Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10* November 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4« Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13* Februar 1980 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 17« Dezember 1979 zurückgewiesen* Der Ehemann ist am 1, Juli 1968 für die Dauer von zwölf Jahren (= bis Mitte 1980) als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2.) getreten. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3»70 OH, bezogen auf den 30. Dezember 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es "zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung oder entstandener Pensionsanwartschaften des Antragsgegners ... Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 13. Februar 1980 die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von-92,13 DM einen Betrag von 16.328,21 EM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. 1, Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1387 b Abs, 3 BGB auszugleichen, Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in einer Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs 3. Zur Höhe der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ergeben sich gegen die auf den Auskünften des Vehrbereichsgebühmisamtes und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beruhenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 690/80 BESCHLUSS in der Familiensache Udo Istraße 9 Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Erika Straße ^»9 Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes« minister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung III, W|BB-RBB-Str. B, - Az - Verfahrensbevollmächtigter Be schwer degegner in, Rechtsanwalt BBB Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10* November 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des 4« Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13* Februar 1980 aufgehoben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 17« Dezember 1979 zurückgewiesen* Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Beschwerde* Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet* Beschwerdewert: 1.103t80 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 24* November 1972 geheiratet* Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juli 1979 zugestellt worden* Der Ehemann ist am 1, Juli 1968 für die Dauer von zwölf Jahren (= bis Mitte 1980) als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 2.) getreten. Im Falle einer Nachversicherung für seine Dienstzeit würden sich seine auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften, bezogen auf den 30. Juni 1979» auf monatlich 188 I»! belaufen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3»70 OH, bezogen auf den 30. Juni 1979» erworben. Durch Verbundurteil vom 17. Dezember 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es "zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung oder entstandener Pensionsanwartschaften des Antragsgegners ... gegenüber dem Vehrbereichsgebührnisamt" Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,13 DM, bezogen auf den 30. Juni 1979» auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet hat. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 13. Februar 1980 die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von-92,13 DM einen Betrag von 16.328,21 EM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich erstrebt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem entgegengetreten• II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg, 1, Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1387 b Abs, 3 BGB auszugleichen, Wie der Senat in BGHZ 81, 100 entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter oder Berufssoldat, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten, Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen, 2, Die dargelegten Grundsätze gelten unbeschadet dessen, daß das Dienstverhältnis des Ehemanns als Zeitsoldat inzwischen abgelaufen ist. Allerdings ist einer solchen Entwicklung, wenn sie sich vor Abschluß der Tatsacheninstanz vollzieht und zu einer Konkretisierung der zuvor alternativen Versorgungsaussicht in einer Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger führt, für die Form - nicht den Wert - des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Vorliegend ist jedoch das Dienstverhältnis des Ehemanns als Zeitsoldat erst nach Abschluß der Tatsacheninstanz, nämlich im Verlauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde, zu Ende gegangen. Infolgedessen kann dieser Umstand nicht mehr berücksichtigt werden. Das Rechtsbeschwerdegericht hat allein zu prüfen, ob die Vorinstanz unter den ihr vorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen zutreffend entschieden hat. Eine Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen tatsächlicher Art kommt allenfalls in Betracht, wenn der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keine abschließende Entscheidung ermöglicht. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 3. Zur Höhe der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ergeben sich gegen die auf den Auskünften des Vehrbereichsgebühmisamtes und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beruhenden Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Bedenken. Solche werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. 4« Die Entscheidung des Familiengerichts erweist sich nach alledem im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Daher war unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts die Beschwerde der Bundesrepublik zurückzuweisen und die Entscheidung des Familiengerichts zu dem Versorgungsausgleich wiederherzustellen. Lohmann Portmann Seidl Macke Nonnenkamp