In isolierten FGG-Verfahren des Familienrechts sind die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach § 61 a, sondern nach § 118 BRAGO zu bestimmen. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. gegen die Festsetzung der ihm als Armenanwalt zu gewährenden Vergütung vom 23* Dezember 1980 wird zurückgewiesen. Rechtsanwalt Dr. S^f^ ist in dem Verfahren, das die Regelung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder betraf (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dem Vater als Gegner der weiteren Beschwerde im Armenrecht beigeordnet worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf eine - mittlere - Geschäftsgebühr von 7,5/10 sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt. Mit der Erinnerung, der nicht abgeholfen worden ist, erstrebt Rechtsanwalt Dr. Schott die Festsetzung seiner Vergütung nach § 61 a BRAGO. Die Vorschrift des § 61 a BRAGO gilt für Scheidungsfolgesachen (vgl. Der mit der Erinnerung vertretenen Ansicht, § 61 a BRAGO müsse auch in isolierten FGG-Verfahren angewendet werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Da die isolierten FGG-Verfahren des Familienrechts nicht zu den im Dritten bis Elften Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte geregelten Angelegenheiten gehören, waren die Gebühren für die Vertretung in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 118 BRAGO festzusetzen (vgl.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BRAGebO §§ 61 a, 118 In isolierten FGG-Verfahren des Familienrechts sind die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach § 61 a, sondern nach § 118 BRAGO zu bestimmen. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1981 - IV b ZB 678/80 - BUNDESGERICHTSHOF IV b 2B 678/80 BESCHLUSS ln der Familiensache betreffend die elterliche Sorge über Martin geboren am 9. April 1971 und Annette geboren am 19. April 1972 9 Mutter: Dorothea geborene Ufl^straße 7, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aderhold Vater: Hans-Jürgen itraße 40, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -SS Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Macke beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. gegen die Festsetzung der ihm als Armenanwalt zu gewährenden Vergütung vom 23* Dezember 1980 wird zurückgewiesen. Gründe : Rechtsanwalt Dr. S^f^ ist in dem Verfahren, das die Regelung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder betraf (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dem Vater als Gegner der weiteren Beschwerde im Armenrecht beigeordnet worden. Das Verfahren wurde als "isoliertes FGG-Verfahren" geführt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die dem Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf eine - mittlere - Geschäftsgebühr von 7,5/10 sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festgesetzt. Mit der Erinnerung, der nicht abgeholfen worden ist, erstrebt Rechtsanwalt Dr. Schott die Festsetzung seiner Vergütung nach § 61 a BRAGO. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 128 BRAGO. Sachlich ist sie nicht gerechtfertigt. Die Vorschrift des § 61 a BRAGO gilt für Scheidungsfolgesachen (vgl. dazu § 623 ZPO). Der mit der Erinnerung vertretenen Ansicht, § 61 a BRAGO müsse auch in isolierten FGG-Verfahren angewendet werden, vermag der Senat nicht beizutreten. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegen. Scheidungsfolgesachen werden auch sonst kostenmäßig anders behandelt als isolierte FGG-Verfahren (vgl. § 1 Abs. 2 GKG). Da die isolierten FGG-Verfahren des Familienrechts nicht zu den im Dritten bis Elften Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte geregelten Angelegenheiten gehören, waren die Gebühren für die Vertretung in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 118 BRAGO festzusetzen (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1980, 1686 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; Lappe, Kosten in Familiensachen 3. Aufl. Rdn. 102; Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 14. Aufl. Stichwort Familiensachen C 1.11 und C 1.14 = S. 551, 552; Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO 39. Aufl. § 621 e Anm. 4 C). Die gegenüber der Regelung in §§ 61 a, 31 BRAGO geringere Höhe der Rahmengebühr gemäß § 118 BRAGO wird teilweise dadurch ausgeglichen, daß für die isolierten FGG-Verfahren nach § 30 Abs. 2 und 3 KostO im allgemeinen der Geschäftswert höher angesetzt wird als der Streitwert für die Scheidungsfolgesachen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG. Gegen den Ansatz der mittleren Gebühr (7,5/10) aus dem in § 118 BRAGO vorgesehenen Gebührenrahmen (5/10 bis 10/10) wendet sich die Erinnerung nicht; insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Lohmann Portmann