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BGH · IVb ZB 685/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 685/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dezember 1977 ist dem Ehemann ein Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Die Höhe der Anwart-schäften hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) zunächst nach einer ihr von dem Amtsgericht angegebenen Ehezeit vom 1. Auf erneute Anforderung des Amtsgerichts hat die BfA sodann - unter Zugrundelegung einer nunmehr genannten Ehezeit vom 1. April 1979 - die Anwartschaften neu berechnet, und zwar für die Ehefrau auf monatlich 46,7o DM (gerundeter Betrag aus 46,69 DM, vgl. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) Die Zusatzversorgungskasse hat zu den ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes zunächst - auf der Grundlage einer angegebenen Ehezeit vom 1. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich lo3,71 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 254,11 DM und 46,69 DM) - bezogen auf die Ehezeit vom 1. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 171,61 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Juli 1982 zu dem Ausdruck gebracht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspreche den Grundsätzen der Entscheidung vom 26. Oktober 1981 - IVb ZB 65o/8o = FamRZ 1982, 153), und das Oberlandesgericht hat dies nicht geändert, weil die Ehefrau hierdurch nicht beschwert sei. ovember 1977 mitgeteilten Anwartschaften des Ehemannes aus der usatzversorgung hätte die Ehefrau nämlich nur einen geringeren ersorgungsausgleich beanspruchen können, als er ihr durch das mtsgericht und das Oberlandesgericht zugesprochen worden ist. Der weiteren Beschwerde ist gleichwohl - auf der Grundlage 3er Entscheidung des Oberlandesgerichts - stattzugeben. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der ZKW zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der ZKW (ZKWS) zugrunde gelegt. November 1977 - erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die von dem Oberlandesgericht ausgeglichene Anwartschaft nach § 35 ZKWS (von 67,58 DM), müßte die Anwartschaft nach § 35 a ZKWS - nach Dynamisierung - dem Ausgleich gemäß § 1587 b Abs.3 BGB zugrunde gelegt werden.

Zitierte Normen: § 74 AngVersG § 1 BetrAVG
EhefrauAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleichZKW

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 685/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Elisabeth
MHir
 geb. H|
Straße
 Verfahrensbevollmächtigte:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in,
 Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Heinrich Hermann
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt
 Vers.Nr
 für Angestellte, R
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 27. Oktober 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I.	Die im Jahre 194o geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) und der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) haben am lo.
März 1972 die Ehe geschlossen. Am 13. Dezember 1977 ist dem Ehemann ein Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom lo. Mai 1979, zugestellt am 25. Mai 1979, hat
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der Ehemann seinerseits die Scheidung der Ehe beantragt. Die Ehefrau hat ihren Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1979 zurückgenommen.
Beide Parteien haben in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Höhe der Anwart-schäften hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) zunächst nach einer ihr von dem Amtsgericht angegebenen Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. November 1977 für die Ehefrau mit monatlich 44,7o DM und für den Ehemann mit monatlich 197,3o DM angegeben. Auf erneute Anforderung des Amtsgerichts hat die BfA sodann - unter Zugrundelegung einer nunmehr genannten Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. April 1979 - die Anwartschaften neu berechnet, und zwar für die Ehefrau auf monatlich 46,7o DM (gerundeter Betrag aus 46,69 DM, vgl. § 74 AVG) und für den Ehemann auf monatlich 254,2o DM (gerundeter Betrag aus 254,11 DM). Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW) Die Zusatzversorgungskasse hat zu den ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes zunächst - auf der Grundlage einer angegebenen Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. November 1977 - mitgeteilt: Die Anwartschaft auf die Versorgungsrente betrage monatlich 91,11 DM und die Anwartschaft auf die Mindest Versorgungsrente monatlich 49,85 DM; die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtver-
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Sicherungsverhältnisses frühestens am 31. Dezember 198o erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Die Angaben zu den Anwartschaften auf die Versorgungsrente und die Mindestversorgungsrente hat die ZKW in einer späteren Auskunft - unter Berücksichtigung einer Ehedauer vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. April 1979 - dahin geändert, daß die Anwartschaft auf die Versorgungsrente monatlich 171,61 DM betrage und die Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente monatlich 67,58 DM.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich lo3,71 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 254,11 DM und 46,69 DM) - bezogen auf die Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. April 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 5,95 DM - bezogen auf den 3o. April 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 1 o66,lo DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 171,61 DM in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat die
 Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Der Senat hat in einer Mitteilung an die Parteien vom 8. Juli 1982 zu dem Ausdruck gebracht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspreche den Grundsätzen der Entscheidung vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81, FamRZ 1982, 899). Dieser Hinweis beruhte auf der versehentlichen Annahme, die angefochtene Entscheidung sei ergangen, bevor die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG - nach den Auskünften der ZKW am 31. Dezember 198o -erfüllt waren. Da der Beschluß des Oberlandesgerichts jedoch erst nach diesem Zeitpunkt, am 24. März 1981, erlassen wurde, kommt eine Zurückweisung der weiteren Beschwerde - aus den unter 2 darzulegenden Gründen - nicht in Betracht.
1. Das Familiengericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Ehezeit bis zu dem 3o. April 1979 und nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - bis zu dem 3o. November 1977 zugrundegelegt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 65o/8o = FamRZ 1982, 153), und das Oberlandesgericht hat dies nicht geändert, weil die Ehefrau hierdurch nicht beschwert sei. Das verhilft der weiteren Beschwerde indessen nicht zu dem Erfolg. Auf der Grundlage
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er von der ZKW für die Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. ovember 1977 mitgeteilten Anwartschaften des Ehemannes aus der usatzversorgung hätte die Ehefrau nämlich nur einen geringeren ersorgungsausgleich beanspruchen können, als er ihr durch das mtsgericht und das Oberlandesgericht zugesprochen worden ist.
line Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der Beschwerdeführenden Ehefrau kommt wegen des auch im Verfahren iber den Versorgungsausgleich geltenden Verbots der reformatio .n peius nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 • IVb ZB 719/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Der weiteren Beschwerde ist gleichwohl - auf der Grundlage 3er Entscheidung des Oberlandesgerichts - stattzugeben.
Vie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die
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statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.
3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der
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Entscheidung eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der ZKW zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Mindestversorgungsrente nach § 35 der Satzung der ZKW (ZKWS) zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht geprüft, ob der Ehemann nicht, wie die Auskünfte der ZKW vom 3. Oktober 1979 und vom 26. September 198o nahelegten, auch eine Anwartschaft auf eine Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach S 35 a ZKWS erworben hatte. Falls der - in der Ehezeit vom 1. März 1972 bis zu dem 3o. November 1977 - erlangte Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die von dem Oberlandesgericht ausgeglichene Anwartschaft nach § 35 ZKWS (von 67,58 DM), müßte die Anwartschaft nach § 35 a ZKWS - nach Dynamisierung - dem Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB zugrunde gelegt werden.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Krohn
Portmann
 Zysk
Seidl