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BGH · IVb ZB 689/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 689/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zu 5/8 und dem Antragsteller zu 3/8 zur Last. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 378,35 DM - bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie geltend gemacht hat, der Ehemann habe auch noch eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, hat das Oberlandesgericht diese für die Ehezeit mit monatlich 360,02 DM ermittelt und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 180,01 DM, bezogen auf den 30. Beide Parteien haben gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - insoweit zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau wendet sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung des vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Anteils an der betrieblichen Altersversorgung und berechnet diesen auf 483,22 DM. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG
EhefrauEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 689/80
BESCHLUSS
in der Fami1iensache
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Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1980 im Kostenpunkt und in Ziffer I des Entscheidungsausspruchs insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist und ihm Raten bewilligt worden sind.
Die Beschwerde und die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.
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Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zu 5/8 und dem Antragsteller zu 3/8 zur Last.
Beschwerdewert: 2 899,32 DM.
Gründe:
I.
Der am	geborene	Ehemann	(Antragsteller)
und die am	Wb	geborene	Ehefrau	(Antragsgegnerin)
haben am 7. November 19 5 2 die PIhe geschlossen. Am 8. Oktober 1977 ist der Ehefrau der Seheidungsantraq des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. November 1952 bis 30. September 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 784,10 DM und für die Ehefrau monatlich 27,40 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 378,35 DM - bezogen auf den 30. September 1977 - auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat.
Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung des Ehemannes war im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht bekannt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie geltend gemacht hat, der Ehemann habe auch noch eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, hat das Oberlandesgericht diese für die Ehezeit mit monatlich 360,02 DM ermittelt und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 180,01 DM, bezogen auf den 30. September 1977, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 33 739,91 DM (Einzahlung 1980) auf deren Rentenkonto einzuzahlen.
Die gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs als solchen gerichtete Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Sein Beschluß ist veröffentlicht in FamRZ 1980, 595.
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Beide Parteien haben gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - insoweit zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die Ehefrau wendet sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung des vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Anteils an der betrieblichen Altersversorgung und berechnet diesen auf 483,22 DM.
II.
1. Der Ausspruch des Beschwerdegerichts über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung
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zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Ouasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albors, 7PO 41. Aufl. § 649 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. $ 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen komm! diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen
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Versorgungsträger richtet ($ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrecht1iche Versorgungsausgleich statt (S 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2. Gleichzeitig erweisen sich dadurch die Rechtsmittel der Ehefrau als unbegründet und sind zurückzuweisen.
3. Die Abs. 1 und
 Lohmann
Kostenentscheidung beruht auf 93 a Abs. 1, 97 3 ZPO.
Portmann
 Blumenrohr
Krohn
 Macke