Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 7« Dezember 1979 mitgeteilt s Die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 31« Dezember 1982 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,80 DM - bezogen auf den 28. Februar 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 294,10 DM und aus der Zusatzversorgung bei der VBL in (angenommener) Die LVA Hannover hat sich gegen das von dem Amtsgericht durchgeführte "Super-Splitting11 gewendet; der Ehemann hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs begehrt, weil die Ehefrau während der Ehe ihre Verpflichtung, zu dem Familienunterhalt beizutragen, in grober Weise verletzt habe; außerdem hat er beantragt, das Ruhen einer etwaigen Zahlungspflicht anzuordnen und ihm Ratenzahlung zu gewähren. Es hat die Voraussetzungen fUr einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs verneint und hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 294,10 DM und 118,20 DM) - bezogen auf den 28. Ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 2,46 DM (Hälfte der auf 4,91 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 27,69 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 461,02 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragt, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente zu ihren Gunsten - in einer angegebenen Höhe von 13,80 Ml - auszugleichen® Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 1387 b Abs.3 BGB zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 684/80 BESCHLUSS in der Familiensache IstraSei - Verfahrensbevollmächtigters Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. AB gegen Kurt Antragsteller und Beschwerdegegner 9 - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt Postfach Vers.-Nr.: 2. Bundesversiche BBBBtraBe Vers.-Nr.: sanstalt für Angestellte, & Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk am 1. Dezember 1982 beschlossens Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat fUr Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21* Februar 1980 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe : I. Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 26. März 1963 die Ehe geschlossen. Am 23* März 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. März 1963 bis 28. Februar 1977» § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 294,10 I»! und die Ehefrau in Höhe von monatlich 118,20 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 17,63 DM und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 27,69 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 7« Dezember 1979 mitgeteilt s Die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 31« Dezember 1982 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,80 DM - bezogen auf den 28. Februar 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 294,10 DM und aus der Zusatzversorgung bei der VBL in (angenommener) Höhe von 27,60 DM - zusammen 321,70 DM - die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 118,20 DM gegenübergestellt. In Höhe der Hälfte des sich hiernach ergebenden Wertunter-schiedes von 203,50 DM hat das Amtsgericht die Übertragung vorgenommen. Gegen diese Entscheidung haben die LVA Hannover Beschwerde und der Ehemann Anschlußbeschwerde erhoben. Die LVA Hannover hat sich gegen das von dem Amtsgericht durchgeführte "Super-Splitting11 gewendet; der Ehemann hat den Ausschluß des Versorgungsausgleichs begehrt, weil die Ehefrau während der Ehe ihre Verpflichtung, zu dem Familienunterhalt beizutragen, in grober Weise verletzt habe; außerdem hat er beantragt, das Ruhen einer etwaigen Zahlungspflicht anzuordnen und ihm Ratenzahlung zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil im Ausspruch Uber den Versorgungsausgleich geändert. Es hat die Voraussetzungen fUr einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs verneint und hat von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,95 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 294,10 DM und 118,20 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1977 - auf das Konto der Ehefrau bei der BfA übertragen. Ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 2,46 DM (Hälfte der auf 4,91 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 27,69 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 461,02 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragt, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente zu ihren Gunsten - in einer angegebenen Höhe von 13,80 Ml - auszugleichen® II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 1387 b Abs. 3 BGB zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Hai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gern. § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß i § 1337 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gern. § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten- Versicherungsrente andererseits gern. § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit den Rügen der weiteren Beschwerde stand. Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Zysk