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BGH · IVb ZB 689/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 689/81

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß die Beklagte als Gesamtschuldnerin nach dem Tode des Mannes für den vereinbarten Unterhalt hafte und verpflichtet sei, das zur Erfüllung der Ansprüche erforderliche Geld bei der Teilung des Nachlasses zurückzuhalten. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil zu dem Landgericht Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug neben der bereits in erster Instanz begehrten Feststellung auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des nunmehr von ihr bezifferten rückständigen und laufenden Unterhalts beantragt. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Auch die Revision ist gegen Berufungsurteile der Landgerichte nicht statthaft (§ 545 Abs. 1 ZPO). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht wurde die (weitere) Berufung gegen das Urteil des Landgerichts nicht dadurch eröffnet, daß das Landgericht über den im Berufungsverfahren erhobenen Zahlungsanspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts war und sein konnte. Die im zweiten Rechtszug erlassenen Urteile sind auch dann nicht mit einer (weiteren) Berufung anfechtbar, wenn darin erstmals über Ansprüche entschieden worden ist, die erst in der zweiten Instanz erhoben worden sind (ebenso: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Das Gesetz stellt für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Rechtszug ab, in dem das anzufechtende Urteil erlassen worden ist, nicht aber darauf, ob darin über einen prozessualen Anspruch erstmals entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht hat nach alledem die Berufung gegen das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 5 ZPO
BerufungRechtsmittelRechtsstreitAnspruchLandgerichtZPOKlägerinRechtszug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 689/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Brita KM^fj^Lstraße 5,
Beklagte und Beschwerdeführerin
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^Erwin
 str. 73,
gegen
 Gertrud Kl
►straße 5,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Gerda	und
 Dr. WolfgangflfliP,
Weg 2,
2
/
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke am 8. Juli 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17- Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 101.150,24 DM
Gründe :
I.
Die Klägerin wurde im Jahre 1975 von ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann auf ihren Antrag nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Für diesen Fall hatte sich der Ehemann in einer privatschriftlichen Vereinbarung zur Zahlung einer Unterhaltsrente ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet. Nach der Scheidung heiratete der Ehemann die Beklagte, die nach seinem Tode auch seine (Mit-)Erbin wurde.
 
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt, daß die Beklagte als Gesamtschuldnerin nach dem Tode des Mannes für den vereinbarten Unterhalt hafte und verpflichtet sei, das zur Erfüllung der Ansprüche erforderliche Geld bei der Teilung des Nachlasses zurückzuhalten. Das Amtsgericht, an das der Rechtsstreit von dem zunächst angerufenen Landgericht verwiesen worden war, hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil zu dem Landgericht Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug neben der bereits in erster Instanz begehrten Feststellung auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des nunmehr von ihr bezifferten rückständigen und laufenden Unterhalts beantragt. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung zu dem Oberlandesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unabhängig davon statthaft» ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familiensache handelt oder nicht (§§ 519 b, 5^7, 621 d Abs. 2 ZPO); auch sonst ist es in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
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Gegen die in der Berufungsinstanz vom Landgericht erlassenen Urteile ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Die Berufung findet nach § 511 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Auch die Revision ist gegen Berufungsurteile der Landgerichte nicht statthaft (§ 545 Abs. 1 ZPO).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht wurde die (weitere) Berufung gegen das Urteil des Landgerichts nicht dadurch eröffnet, daß das Landgericht über den im Berufungsverfahren erhobenen Zahlungsanspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts war und sein konnte. Die im zweiten Rechtszug erlassenen Urteile sind auch dann nicht mit einer (weiteren) Berufung anfechtbar, wenn darin erstmals über Ansprüche entschieden worden ist, die erst in der zweiten Instanz erhoben worden sind (ebenso: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 511 Rdn. 5; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 511 Anm. F IV). Das Gesetz stellt für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Rechtszug ab, in dem das anzufechtende Urteil erlassen worden ist, nicht aber darauf, ob darin über einen prozessualen Anspruch erstmals entschieden worden ist. Die Geltendmachung neuer Ansprüche ist dem Berufungsverfahren nicht wesensfremd (§ 523 i.V.m. §§ 260, 263, 264 ZPO;
§ 530 ZPO; vgl. BGH NJW 1957, 543; FamRZ 1979, 573, 575) und macht das Verfahren insoweit nicht zu einem solchen erster Instanz.
Dahingestellt bleiben kann, ob es sich - wie der Beschwerdeführer geltend macht - bei dem nachträglich erho-
benen Zahlungsanspruch um eine Familiensache gehandelt hat und ob sich daraus Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landgerichts ergeben hätten. Selbst wenn das Landgericht zu Unrecht über das Zahlungsbegehren sachlich entschieden hätte, wäre dadurch das Urteil nicht anfechtbar geworden. Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kann kein Rechtsmittel eröffnen, das nach dem Gesetz nicht statthaft ist. Die Richtigkeit der Entscheidung kann vielmehr nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin nachgeprüft werden.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem die Berufung gegen das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Blumenrohr
Macke