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 13. Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 10. Juli 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann als Fachlehreranwärter Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1). November 1979 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayem-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebendort Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,50 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, übertragen (Ziff.3 des Urteils) und zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,84 DM, bezogen auf den 31. Gegen Ziff.4 des Urteils des Familiengerichts haben der Freistaat Bayern und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Gegenstand der Entscheidung ist allein die Frage, ob und wie von dem Ehemann in der Ehezeit als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst erworbene Versorgungsanrechte auszugleichen sind. Ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst besitzt eine nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichende Versorgungsaussicht noch nicht; seine - alternativ ausgestaltete - Versorgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. November 1981 - IV b ZB 673/80 - weicht das Oberlandesgericht jedoch insoweit ab, als es die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBOberlandesgerichtEhemannBayerBeschlußEhezeitendeSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 692/30 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Ingrid
geborene
 Straße H,
Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Dr. Hi
 gegen
Klaus Udo
 traße
a,
Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegner,
 Rechtsanwälte Dr. BMBBH und Von-der-TBB^Str.
Weitere Beteiligte:
1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion LflHHHh Maximilianstraße 21, Landshut, Az.: P 1639 - Bauer 030248-151,
Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
v.
2. Landesversicherungsanstalt Niederbavem-Oberof alz. Am Alten VBBmarkt #, LflHHM zu Vers.-Nr.: 15 160644 R 501 (Ehefrau) und 15 030248 B 003 (Ehemann)
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl,
 Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
 am 13. Januar 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Freistaates Bayern wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 10. März 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe :
Die Parteien haben am 2. März 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 9. August 1978 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit Versicherungs-Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Später und auch noch bei Ehezeitende (31. Juli 1978; § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann als Fachlehreranwärter Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 1).
 
Seit dem 13. September 1978 ist er als Fachlehrer zur Anstellung Beamter auf Probe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 13. November 1979 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayem-Oberpfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebendort Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 28,50 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, übertragen (Ziff. 3 des Urteils) und zu Lasten der für den Ehemann bei dem Freistaat Bayern bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,84 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, begründet hat (Ziff. 4 des Urteils). Bei Ziff. 3 des Verbundurteils handelt es sich um den Ausgleich der beiderseits ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften im Wege des sogenannten Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB. Die Regelung unter Ziff. 4 des Urteils gleicht die nach der Auffassung des Familiengerichts infolge der inzwischen vorgenommenen Ernennung zu dem Probebeamten bestehende Versorgungsanwartschaft des Ehemannes im Wege des sogenannten Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB aus; dabei hat das Familiengericht die Bewertung nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB per Stichtag Ehezeitende vorgenommen.
Gegen Ziff. 4 des Urteils des Familiengerichts haben der Freistaat Bayern und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel
 
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Freistaat Bayern mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Gegenstand der Entscheidung ist allein die Frage, ob und wie von dem Ehemann in der Ehezeit als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst erworbene Versorgungsanrechte auszugleichen sind.
Ein Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst besitzt eine nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichende Versorgungsaussicht noch nicht; seine - alternativ ausgestaltete - Versorgungsaussicht ist vielmehr in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Ehezeitende und der tatrichterlichen Entscheidung kommt nur Bedeutung zu für die Form des Versorgungsausgleichs. Weil nunmehr eine Aussicht auf eine Beamtenversorgung besteht, kann diese für den Versorgungsausgleich herangezogen werden. Zu alledem verweist der Senat auf seinen gleichzeitig erlassenen Beschluß in der Sache IV b ZB 544/81, der beigefügt ist.
Von den Beurteilungsgrundsätzen in dem genannten und in dem früheren, ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 11. November 1981 - IV b ZB 673/80 - weicht das Oberlandesgericht jedoch insoweit ab, als es die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht nach dem Wert der bei Ehezeitende vorhandenen Nachversicherungsansprüche bemessen, sondern eine Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat.
Weil Feststellungen zu dem Wert der Nachversicherungs ansprüche fehlen, ist die Sache an den Tatrichter zurück zuverweisen.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Blumenröhr
Macke