ff Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28* Oktober 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Memmingen vom 23. Dezember 1980 schon deshalb zu Recht versagt, veil er sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt hat, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegengestanden hatte (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und auch die sofortige Beschwerde nicht bezweifelt, wurde das Hindernis behoben, als der Beklagte am Montag, dem 2.
BUNDESGERICHTSHOF V IVb ZB 690/81 BESCHLUSS in der Familiensache Heinz Im K 24, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Erich GM^^straße 9, M( gegen 1. 2. Gabriele Ulrich H 9 beide Straße 7, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte und istraße 13, 2 ff Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28* Oktober 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4* Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. März 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.150,— DM. Gr ü n d e : Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Memmingen vom 23. Dezember 1980 schon deshalb zu Recht versagt, veil er sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt hat, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegengestanden hatte (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und auch die sofortige Beschwerde nicht bezweifelt, wurde das Hindernis behoben, als der Beklagte am Montag, dem 2. Februar 1981 vom Kaufhaus nB^^^n in Memmingen die dort im Kopierautomaten vergessenen Prozeßunterlagen zugesandt erhielt. Nach § 222 ZPO i.V. mit § 188 Abs. 2 BGB endete die Antragsfrist daher am Montag, dem 16. Februar 1981. Der am 17. Fe- bruar 1981 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war verspätet. Ob ein Wiedereinsetzungsgrund besteht, hat der Senat bei dieser Rechtslage nicht mehr zu prüfen. Dr. Grell Lohmann