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BGH · IVb ZB 682/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 682/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weite Beteiligte zu 1) erworben, die vom Oberlandesgericht - Jeweils in Monatsbetr&gen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - mit 44,70 DM für die Ehefrau und mit 33 DM für den Ehemann angenommen worden sind. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren und seine Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen seien. bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch sei und daß seine Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich erhoben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem es unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 61,38 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12.024,04 DM erhöht hat. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als volldynamisch zu behandeln und dessen Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, die Lebensversicherungen des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. November 1983 (iVb ZB 887/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, unterliegen Anrecht aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, nicht dem Versorgungsausgleich. Anrecht aus derartigen Versicherungen mit einem Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs antrags ausgeübt worden ist. Der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene weitere Inhalt des Versicherungsscheins ergibt aber, daß bei Monatsprämien von 479,80 DM die erste, als Einlösungsbeitrag be-zeichnete Prämie in Höhe von 2.879 IM erst nach dem Ende der Ehezeit entrichtet worden ist. Ob das in ihr u.a. enthaltene Anrecht auf eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein könnte — zu dieser Frage hat der Senat im Beschluß vom 9. Mit Recht rügt jedoch die weitere Beschwerde, daß das Oberlandesgericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Nennbetrag von 664,30 DM monatlich durch Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung auf einen Betrag von monatlich 134,46 DM umgerechnet hat. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat (BGHZ 83» 194 ff.), handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Obwohl sie mit ihrem Begehren auf Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich keinen Erfolg hat, ist die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugrenzen, weil der sich im übrigen ergebende Ausgleichsbetrag noch nicht feststeht. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da das Oberlandesgericht zunächst eine Neubewertung der Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung vorzunehmen hat, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens.

Zitierte Normen: § 1587 BGB Art. 1 GG
EhefrauEhemannesOberlandesgerichtBeschlußVersorgungsausgleichAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 682/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Elisabeth
geb.
den
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr. ■■
gegen
 Dr. med. Horst L
itraßei
 Antragsteller und Beschwerdegegner»
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Bundesverslche RflMstraBe A zu Vers.-Nr.:
sanstalt für Angestellte,
K 532 und L 002
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 7. Dezember 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 20. Dezember 1978 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi e s en•
Beschwerdewert:	7.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 22. Oktober I960 geheiratet.
Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist
 der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 8. Dezember 1976 zugestellt
 worden.
 
In der Ehezeit (1. Oktober I960 bis 30. November 1976,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weite Beteiligte zu 1) erworben, die vom Oberlandesgericht - Jeweils in Monatsbetr&gen und bezogen auf das Ende der Ehezeit - mit 44,70 DM für die Ehefrau und mit 33 DM für den Ehemann angenommen worden sind. Daneben hat der Ehemann, von Beruf niedergelassener Facharzt für Dermatologie, Versorgungsanrechte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Nennbetrag sich auf monatlich 664,30 DM beläuft. Weiterhin bestehen für ihn Lebensversicherungen bei der DMMm ÄflBversicherung, Zweigniederlassung der CflHIP MBBfcversicherungs-AG, sowie bei der	L(
versicherungs-AG, letztere mit einem Rentenwahlrecht und einer Rentenzusage für den Fall der Berufsunfähigkeit.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daB es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 44,89 DM den Betrag von 8.793»86 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren und seine Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen seien. Sonstige Versorgungsanwartschaften des Ehemannes hat es verneint.
Mit der Beschwerde hat die Ehefrau geltend gemacht, daß der Ehemann auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, daß seine Anwartschaft
 
bei der Bayerischen Ärzteversorgung volldynamisch sei und daß seine Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich erhoben.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert, indem es unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 61,38 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12.024,04 DM erhöht hat. Das weltergehende Rechtsmittel sowie das Anschlußrechts-mittel des Ehemannes hat es zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als volldynamisch zu behandeln und dessen Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II.
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückver^-weisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, die Lebensversicherungen des Ehemannes in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wie der Senat mit
 
Beschluß vom 9. November 1983 (iVb ZB 887/80 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden hat, unterliegen Anrecht aus Lebensversicherungen, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, nicht dem Versorgungsausgleich. Anrecht aus derartigen Versicherungen mit einem Rentenwahlrecht fallen nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn das Rentenwahlrecht bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs antrags ausgeübt worden ist. Im einzelnen wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
Im vorliegenden Fall hat danach die Lebensversicherung des Ehemannes bei der Deutschen Ärzteversicherung auszuscheiden, weil es sich dabei, wie das Oberlandesgericht recht; fehlerfrei festgestellt hat, um eine reine Kapitalversicherunj handelt. Was den Vertrag mit der Allianz Lebensversicherungs-. betrifft, ist der Versicherungsschein am 25. Februar 1977, also nach dem Ende der Ehezeit (30. November 1976), ausgestel worden. Zwar fällt der technische Versicherungsbeginn (vgl. dazu BGHZ 84, 268, 276) mit dem 1. September 1976 noch in die Ehezeit. Der vom Oberlandesgericht in Bezug genommene weitere Inhalt des Versicherungsscheins ergibt aber, daß bei Monatsprämien von 479,80 DM die erste, als Einlösungsbeitrag be-zeichnete Prämie in Höhe von 2.879 IM erst nach dem Ende der Ehezeit entrichtet worden ist. Damit müssen Anrechte aus dieser Lebensversicherung schon deswegen außer Betracht bleiben, weil in den Versorgungsausgleich nur solche Anwartschaften fallen, die mittels in der Ehezeit entrichteter Beiträge begründet worden sind (sog. In-Prinzip; vgl. dazu Senatsbeschluß BGHZ 81, 196 ff.). Ob das in ihr u.a. enthaltene Anrecht auf eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein könnte — zu dieser Frage hat der Senat im Beschluß vom 9. November aaO noch nicht Stellung genommen - kann deshalb dahinstehen.
 
2. Mit Recht rügt jedoch die weitere Beschwerde, daß das Oberlandesgericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Nennbetrag von 664,30 DM monatlich durch Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung auf einen Betrag von monatlich 134,46 DM umgerechnet hat. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat (BGHZ 83»
 194 ff.), handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch die Anwendung der Barwertverordnung wie statische zu bewerten.
§ 1 Abs. 3 BarwertVO, der dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angeführte Senatsent-s che idling Bezug genommen.
3* Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit zu dem Nachteil der Ehefrau erkannt worden ist. Obwohl sie mit ihrem Begehren auf Einbeziehung der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich keinen Erfolg hat, ist die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht weiter einzugrenzen, weil der sich im übrigen ergebende Ausgleichsbetrag noch nicht feststeht.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da das Oberlandesgericht zunächst eine Neubewertung der Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung vorzunehmen hat, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurüekverwiesen werden.
 
4. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesens
a)	Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob die bisherige Bewertung der Rentenanwartschaften der Parteien bei der BfA im Hinblick darauf zu korrigieren ist, daß das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) die früher nach Geschlechtern differenzierenden Tabellenwerte vereinheitlicht hat (Art. 20 Nr. 6 bis 85 § 12 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes).
b)	An die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgung ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105) getreten.
Diese Regelung wird das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Seidl	Blumenröhr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp