Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen den Beschluß des Oberlandes gerichts Oldenburg vom 14. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen, der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in der Beschwerde entscheidung angeschlossen hat. Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand anderer vom Beschwerdegericht in gleichem Sinne entschiedender Fälle, insbesondere in seinem Beschluß vom 21, Mai 1980 - IV b ZB 628/80 (NJW 1980, 1958 = MDR 1980, 833 = EBE 1980, 330) eingehend auseinandergesetzt und die Einwände , die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen 'in Versorgungsausgleichs-Folge-sachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht keine hierfür ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 685/80 BESCHLUSS in der Familiensache des Angestellten Günter N vbMBB 73, , An den Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Antragstellers, Rechtsanwalt II, gegen die Hausfrau Hilde N KBB^eg ii - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Antragsgegnerin, Rechtsanwalt 0 Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R^Bstraße 2 Berlin 31 , Prozeßbevollmächtigter: Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt 2 / Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. % Beschwerdewert: 3.031,20 DM Gründe : Die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen den Beschluß des Oberlandes gerichts Oldenburg vom 14. Februar 1980 hat Erfolg. Der Bimdesgeriehtshof hat bereits durch Beschluß vom 20. September 1978 (IV ZB 97/78 - BGH LM ZPO § 621 e Nr. 8 = FamRZ 1978, 889 = NJW 1979, 108 = MDR 1979, 127) entschieden, daß die Einlegung der Beschwerde durch eine Behörde der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliegt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren Folgesache einer Scheidungssache im Sinne der §§ 78 Abs, 1 Satz 2 Nr, 2, 623 Abs, 1 ZPO ist. Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen, der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in der Beschwerde entscheidung angeschlossen hat. Der Senat hat sich mit dieser Kritik anhand anderer vom Beschwerdegericht in gleichem Sinne entschiedender Fälle, insbesondere in seinem Beschluß vom 21, Mai 1980 - IV b ZB 628/80 (NJW 1980, 1958 = MDR 1980, 833 = EBE 1980, 330) eingehend auseinandergesetzt und die Einwände , die gegen die Anwendung des Behördenprivilegs des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG auf die Behörden der gesetzlichen Rentenversicherungen 'in Versorgungsausgleichs-Folge-sachen erhoben worden sind, nicht für durchgreifend erachtet. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. - k - Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Beschwerdegericht keine hierfür ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Dr. Grell Knüfer