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BGH · Tvh zb 681/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Tvh zb 681/81

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Io. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Er hat die Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen den Beklagten auf sich übergeleitet und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3o. Februar 1981 zugestellte Urteil hat der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 1. März 1981 bei dem Kläger "Einspruch” eingelegt und das Amtsgericht mit Schreiben vom gleichen Tage davon unterrichtet. Darauf hat ihm dieses mitgeteilt, daß er gegen das Urteil nur binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht Celle durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen könne. März 1981, hat der Beklagte hierauf bei dem Oberlandesgericht "Widerspruch" eingelegt. März 1981 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. März 1981 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiernach hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
formenBerufungAmtsgerichtsOberlandesgerichtMärzSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I
V
Tvh zb 681/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke
 beschlossen:
I. Dem Beklagten wird die nachgesuchte
 Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigert,
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Io. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2 646,48 IW.
Gründe :
I.
Der Kläger hat dem Sohn des Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt. Er hat die Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen den Beklagten auf sich übergeleitet und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 3o. Januar 1981 erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 2 646,48 DM verurteilt
 worden ist. Gegen dieses am 7. Februar 1981 zugestellte Urteil hat der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 1. März 1981 bei dem Kläger "Einspruch” eingelegt und das Amtsgericht mit Schreiben vom gleichen Tage davon unterrichtet. Darauf hat ihm dieses mitgeteilt, daß er gegen das Urteil nur binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht Celle durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen könne. Mit persönlichem Schreiben vom 6. März 1981, eingegangen am 9. März 1981, hat der Beklagte hierauf bei dem Oberlandesgericht "Widerspruch" eingelegt. Sodann hat er durch seine Prozeßbevollmächtigten am 19. März 1981 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er vorgetragen, er sei erst mit Schreiben des Amtsgerichts vom 4. März 1981 über die Formund Frister-fordemisse einer Berufung unterrichtet worden. Vorher sei ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht zugegangen.
Mit Beschluß vom 25. März 1981 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese am 8. April 1981 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 21. April 1981 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das Urteil vom 3o. Januar 1981 sei ihm ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Zwar sei diese im Zivilprozeß gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Das dürfe aber nicht dazu führen, daß einem rechtsunkundigen Bürger selbst dann die Zulassung eines Rechtsmittels verweigert werde, wenn er dieses zwar fristgerecht, aber nicht in der richtigen Form eingelegt habe.
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4T*
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß er die Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 233 ZPO).
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist es Sache einer Juristisch nicht vorgebildeten Partei, sich alsbald nach der Zustellung einer ihr nachteiligen Entscheidung über die einzuhaltende Frist und die zu beachtende Form eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung zu erkundigen (vgl.
 BGH LM BEG § 218 Nr. 1; BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; sowie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 198o - IVb ZB 583/8o - und vom 23. April 198o - IVb ZB 585/8o -). An dieser Rechtsprechung, die mit den vom Beklagten angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang steht, ist festzuhalten. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er ohne sein Verschulden außerstande
 gewesen wäre, sich rechtzeitig bei seinem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Erteilung von Rechtsauskünften befugten Person oder auch bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Uber die Form der Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Hiernach hat das Oberlandesgericht mit Recht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Lohmann
 Blumenrohr